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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                   O.Z. Spa
                               Via Brocchi, 22
                               I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                               QM-Nr.: Z-1209-00-2

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         Superturismo GT
Typ                            01682
Radgröße                       6.5 J x 15 H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
201            01682201 / S-Ø54.06                 4/100/54,1         43        550    1980

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     45647
Herstellerzeichen              OZ
Radtyp und Ausführung          01682 201
Radgröße                       6.5 J x 15 H2
Einpresstiefe                  ET 43
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Made in Italy
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel    Bund           Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5                Kegel 60°      110                    -
S02    Schraube M12x1,5              Kegel 60°      100                     26

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55813403) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Hyundai
                               Kia
                               Subaru
                               Suzuki
                               Toyota

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                        Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Hyundai Getz          46-77,2        185/55R15                                           A02 A04 A05
TB                    46-77,2        195/50R15         A01 K42 K49 K50 K67               A08 A09 A12
e4*98/14*0066*..      46-77,2        205/45R15         A01 K49 K50 K67 T79 T81           A14 A21 Flh
                                                                                         S01
Kia Picanto           44-48          195/45R15         K42 K49 K50                       A01 A02 A04
BA                                                                                       A05 A08 A09
e4*2001/116*0085*..                                                                      A12 A14 A21
                                                                                         S01
Subaru Justy G3X      69-73          185/55R15         K42 K50                           A01 A02 A04
NH                                                                                       A05 A08 A09
e4*2001/116*0071*..                                                                      A12 A14 A21
                                                                                         S02
Suzuki Ignis          51-73          185/55R15         K42 K50                           A01 A02 A04
MH                    51-73          185/55R15         K42 KMV                           A05 A08 A09
e4*2001/116*0070*..                                                                      A12 A14 A21
                                                                                         S02
Suzuki Swift          51-75          185/55R15         A33 R37                           A02 A04 A05
MZ                    51-75          185/60R15         A33                               A08 A09 A14
e4*2001/116*0090*..   51-75          195/50R15         A12                               A21 A58 Flh
                      51-75          195/55R15         A12                               V15 S02
                      51-75          205/50R15         A01 A12 K42
                      51-75          205/55R15         A01 A12 K42
Toyota Corolla        55-81          185/55R15         R37                               A01 A02 A04
E11, E11U                                                                                A05 A08 A09
e6*95/54*0043*..,                                                                        A12 A14 A21
e11*98/14*0102*..                                                                        A58 LK6 S01
Toyota Corolla        66-141         195/60R15         A33                               A02 A04 A05
E12-U; /-J; /-J1; /-T 66-141         205/55R15         A01 A12 K41 K42                   A08 A09 A14
e11*98/14,2001/116* 66-141           215/55R15         A01 A12 K41 K42 K49 LK6           A21 B03 Car
0178-0181*..                                                                             Flh Sth Ver
                                                                                         S01

Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                           Seite 3 von 5

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
Hersteller                       O.Z. Spa

                                                                                             Seite 4 von 5

K67      Die Befestigungslasche über der Federaufnahme an Achse 2 ist umzulegen bzw. zu entfernen.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

LK6    An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

S02    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
verwendet werden.

Sth      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T79      Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T81      Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

V15    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

         Vorderachse     Hinterachse

Nr. 1    175/55R15       195/50R15
Nr. 2    185/55R15       205/50R15, 215/45R15
Nr. 3    195/45R15       215/40R15, 245/35R15
Nr. 4    195/50R15       205/50R15, 215/45R15
Nr. 5    195/55R15       215/50R15
Nr. 6    205/45R15       215/40R15
Nr. 7    205/55R15       225/50R15
Nr. 8    205/60R15       225/55R15
Nr. 9    205/65R15       225/60R15
Nr. 10   215/40R15       245/35R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.

Ver    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Verso bzw.
Minivan.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45647 nach §22 StVZO

Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55813403 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6.5 J x 15 H2 Typ 01682
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                      Seite 5 von 5

Hinweise zum Sonderrad

entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 8.Juli 2005




Pohl                                                                 00082441.DOC




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