Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 49962 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 7 J x 17 H2 Typ: OX08 7017 Inhaber der ABE Reifen Gundlach GmbH und Hersteller: DE-56316 Raubach Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 49962 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 49962 Die ABE-Nr. 49962 erstreckt sich auf die Sonderräder 7 J x 17 H2 , Typ OX08 7017, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) vom 23.10.2014 beschrieben. Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 3 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen. Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 23.10.2014 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 05.11.2014 Im Auftrag Nina Haderup Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 24.10.2014 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 49962 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 1 von 10 Auftraggeber Reifen Gundlach GmbH Gewerbegebiet, Talstraße 1-3 56316 Raubach QM-Nr. 49020140905 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell OX08 Typ OX08 7017 Radgröße 7,0Jx17H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) M4 OX08 7017 M4 / ohne Ring 5/114,3/67,1 50 725 2300 Kennzeichnungen KBA-Nummer 49962 Herstellerzeichen OX-M Radtyp und Ausführung OX08 7017 (s.o.) Radgröße 7,0Jx17H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. S02 Serien- ww. Kegel 60° 130 - Serie ww. Zubehörhutmutter M12x1,5 RG.D8 S03 Serien- ww. Kegel 60° 110 - Serie ww. Zubehörhutmutter M12x1,5 RG.D8 S04 Serien- ww. Kegel 60° 110 - Serie ww. Zubehörhutmutter M12x1,5 RG.D8 S05 Serien- ww. Kegel 60° 110 - Serie ww. Zubehörhutmutter M12x1,5 RG.D8 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Hyundai Kia Mazda Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 2 von 10 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Hyundai Santa Fe 110-147 235/60R17 A31 145 A19 A57 A99 DM 110-147 235/65R17 A31 145 S04 e11*2007/46*0633*.. Hyundai Veloster 97,103,137 215/45R17 A91 A19 A58 A99 FS 97,103,137 225/45R17 A01 A12 K4t Cpe S05 e11*2007/46*0194*.. Hyundai i30 /-cw 66-105 205/50R17 A12 A19 A99 FD, FDH 66-105 215/45R17 T87 Car Flh V17 e11*2001/116*0313*. 66-105 225/45R17 S05 e11*2001/116*0343*. e11*2007/46*0225*.. Hyundai i30 /-cw 66-99 205/50R17 A12 A19 A58 GDH 66-99 215/45R17 A99 Car Cpe e11*2007/46*0337*..; 66-99 225/45R17 Flh V17 S05 e11*2007/46*0338*.. Hyundai ix20 57-94 205/50R17 A12 A19 A58 JC 57-94 215/45R17 A99 Flh V17 e4*2007/46*0207*..; 57-94 225/45R17 S05 e4*2007/46*0223*.. Hyundai ix35 85-135 215/60R17 A12 A19 A57 ELH, LM 85-135 215/65R17 A99 S04 e11*2007/46* 85-135 225/60R17 0128*07-.. 0192*06-.. ab Facelift 2013 Kia Carens 85-122 205/50R17 A12 T93 A19 A58 A99 RP 85-122 205/55R17 A01 A12 G80 S05 e4*2007/46*0633*.. 85-122 205/55R17 A12 Z18 85-122 215/45R17 A91 T91 X88 85-122 215/50R17 A01 A12 G80 85-122 215/50R17 A12 Z18 85-122 225/45R17 A12 Kia Soul 85-103 205/50R17 A12 A19 A58 AM 85-103 205/55R17 A01 G73 A99 V17 S05 e4*2001/116*0139*..; 85-103 205/55R17 Z18 e4*2007/46*0133*.. 85-103 215/50R17 A01 G73 85-103 215/50R17 Z18 85-103 225/45R17 Kia Soul 91-113 205/55R17 A13 A19 A58 A99 PS 91-113 215/50R17 A33 KOV S05 e4*2007/46*0825*.. 91-113 215/55R17 A01 A33 G16 - ohne Radhaus- 91-113 215/55R17 A33 Z17 Z18 Verbreiterungen 91-113 225/50R17 A01 A12 K1a K2b Kia Soul 91-113 205/55R17 A13 A19 A58 A99 PS 91-113 215/50R17 A33 KMV S05 e4*2007/46*0825*.. 91-113 215/55R17 A01 A33 G16 - mit Radhaus- 91-113 215/55R17 A33 Z17 Z18 Verbreiterungen 91-113 225/50R17 A12 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 3 von 10 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Kia Venga 55-94 205/50R17 A12 A19 A58 YN, -/S, -/G 55-94 215/45R17 A99 Flh V17 e4*2007/46*0130*..; 55-94 225/45R17 S05 e4*2007/46*0131*..; e4*2007/46*0261*..; e4*2007/46*0262*..; e50*2007/46*0052*.. Kia cee'd 66-106 205/50R17 A12 A19 A99 ED 66-106 215/45R17 Car Cpe Flh e4*2001/116*0121*.; 66-106 225/45R17 V17 S05 e4*2007/46*0132*.. - pro_cee'd /-SW Kia cee'd /-SW 66-99 205/50R17 A12 A19 A58 JD 66-99 215/45R17 A99 Car V17 e4*2007/46*0496*..; 66-99 225/45R17 VoM Y85 S05 e4*2007/46*0497*.. Kia pro_cee'd 66-99 205/50R17 A12 A19 A58 JD 66-99 215/45R17 A99 V17 VoM e4*2007/46*0496*.. 66-99 225/45R17 Y84 S05 Mazda 3 191 205/50R17 M+S A12 A19 A99 BK 191 215/45R17 M+S B02 Flh Lim e1*2001/116*0234*.. 62-110 205/50R17 V17 S03 62-110 215/45R17 62-110 225/45R17 R03 Mazda 3 74-121 205/50R17 A90 A19 A58 A99 BL 74-121 205/55R17 A12 Flh Lim V17 e11*2001/116* 74-121 215/50R17 A12 S02 0262*10-.. 74-121 225/45R17 A90 ab Modell 2013 74-121 225/50R17 A01 A12 K6e (FIN: -JMZBM...) Mazda 3 191 205/50R17 A63 A90 M+S A19 A99 Flh BL 191 215/45R17 A12 M+S Sth V17 S03 e11*2001/116* 191 225/45R17 A12 M+S 0262*00-09 77-136 205/50R17 A12 (FIN: -JMZBL...) 77-136 215/45R17 A12 T87 T88 T91 77-136 225/45R17 A12 Mazda 5 81-107 205/50R17 T90 T93 A12 A19 A99 CR1 81-107 215/45R17 T91 B02 V17 S03 e13*2001/116*0156*. 81-107 225/45R17 R03 T90 Mazda 5 85,106,110 205/50R17 A01 K6f T93 A12 A19 A58 CW 85,106,110 215/45R17 T91 A99 S03 e1*2007/46*0433*.. Mazda 6 119-122 205/50R17 A90 M+S A19 A99 Car GG/GY; GG1/GY1 88-108 205/50R17 A90 R37 Flh Lim V00 e1*98/14*0188*..; 88-122 215/45R17 A33 T87 T88 T91 V17 S03 e11*2001/116*0203*. 