GUTACHTEN zur ABE Nr. 45531 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55814303 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7.5 J x 17 H2 Typ 01681 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 5 Auftraggeber O.Z. Spa Via Brocchi, 22 I-36061 Bassano del Grappa(VI) QM-Nr.: Z-1209-00-2 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell Superturismo GT Typ 01681 Radgröße 7.5 J x 17 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 250 01681250 / L-Ø67.1 5/114,3/67,1 50 700 2075 Kennzeichnungen KBA-Nummer 45531 Herstellerzeichen OZ Radtyp und Ausführung 01681 250 Radgröße 7.5 J x 17 H2 Einpresstiefe ET 50 Giessereikennzeichen - Herkunftsmerkmal Made in Italy Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - Prüfungen Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 55814303) durchgeführt. Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Mazda Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45531 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55814303 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7.5 J x 17 H2 Typ 01681 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Mazda 3 62-110 215/45R17 A02 A04 A05 BK A08 A09 A12 e1*2001/116*0234*.. A14 A21 B02 Flh Lim S01 Mazda 5 81-107 215/45R17 T91 A02 A04 A05 CR1 A08 A09 A12 e13*2001/116*0156*. A14 A21 B02 S01 Mazda 6 119-122 205/50R17 A01 K42 M+S R37 A02 A04 A05 GG/GY; GG1/GY1 88-108 205/50R17 A01 K42 R37 A08 A09 A12 e1*98/14*0188*..; 88-122 215/45R17 T87 T88 T91 A14 A21 Car e11*2001/116*0203*. 88-122 225/45R17 A01 K42 Flh Lim V00 88-122 235/40R17 A01 K42 K49 K50 M27 V17 S01 Mazda MX-5 93, 118 205/45R17 A02 A04 A05 NC1 93, 118 215/40R17 A01 K49 A08 A09 A12 e11*2001/116*0202*. 93, 118 215/45R17 A01 G01 K49 A14 A21 S01 Mazda RX8 141, 170 225/50R17 A11 M+S A02 A04 A05 SE 141, 170 235/45R17 A11 M+S A08 A09 A14 e11*2001/116*0199*. A21 B03 S01 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45531 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55814303 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7.5 J x 17 H2 Typ 01681 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 5 A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen. B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen auf Zulässigkeit zu überprüfen. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45531 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55814303 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7.5 J x 17 H2 Typ 01681 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 5 M27 Folgende Reifen wurden geprüft: Hersteller Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Dunlop SP 8000, SP 9000 --- Bridgestone S-01 --- Pirelli P700-Z, P Zero Asim. --- Uniroyal RTT2, Rallye 440 (ZR) --- Michelin MXX3 --- Continental CSC, CZ91 --- Goodyear Eagle ZR, GSA, GSD, GSD+, Eagle F1 --- Fulda Y 3000, Carat Extremo --- Semperit M800 --- Es können auch andere Reifen der Reifengröße 235/40R17 verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenherstellers auf 7,5 J x 17 H2 montierbar sind. R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 verwendet werden. T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...). V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 205/40R17 225/35R17 Nr. 2 205/45R17 235/40R17 Nr. 3 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 4 215/40R17 245/35R17 Nr. 5 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 6 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17 Nr. 7 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17 Nr. 8 225/50R17 245/45R17, 255/45R17 Nr. 9 225/55R17 245/50R17, 255/50R17 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 45531 nach §22 StVZO Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55814303 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7.5 J x 17 H2 Typ 01681 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 5 Hinweise zum Sonderrad entfällt Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2003. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 21.Dezember 2005 Pohl 00088391.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim