GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 6 Auftraggeber O.Z. Spa Via Brocchi, 22 I-36061 Bassano del Grappa(VI) QM-Nr.: Z-1209-00-2 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell Superturismo GT Typ 01686 Radgröße 7 J x 18 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 051 01686051 / ohne Ring 4/108/65,1 25 630 1990 Kennzeichnungen KBA-Nummer 45782 Herstellerzeichen OZ Radtyp und Ausführung 01686 051 Radgröße 7 J x 18 H2 Einpresstiefe ET 25 Giessereikennzeichen - Herkunftsmerkmal Made in Italy Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Schraube M12x1,25 Kegel 60° 90 28 Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55802704) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Citroen Peugeot Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Citroen C4 66-130 205/45R18 T90 Y19 A02 A04 A05 L***** 66-130 215/40R18 T85 Y19 A08 A09 A12 e2*2001/116*0302*.. 66-130 225/40R18 A01 K42 R70 Y19 A14 A21 A74 80, 100 205/45R18 A01 LK6 T86 Y20 Cpe Lim S01 80, 100 215/40R18 A01 LK6 T85 Y20 Citroen C5 66-152 215/40R18 K45 T85 T89 A01 A02 A04 D*...* 66-152 215/45R18 G42 K45 T89 A05 A08 A09 e2*98/14* 66-152 225/40R18 K45 R70 T88 T89 T92 A12 A14 A21 0215 bis 0221, B27 Car Lim 0249*.. RDK S01 Citroen C5 80-152 215/40R18 K45 T89 A01 A02 A04 R*...* 80-152 215/45R18 K45 T89 T93 A05 A08 A09 e2*2001/116* 80-152 225/40R18 K45 R70 T88 T89 T92 A12 A14 A21 0303 bis 0308, A74 B27 Car 0315,0334,0335, Lim S01 0347*.. Peug. 307 Break/SW 50-103 215/40R18 T85 T89 A01 A02 A04 3*...* 50-103 225/40R18 K50 R70 A05 A08 A09 e2*98/14,2001/116* A12 A14 A21 0235,0242-245,0251, Car K49 S01 0252,0287-288,0299, 0301,0313,0333*.. Peugeot 206 40-60 205/35R18 Flh G54 K49 T81 A01 A02 A04 2*...* 55-100 205/35R18 Cbo Flh G54 K49 P26 T81 A05 A08 A09 e2*93/81,98/14, A12 A14 A21 2001/116* K42 K56 X13 0085,0168- 0174, X22 S01 0212,0237-239,0250, 0291,0310,0311, 0343*.. Peugeot 206 RC 130 205/35R18 K49 T81 A01 A02 A04 2*RFK* A05 A08 A09 e2*2001/116*0269*.. A12 A14 A21 Flh S01 Peugeot 206 SW 44-100 205/35R18 G54 K49 T81 X22 A01 A02 A04 2*...* 55-100 205/35R18 G54 K49 P26 T81 X22 A05 A08 A09 e2*98/14,2001/116* A12 A14 A21 0174,0212,0237-239, Car S01 0250,291,310-311, 0343*.. Peugeot 207 50-110 205/40R18 T86 A02 A04 A05 W***** 50-110 215/35R18 T84 A08 A09 A12 e2*2001/116*0340*.. A14 A21 Flh S01 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Peugeot 307 50-130 205/45R18 A02 A04 A05 3*...* 50-130 215/40R18 A01 K49 K50 A08 A09 A12 e2*98/14,2001/116* 50-130 225/40R18 A01 K46 K49 K50 K56 R70 A14 A21 Flh 0235,0242-245,0251, S01 0252,0287-0288, 0290,0299,0301, 0313,0333*.. Peugeot 307 CC 80-130 215/40R18 T85 T89 A02 A04 A05 3*...* 80-130 225/40R18 R70 A08 A09 A12 e2*98/14,2001/116* A14 A21 Cbo 0235,0243-244,0290, S01 0313*.. - Cabrio/Coupé Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 6 A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. A74 Bei Fahrzeugen mit serienmäßigem elektronischen Reifendruckkontrollsystem (RDK, RDC) können auch die Serien-Ventile verwendet werden. Bei der Montage/Demontage der Ventile mit Elektronikteil und der Reifen sind die Hinweise, Vorgaben und Montaganleitungen des Ventil-, Fahrzeug- oder Sonderradherstellers unbedingt zu beachten! B27 Die Seilführung bzw. deren Halterung des Handbremsseiles an Achse 1 ist so zu verändern, das mindestens 4 mm Abstand zu der Rad-Reifen-Kombination vorhanden ist. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..). Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G42 Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 205/65R15 oder 215/55R16 ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeits- messers und Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß. kann diese Rad-/Reifenkombination nicht als wahlweise Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. G54 Für Fahrzeuge, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 185/65R14 oder 195/55R15 ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß, kann diese Rad- / Reifenkombination nicht als wahlweise Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl. vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben. K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 6 K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. LK6 An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. P26 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen mit breitere Kotflügel an Achse 1 (15 oder 16 Zoll Serienbereifung). R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das serienmäßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit den Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler zu deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. T81 Reifen (LI 81) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 924 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45782 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55802704 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 18 H2 Typ 01686 Hersteller O.Z. Spa Seite 6 von 6 X13 Rad-/Reifenkombination nicht zulässig an den Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit 13 Zoll Bereifung ausgerüstet sind. X22 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Serienbereifung ausschließlich 175/65R14. Y19 Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit 4-Gang Automatik oder manuellem 5-Gang Getriebe. Y20 Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit 6-Gang Automatik oder manuellem 6-Gang Schaltgetriebe. Hinweise zum Sonderrad entfällt Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2004. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 28.Juni 2006 Pohl 00096145.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim