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							                                 Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg




                            ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


             nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
             Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


             Nummer der ABE:              51154



             Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                          7,5 J x 17 H2


             Typ:                         OX13 7517
§ 22 51154




              Inhaber der ABE und         Reifen Gundlach GmbH
              Hersteller:                 DE-56316 Raubach




             Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
             Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


             Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                    KBA 51154


             Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
             der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
             Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
             dürfen nicht angebracht werden.
                                 Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg




             Nummer der Genehmigung: 51154


             Die ABE-Nr. 51154 erstreckt sich auf die Räder 7,5 J x 17 H2, Typ OX13 7517, in den
             Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55001117 (1. Ausfertigung) vom 08.02.2017
             beschrieben.


             Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

             1-6                                           1. Ausfertigung

             des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
             aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

             Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
             der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
             (FZV) nicht erforderlich.

             An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
             Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§ 22 51154




             der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
             die Felgengröße,
             der Typ und die Ausführung des Rades,
             das Herstelldatum (Monat und Jahr),
             das Typzeichen und
             die Einpresstiefe anzubringen.



             Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
             Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 08.02.2017
             festgehaltenen Angaben.

             Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
             in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

             Flensburg, 03.03.2017
             Im Auftrag
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51154 nach §22 StVZO

             Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55001117 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5JX17 H2 Typ OX13 7517
             Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                       Seite 1 von 4

             Auftraggeber                    Reifen Gundlach GmbH
                                             Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                                             56316 Raubach
                                             QM-Nr. 441..002, TÜV Nord

             Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
             Modell                          OX13
             Typ                             OX13 7517
             Radgröße                        7,5JX17 H2
             Zentrierart                     Mittenzentrierung

             Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
             führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                                Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                                (mm)
             T7           OX13 7517 T7 / ohne Ring              6/139,7/106,1      25       1200    2400

             Kennzeichnungen
             KBA-Nummer                      51154
             Herstellerzeichen               OX-M
             Radtyp und Ausführung           OX13 7517 (s.o.)
             Radgröße                        7,5JX17 H2
§ 22 51154




             Einpresstiefe                   ET (s.o.)
             Herstelldatum                   Monat und Jahr

             Befestigungsmittel

             Nr.   Art der Befestigungsmittel Bund      Anzugsmoment (Nm)           Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
             S02   Serien- ww.                Flachbund 105                         -                    Serie ww.
                   Zubehörmutter M12x1,5                                                                 RG.S037
             S03   Serien- ww.                Flachbund 115                         -                    Serie ww.
                   Zubehörmutter M12x1,5                                                                 RG.S037

             Prüfungen

             Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
             den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
             Handlingsprüfungen durchgeführt.

             Verwendungsbereich

             Hersteller                      Toyota

             Spurverbreiterung               innerhalb 2%




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51154 nach §22 StVZO

             Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55001117 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5JX17 H2 Typ OX13 7517
             Hersteller                       Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                    Seite 2 von 4


             Handelsbezeichnung         kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
             Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
             ABE/EWG-Nr.
             Toyota Hilux Pickup        110           265/60R17     A10                               A19 A57 A99
             AN1P, AN1P-TMG             110           265/65R17     A10                               R76 Y94 S02
             e11*2007/46*2587*..;
             e13*2007/46*1698*..
             - Double Cab
             - Exrta Cab
             Toyota Hilux Pickup        106, 126      265/60R17     A10                               A19 A56 A99
             N2                         106, 126      265/65R17     A10                               KMV R76
             e11*2007/46*0148*06-..;                                                                  Y94 S02
             e11*2007/46*0149*06-..
             ab Modelljahr 2012
             - mit
             Radhausverbreiterungen
             Toyota Landcruiser (150)   127-207       265/60R17     A10                               A07 A19 A99
             J15TM, J15TN, J15TMG       127-207       265/65R17     A10                               B03 S03
             e6*2007/46*0001*..;
             e6*2007/46*0002*..;
             e1*2007/46*0231*..
§ 22 51154




             Allgemeine Hinweise

             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
             Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

             Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
             Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
             so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
             Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
             dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
             Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

             Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
             Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
             Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
             Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
             die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

             Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
             aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
             Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

             Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
             erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
             Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
             Abrollumfang verwendet werden.

             Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
             Reifenfülldruck zu beachten ist.




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51154 nach §22 StVZO

             Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55001117 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5JX17 H2 Typ OX13 7517
             Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                     Seite 3 von 4

             Spezielle Auflagen und Hinweise

             A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
             verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

             A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

             A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
             verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
             DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
             verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
             müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
             sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

             A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
             4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

             A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
             bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

             A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
             angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2
§ 22 51154




             mm zum Bremssattel zu achten.

             B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
             ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
             ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
             Bedienungsanleitung).

             KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
             zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

             R76    Diese Rad- / Reifenkombination ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
             265/65R17 ww. 265/60R18 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
             Bedienungsanleitung).

             S02     Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für
             Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die
             Befestigungsmittel des Sonderradherstellers, zu verwenden (siehe Seite 1, Nr. S02).

             S03     Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für
             Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die
             Befestigungsmittel des Sonderradherstellers, zu verwenden (siehe Seite 1, Nr. S03).

             Y94    Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 319 mm
             an Achse 1.

             Prüfort und Prüfdatum

             Die Verwendungsprüfung fand am 8. Februar 2017 in Lambsheim statt.




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
             GUTACHTEN zur ABE Nr. 51154 nach §22 StVZO

             Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55001117 (1. Ausfertigung)

             Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5JX17 H2 Typ OX13 7517
             Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                       Seite 4 von 4

             Hinweise zum Sonderrad

             Radausführung T7:
             Die "Montageanleitung für Leichtmetallräder", der Fa. Reifen Gundlach, ist zu beachten.

             Prüfergebnis

             Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
             unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

             Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
             heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
             entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
             eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

             Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2016.

             Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
             Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
             Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
             das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
§ 22 51154




             Lambsheim, 8. Februar 2017




             Laux                                                                   00264961.DOC




             Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim