Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 49962*03 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 7 J x 17 H2 Typ: OX08 7017 Inhaber der ABE Reifen Gundlach GmbH und Hersteller: DE-56316 Raubach Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt: Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag. In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 49962*03 Die ABE-Nr. 49962 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 7 J x 17 H2 , Typ OX08 7017, in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55072114 (4. Ausfertigung) vom 03.02.2016 beschrieben. Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 12 (1. Ausfertigung) 5, 6, 8, 10, 11 (2. Ausfertigung) 1, 4 (3. Ausfertigung) 2, 3 (4. Ausfertigung) des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 03.02.2016 festgehaltenen Angaben. Flensburg, 22.02.2016 Im Auftrag Nina Haderup Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 55072114 (4. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 05.02.2016 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 49962*03 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 1 von 7 Auftraggeber Reifen Gundlach GmbH Gewerbegebiet, Talstraße 1-3 56316 Raubach QM-Nr. 49020140905 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell OX08 Typ OX08 7017 Radgröße 7,0Jx17H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) M4 OX08 7017 M4 / Ø67,1xØ60,1 5/114,3/60,1 50 725 2300 Kennzeichnungen KBA-Nummer 49962 Herstellerzeichen OX-M Radtyp und Ausführung OX08 7017 (s.o.) Radgröße 7,0Jx17H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - RG.581 S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 26 RG.582 S04 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 - RG.583 S05 Serienmutter M12x1,25 Kegel 60° 140 - RG.742 S06 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 90 26 RG.582 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Fiat Lexus Suzuki Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 2 von 7 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Fiat Sedici 79-99,2 205/50R17 A12 A19 A57 FY 79-99,2 205/55R17 A99 Flh KMV e4*2001/116*0106*.. 79-99,2 215/50R17 S03 79-99,2 225/45R17 Lexus IS200, IS300 114,157 215/45R17 Car Lim A12 A19 A99 XE1 114,157 225/45R17 Car R03 V17 S02 e11*98/14*0110*.., e11*2001/116*0110*. Suzuki Kizashi 131 215/50R17 A91 A07 A19 A57 FR 131 215/55R17 A91 A99 Lim S05 e4*2007/46*0142*.. 131 225/50R17 A12 Suzuki SX4 66-99,2 205/50R17 A12 A19 A58 EY 66-99,2 205/55R17 A99 Flh KOV e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/50R17 S03 e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 225/45R17 - ohne Radhaus- Verbreiterungen Suzuki SX4 66-99,2 205/50R17 A12 A19 A57 EY 66-99,2 205/55R17 A99 Flh KMV e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/50R17 S03 e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 225/45R17 - mit Radhaus- Verbreiterungen Suzuki SX4 79,82,88 205/50R17 A12 A19 A58 GY 79,82,88 205/55R17 A99 Flh KOV e4*2001/116*0124*..; 79,82,88 215/50R17 S04 e4*2007/46*0291*.. 79,82,88 225/45R17 - ohne Radhaus- Verbreiterungen Suzuki SX4 79,82,88 205/50R17 A12 A19 A57 GY 79,82,88 205/55R17 A99 Flh KMV e4*2001/116*0124*..; 79,82,88 215/50R17 S04 e4*2007/46*0291*.. 79,82,88 225/45R17 - mit Radhaus- Verbreiterungen Suzuki SX4 79, 88 205/50R17 A12 A19 A58 GY 79, 88 215/45R17 A99 Lim V17 e4*2001/116*0124*.. 79, 88 215/50R17 A01 G70 K1b K42 S04 - Limousine 79, 88 225/45R17 Suzuki SX4 S-Cross 88 205/50R17 A90 A16 A19 A57 JY 88 205/55R17 A12 A99 S06 e4*2007/46*0779*.. 88 215/50R17 A12 88 225/45R17 A90 88 225/50R17 A12 Suzuki Swift Sport 100 205/40R17 A12 A19 A58 NZ 100 205/45R17 A01 G01 A99 Flh S03 e4*2007/46*0155*.. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 3 von 7 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Suzuki Vitara 88, 103 215/50R17 A91 A19 A57 A99 LY 88, 103 215/55R17 A91 S06 e4*2007/46*0928*.. 88, 103 215/60R17 A01 A12 G01 88, 103 225/50R17 A12 88, 103 225/55R17 A01 A12 G01 Toyota Auris (I) 66-108 205/50R17 A12 A19 A99 E15J, E15UT.. 66-108 215/45R17 T87 T88 Flh V17 S02 e11*2001/116*0299*..; 66-108 225/45R17 0305*00-13; e11*2007/46*0167*..; 0019*00-03 - incl. Facelift 2010 Toyota Auris (I) 2,2D 130 205/50R17 R37 A12 A19 A99 E15UT 130 215/45R17 R37 T88 Flh V17 S02 e11*2001/116* 130 225/45R17 0305*00-13 - incl. Facelift 2010 Toyota Auris (II) 82 - 97 205/50R17 A12 A19 A58 E15UT(a), E15UTN(a) 82 - 97 215/45R17 A99 Car F24 e11*2001/116* 82 - 97 225/45R17 Flh V17 S02 0305*14-..; e11*2007/46* 0019*04-.. - ab Modell 2013 (E18) - incl. Facelift 2015 Toyota Auris (II) 66, 73, 85 205/50R17 A12 A19 A58 E15UT(a), E15UTN(a) 66, 73, 85 215/45R17 A99 Car F23 e11*2001/116* 66, 73, 85 225/45R17 Flh V17 S02 0305*14-..; e11*2007/46* 0019*04-.. - ab Modell 2013 (E18) - incl. Facelift 2015 Toyota Auris Hybrid (I) 73 205/50R17 A12 A19 A99 HE15U(a) 73 215/45R17 Flh S02 e11*2007/46* 73 225/45R17 0018*00-04 Toyota Auris Hybrid(II) 73 205/50R17 A12 A19 A58 HE15U(a) 73 215/45R17 A99 Car F24 e11*2007/46* 73 225/45R17 Flh V17 S02 0018*05-.. - ab Modell 2013 (E18) - incl. Facelift 2015 Toyota Auris Hybrid(II) 73 225/45R17 A12 A19 A58 HE15U(a) A99 Car F24 e11*2007/46* Flh S02 0018*05-.. - ab Modell 2013 (E18) - incl. Facelift 2015 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 4 von 7 Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien- Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 5 von 7 A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A99 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). F23 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse. F24 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse (Einzelradaufhängung). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G70 Ist die Reifengröße 205/60R16 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 6 von 7 R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. S04 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1) verwendet werden. S05 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1) verwendet werden. S06 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe Seite 1) verwendet werden. T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 195/40R17 215/35R17 Nr. 2 195/45R17 215/40R17 Nr. 3 205/40R17 225/35R17 Nr. 4 205/45R17 235/40R17 Nr. 5 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 6 205/55R17 225/50R17 Nr. 7 215/40R17 245/35R17 Nr. 8 215/45R17 235/40R17, 245/40R17 Nr. 9 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17 Nr. 10 215/55R17 235/50R17 Nr. 11 225/45R17 245/40R17, 255/40R17 Nr. 12 225/50R17 245/45R17, 255/45R17 Nr. 13 225/55R17 245/50R17, 255/50R17 Nr. 14 235/45R17 255/40R17, 265/40R17 Nr. 15 235/50R17 255/45R17 Nr. 16 235/55R17 255/50R17 Nr. 17 235/60R17 255/55R17 Nr. 18 245/45R17 265/40R17, 275/40R17 Nr. 19 255/45R17 285/40R17 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49962 nach §22 StVZO Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55072114 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ OX08 7017 Hersteller Reifen Gundlach GmbH Seite 7 von 7 Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 2. Februar 2016 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2014. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 2. Februar 2016 Laux 00241955.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim