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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50927 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804316 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7J x 16H2 Typ 19274
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 1 von 4

Auftraggeber                    O.Z. Spa
                                Via Bastion 49/4
                                I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                                QS-Nr.: 39 02 0010603

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2
Modell                          MSW X4
Typ                             19274
Radgröße                        7J x 16H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                  Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                  (mm)
001          19274001 / ohne Ring                 4/100/60,06         42         450    1850

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50927
Herstellerzeichen               O.Z.
Radtyp und Ausführung           19274 001
Radgröße                        7J x 16H2
Einpresstiefe                   ET 42
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)         Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S02   Serienschraube           Kegel 60°   105                       23,5               Serie
      M12x1,5

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Smart / Daimler

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50927 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804316 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7J x 16H2 Typ 19274
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 2 von 4


Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Smart forfour          45, 52, 66    195/45R16     R03                                   A12 A14 A21
451                    45, 52, 66    195/50R16     A01 K2b K6j R03                       TV6 Vn2 Y85
e1*2001/116*           45, 52, 66    205/45R16     A01 K2b R03                           HA2 S02
0413*23-..             45, 52, 66    205/45R16     K2h R03
(FIN: WME453...)       45, 52, 66    215/40R16     A01 K2b K6g K6j R03
                       45, 52, 66    215/45R16     A01 K2b K6g K6j R03
Smart fortwo           45, 52, 66    195/45R16     A01 K2b R03                           A12 A14 A21
451                    45, 52, 66    195/45R16     K2h R03                               Cbo Cpe TV6
e1*2001/116*           45, 52, 66    195/50R16     A01 K2b R03                           Vn2 HA2 S02
0413*22-..             45, 52, 66    195/50R16     K2h R03
(FIN: WME453...)       45, 52, 66    205/45R16     A01 K2b R03
                       45, 52, 66    205/45R16     K2h R03
                       45, 52, 66    215/40R16     A01 K2b R03
                       45, 52, 66    215/40R16     K2h R03
                       45, 52, 66    215/45R16     A01 K2b R03
                       45, 52, 66    215/45R16     K2h R03

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.




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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804316 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7J x 16H2 Typ 19274
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                        Seite 3 von 4

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

HA2     Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur
zulässig in Verbindung mit denen in Anlage 1, Gutachten Nummer 55804216, Ausfertigung 1
(RADTYP 19273) für die Achse 1 genannten Radreifenkombination. Es gelten die jeweiligen Auflagen
und Hinweise.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2h    Die Rad-/Reifenkombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen mit serienmäßigen
Zusatzradabdeckungen an Achse 2 im Bereich 50° hinter Radmitte (wheel cover, flaps,...).

K6g   An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

K6j    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten am Übergang zur Heckschürze vollständig
umzulegen.

R03    Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien - Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50927 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55804316 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7J x 16H2 Typ 19274
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 4 von 4

TV6    Folgende Reifenkombinationen an Vorder- und Hinterachse sind, sofern die Reifengrößen in
der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse   Hinterachse

Nr.    1   175/50R16     195/45R16
Nr.    2   175/55R16     195/50R16
Nr.    3   185/50R16     205/45R16
Nr.    4   195/45R16     215/40R16
Nr.    5   195/50R16     215/45R16

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Vn2     Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss
die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1.

Y85    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 5-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Fließheck.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 14. April 2016 in Lambsheim statt.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2016.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 14. April 2016




Pohl                                                                   00247675.DOC




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