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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 51149 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55001417 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5JX18 H2 Typ OX13 7518
Hersteller                      Best4Tires GmbH

                                                                                          Seite 1 von 5

Auftraggeber                    Best4Tires GmbH
                                Rathausstraße 52-58
                                56203 Höhr - Grenzhausen
                                QM Nr.44100..-001,TÜVNord

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          OX13
Typ                             OX13 7518
Radgröße                        7,5JX18 H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/           Einpress-   Rad-   Abrollumfang
führung                                            Lochkreis- (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
F7           OX13 7518 F7 / ohne Ring              6/139,7/93,1        46          1200   2400

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      51149
Herstellerzeichen               OX-M
Radtyp und Ausführung           OX13 7518 (s.o.)
Radgröße                        7,5JX18 H2
Einpresstiefe                   ET (s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.              Art der Befestigungsmittel             Bund      Anzugsmoment (Nm)       Artikel-Nr.
             Serien- wahlw. Zubehörhutmutter                                              Serie ww.
S01                                                   Kegel 60°           135
                          M12x1,5                                                         RG.600F

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Ford
                                Volkswagen

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51149 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55001417 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5JX18 H2 Typ OX13 7518
Hersteller                      Best4Tires GmbH

                                                                                       Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung         kW-       Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ               Bereich                 Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Ford Ranger                125-177   255/65R18     A10                                   A21 A56 A99
2AB                        125-177   265/60R18     A12                                   BA3 R56 X69
e5*2007/46*0080*09-..      125-177   265/65R18     A01 A12 G01 K3z                       S01
- ab Modelljahr 2022       125-177   275/60R18     A01 A12 K1a K2b
Ford Ranger                92-157    255/60R18     A10                                   A21 A57 A99
2AB, 2AZB                  92-157    265/60R18     A10                                   B54 R56 X85
e11*2007/46*0154*..;                                                                     S01
e5*2007/46*0080*00-08;
e5*2018/858*00036*00
- incl. Facelift 2019
- bis Modelljahr 2021
VW Amarok (II)             125-177   255/65R18     A10                                   A21 A56 A99
T1                         125-177   265/60R18     A12                                   BA3 S01
e5*2018/858*00042*..       125-177   265/65R18     A01 A12 G01 K3z
                           125-177   275/60R18     A01 A12 K1a K2b


Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen.

Fahrzeughöchst-          Tragfähigkeit (%)
geschwindigkeit          Geschwindigkeitssymbol (GSY)
                         V      W        Y
210 km/h                 100% 100% 100%
220 km/h                 97%    100% 100%
230 km/h                 94%    100% 100%
240 km/h                 91%    100% 100%
250 km/h                 -      95%      100%
260 km/h                 -      90%      100%
270 km/h                 -      85%      100%
280 km/h                 -      -        95%
290 km/h                 -      -        90%
300 km/h                 -      -        85%

Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung
unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und /
oder Reifenherstellers zu beachten.


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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51149 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55001417 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5JX18 H2 Typ OX13 7518
Hersteller                     Best4Tires GmbH

                                                                                   Seite 3 von 5
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A10   Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebenen
Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A56   Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.)

A57    Diese Rad-/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.)

A99    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett
angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Mindestabstand
von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

B54    Betrifft Fahrzeugausführungen mit Trommelbremse an der Hinterachse.

BA3    Nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 341 mm an Achse 1.

G01    Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51149 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55001417 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5JX18 H2 Typ OX13 7518
Hersteller                     Best4Tires GmbH

                                                                                        Seite 4 von 5
K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04-fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K3z    An Achse 1 sind die in das Radhaus hineinragenden Ausbuchtungen der
Radhausinnenverkleidung über Radmitte nachzuarbeiten (z.B. Erwärmen und nach außen drücken)
bzw. auszuschneiden und dauerhaft zu befestigen.

R56    Diese Rad-Reifen-Kombination ist nicht zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger
Reifengröße 285/70R17 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

S01    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die in der Tabelle "Befestigungsmittel" aufgeführten
serienmäßigen Hutmuttern (Gesamthöhe: 31,5 mm, Muttern für Leichtmetallräder) oder die
Zubehörhutmuttern des Radherstellers, verwendet werden. (siehe Seite 1, Nr. S01).

X69    Diese Rad- / Reifenkombination ist nicht zulässig an Fahrzeugen mit Serienbereifung
265/75R16 ww. 265/70R17 in Verbindung mit der Serienradgröße 8Jx16H2 ET5 (u.a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

X85    Nicht zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 215/70R16 (u.a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 9. Januar 2024 in Lambsheim statt.

Hinweise zum Sonderrad

Radausführung F7: Die "Montageanleitung für Leichtmetallräder", des Radherstellers, ist zu beachten.

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 51149 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Prüfbericht Nr. 55001417 (3. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5JX18 H2 Typ OX13 7518
Hersteller                     Best4Tires GmbH

                                                                                        Seite 5 von 5

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2016.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 9. Januar 2024




Laux                                                                   00420654.DOC




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