88-122 225/45R17 A12 88-191 215/45R17 A33 M+S T87 T88 T91 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 4 von 10 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Mazda 6 88-136 205/50R17 R37 T89 T93 A12 A19 A58 GH 88-136 205/55R17 R37 A99 Car Flh e1*2001/116* 88-136 215/50R17 A01 K1a Lim S03 0448*00-13 88-136 215/55R17 A01 G03 K1a K42 88-136 225/45R17 88-136 225/50R17 A01 K1a K1b K2b K42 Mazda 6 107-141 215/55R17 A39 M+S A19 A58 A99 GJ, GH 107-141 215/60R17 A39 M+S Car Lim S02 e1*2007/46*1001*.. 107-141 225/55R17 A39 e1*2001/116* 0448*14-.. - ab Modell 2013 Mazda CX-5 110-129 225/65R17 A13 A19 A99 S02 KE, GH 110-129 235/60R17 A12 e13*2007/46*1247*..; 110-129 235/65R17 A12 e1*2001/116* 110-129 255/55R17 A12 0448*14-.. Mazda CX-7 120 215/70R17 R09 A19 A57 A63 ER, ERE 120-191 235/65R17 M+S A99 S03 e11*2001/116*0308*. e13*2007/46*1109*.. Mazda MX-5 93, 118 205/40R17 A90 A19 A99 S03 NC1, NC1E 93, 118 205/45R17 A90 e11*2001/116*0202*. 93, 118 215/40R17 A12 e1*2001/116*0371*.. 93, 118 215/45R17 A01 A12 G01 Mazda RX8 141,170 225/50R17 A10 M+S A19 A99 B03 SE 141,170 235/45R17 A10 M+S R70 S03 e11*2001/116*0199*. Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 5 von 10 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise 145 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1450 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A39 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 11 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A63 Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 6 von 10 A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A99 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. B02 Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE- R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G16 Bei Fahrzeugen mit ausschließlich 16 Zoll Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G73 Ist 18 Zoll keine Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE- R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 7 von 10 G80 Ist die Reifengröße 225/45R18 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K4t An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung im Bereich des Tankeinfüllrohres auszuschneiden. K6e An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 100 mm vor Radmitte vollständig umzulegen. K6f An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 150 mm nach Radmitte vollständig umzulegen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 8 von 10 R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier). R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. S02 Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1), des Sonderradherstellers, zu verwenden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1), des Sonderradherstellers, zu verwenden. S04 Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1), des Sonderradherstellers, zu verwenden. S05 Zur Befestigung der Sonderräder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Leichtmetallräder vorgesehenen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1), des Sonderradherstellers, zu verwenden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 9 von 10 V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 195/40R17 215/35R17 Nr. 2 205/40R17 225/35R17 Nr. 3 205/45R17 235/40R17 Nr. 4 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 5 205/55R17 225/50R17 Nr. 6 215/40R17 245/35R17 Nr. 7 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 8 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17 Nr. 9 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17 Nr. 10 225/50R17 245/45R17, 255/45R17 Nr. 11 225/55R17 245/50R17, 255/50R17 Nr. 12 235/40R17 265/35R17, 275/35R17 Nr. 13 235/45R17 255/40R17, 265/40R17 Nr. 14 235/50R17 255/45R17 Nr. 15 235/55R17 255/50R17 Nr. 16 235/60R17 255/55R17 Nr. 17 245/40R17 255/40R17, 275/35R17 Nr. 18 245/45R17 265/40R17, 275/40R17 Nr. 19 255/45R17 285/40R17 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VoM Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung des Sonderrades nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Scheibenbremsendurchmesser von max. 300 mm an Achse 1. X88 Diese Reifengröße ist nicht zulässig bei Fahrzeugen mit 18-Zoll-Serien-Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Y84 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 3-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck. Y85 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 5-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck. Z17 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind zulässig bei Fahrzeugen mit 17-Zoll-Serien- Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Z18 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind zulässig bei Fahrzeugen mit 18-Zoll-Serien- Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 15. Oktober 2014 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55072114 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 10 von 10 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 10 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2014. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 15. Oktober 2014 Laux 00218478.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim