GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 7 Auftraggeber O.Z. Spa Via Brocchi, 22 I-36061 Bassano del Grappa(VI) QS-Nr.: 39 02 0010603 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell Superturismo GT Typ 01682 Radgröße 6.5 J x 15 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 201 01682201 / S-Ø54.06 4/100/54,1 43 550 1980 Kennzeichnungen KBA-Nummer 45647 Herstellerzeichen OZ Radtyp und Ausführung 01682 201 Radgröße 6.5 J x 15 H2 Einpresstiefe ET 43 Giessereikennzeichen - Herkunftsmerkmal Made in Italy Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 26 S03 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 - Prüfungen Das Gutachten über die Sonderradprüfungen wurde von der TÜV Palatina unter der Gutachten Nr. 55813403 ausgestellt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Hyundai, Kia, Mazda, Subaru, Suzuki, Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 7 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Hyundai Accent 71-83 185/55R15 R37 A02 A04 A05 MC 71-83 185/60R15 R37 A08 A09 A12 e4*2001/116*0103*.., 71-83 195/50R15 A01 K1a R37 A14 A21 B03 71-83 195/55R15 A01 K1a Flh S01 Hyundai Accent 71-83 185/55R15 R37 A02 A04 A05 MC, MCT 71-83 185/60R15 R37 A08 A09 A12 e4*2001/116*0103*.., 71-83 195/50R15 A01 K1a R37 A14 A21 B03 e4*2001/116*0110* 71-83 195/55R15 A01 K1a Sth S01 Hyundai Getz 46-81 185/55R15 A01 K1a K2b A02 A04 A05 TB, TBI 46-81 195/50R15 A01 K1a K2b K42 K67 A08 A09 A12 e4*98/14*0066*.., 46-81 205/45R15 A01 K1a K2b K67 T79 T81 A14 A21 Flh e4*2001/116*0123*.. S01 Kia Picanto 44-55 195/45R15 A01 K1b K2b K42 T78 A02 A04 A05 BA A08 A09 A12 e4*2001/116*0085*.. A14 A21 Flh S01 Kia Rio 71-83 185/55R15 A02 A04 A05 DE 71-83 185/60R15 A08 A09 A12 e4*2001/116*0093*.. 71-83 195/50R15 A14 A21 Flh 71-83 195/55R15 S01 Mazda 2 50-76 185/55R15 A91 A02 A04 A05 DE, DE1 50-76 195/50R15 A12 A08 A09 A14 e13*2001/116*0254*, 50-76 205/50R15 A12 A21 Flh V15 e13*2001/116*0255*. S01 Subaru Justy G3X 51-73 185/55R15 K1c K2b K42 A01 A02 A04 NH 51-73 185/60R15 G03 K1c K2b K42 A05 A08 A09 e4*2001/116*0071*.. A12 A14 A21 S02 Suzuki Ignis 51-73 185/55R15 K42 A01 A02 A04 MH 51-73 185/60R15 G03 K42 A05 A08 A09 e4*2001/116*0070*.. A12 A14 A21 - ohne Radhaus- KOV S02 Verbreiterungen Suzuki Ignis 51-73 185/55R15 K42 A01 A02 A04 MH 51-73 185/60R15 G03 K42 A05 A08 A09 e4*2001/116*0070*.. A12 A14 A21 - mit Radhaus- KMV S01 Verbreiterungen Suzuki Swift 67-75 185/55R15 A33 R37 A02 A04 A05 EZ 67-75 185/60R15 A33 A08 A09 A14 e4*2001/116*0102*.. 67-75 195/50R15 A01 A12 K2b A21 A58 Flh 67-75 195/55R15 A01 A12 K2b V15 S03 67-75 205/50R15 A01 A12 K2b K42 67-75 205/55R15 A01 A12 K2b K42 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 7 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Suzuki Swift 51-75 185/55R15 A33 R37 A02 A04 A05 MZ 51-75 185/60R15 A33 A08 A09 A14 e4*2001/116*0090*.. 51-75 195/50R15 A12 A21 A58 Flh 51-75 195/55R15 A12 V15 S02 51-75 205/50R15 A01 A12 K2b K42 51-75 205/55R15 A01 A12 K2b K42 Suzuki Swift AWD 67-68 185/55R15 A33 R37 A02 A04 A05 EZ 67-68 185/60R15 A33 A08 A09 A14 e4*2001/116*0102*.. 67-68 195/50R15 A01 A12 K2b A21 A56 Flh 67-68 195/55R15 A01 A12 K2b S03 67-68 205/50R15 A01 A12 K2b 67-68 205/55R15 A01 A12 K2b Toyota Corolla 55-81 185/55R15 R37 A01 A02 A04 E11, E11U A05 A08 A09 e6*95/54*0043*.., A12 A14 A21 e11*98/14*0102*.. A58 LK6 S01 Toyota Corolla 66-141 195/60R15 A33 A02 A04 A05 E12-U -J -J1 -T -TS 66-141 205/55R15 A01 A12 K41 K42 A08 A09 A14 e11*98/14,2001/116* 66-141 215/55R15 A01 A12 K1c K41 K42 LK6 A21 B03 Car 0178-0181,0251*.. Flh Sth Ver S01 Toyota IQ 50, 66 175/65R15 R70 A02 A04 A05 AJ1 50, 66 185/60R15 A08 A09 A12 e6*2001/116*0119*.. A14 A21 Flh S01 Toyota Yaris TS 98 185/60R15 A90 A02 A04 A05 XP9 98 195/55R15 A12 A08 A09 A14 e11*2001/116*0248* 98 195/60R15 A12 A21 Flh S01 98 205/50R15 A12 98 205/55R15 A12 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 7 A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u.ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 7 Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE- R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K67 Die Befestigungslasche über der Federaufnahme an Achse 2 ist umzulegen bzw. zu entfernen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 6 von 7 R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T78 Reifen (LI 78) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 850kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T79 Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/55R15 195/50R15 Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 3 195/45R15 215/40R15, 245/35R15 Nr. 4 195/50R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 5 205/45R15 215/40R15 Nr. 6 205/55R15 225/50R15 Nr. 7 205/60R15 225/55R15 Nr. 8 205/65R15 225/60R15 Nr. 9 215/40R15 245/35R15 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Ver Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Verso bzw. Minivan. Prüfort und Prüfdatum Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Ponte San Marco beim TÜV Rheinland Italia S.r.l. im Oktober 2003 durchgeführt. Die Verwendungsprüfung fand am 30.4.2009 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (4. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682 Hersteller O.Z. Spa Seite 7 von 7 Hinweise zum Sonderrad entfällt Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 30.April 2009 Pohl 00136547.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim