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							TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         05-8117-A13-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 01712
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                   O.Z. Spa
                               Via Brocchi, 22
                               I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                               QM-Nr.: Z-1209-00-2

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         Ultraleggera
Typ                            01712
Radgröße                       8 J x 18 H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
204            01712204 / L-Ø64.1                  5/114,3/64,1       48        570    2000

Kennzeichnungen
Herstellerzeichen              OZ
Radtyp und Ausführung          01712 204
Radgröße                       8 J x 18 H2
Einpresstiefe                  ET 48
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Made in Italy
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,5               Kegel 60°       110                    -

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Palatina (Gutachten Nr. 058117) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Honda

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Nummer                          05-8117-A13-V01

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 01712
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Hon. Accord Coupe  147               225/40R18         K49 K50 K56                       A02 A04 A05
CG2                147               235/40R18         K42 K49 K50 K56                   A06 A08 A09
e6*95/54/0049*..                                                                         A12 A15 A18
                                                                                         S01
Hon. Accord Tourer    103-140        225/40R18         K42 K46 K49 K50                   A02 A04 A05
CM1,CM2,CN2           103-140        245/35R18         K42 K46 K50 R03                   A06 A08 A09
e6*2001/116*0093,                                                                        A12 A15 A18
0094,0097*..                                                                             Car V18 S01
Honda Accord          103-140        225/40R18         K46 K49 K50 K56                   A02 A04 A05
CL7, CL9, CN1         103-140        245/35R18         K46 K50 K56 R03                   A06 A08 A09
e6*2001/116*0091,                                                                        A12 A15 A18
0092, 0096*..                                                                            Sth V18 S01
Honda Accord Typ R    156            225/35R18         K42 K49 K50 K56                   A02 A04 A05
CH1                   156            225/40R18         G01 K41 K42 K49 K50 K56 L02       A06 A08 A09
e11*98/14*0106*..     156            245/35R18         K42 K50 K56 R03                   A12 A15 A18
                                                                                         V18 S01
Honda Civic           61, 103        215/40R18         T85 T89                           A02 A04 A05
FK1, FK2, FK3         61, 103        225/40R18                                           A06 A08 A09
e11*2001/116*                                                                            A12 A15 A18
0255,0256,0257*..                                                                        Flh S01
Honda FR-V            92, 110        215/40R18         T85                               A02 A04 A05
BE1, BE3              92, 110        225/40R18                                           A06 A08 A09
e6*2001/116*0099*..                                                                      A12 A15 A18
e6*2001/116*0100*..                                                                      S01
Honda FR-V            103            215/40R18         T89                               A02 A04 A05
BE5                   103            225/40R18         T89                               A06 A08 A09
e6*2001/116*0104*..                                                                      A12 A15 A18
                                                                                         S01

Auflagen und Hinweise

A02     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         05-8117-A13-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 01712
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 3 von 5

A06     Die Mindesteinschraubtiefen der Radschrauben bzw. Muttern betragen (sofern serienmäßig
nicht unterschritten) 6,5 Umdrehungen für M12x1,5; 7,5 Umdrehungen für M12x1,25 oder M14x1,5
und 8 Umdrehungen für Gewinde 1/2" UNF.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A15     Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
der Klebegewichte auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Das Ventil darf
nicht über den Felgenrand hinausragen.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3- türig und 5- türig).

G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (Paragraph 57 StVZO) liegt. Wird
die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen
auf Zulässigkeit zu überprüfen.

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

L02     Durch Begrenzung des Lenkeinschlages oder sonstige geeignete Maßnahmen ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                            05-8117-A13-V01

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 01712
Hersteller                        O.Z. Spa

                                                                                          Seite 4 von 5

R03        Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

Sth        Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T85    Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V18    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1      205/45R18      225/40R18
Nr. 2      215/35R18      255/30R18
Nr. 3      215/40R18      245/35R18
Nr. 4      215/45R18      235/40R18, 245/40R18
Nr. 5      225/35R18      255/30R18, 265/30R18
Nr. 6      225/40R18      245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 7      225/45R18      245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 8      235/40R18      245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 9      235/45R18      275/40R18
Nr. 10     235/50R18      255/45R18, 285/40R18
Nr. 11     245/35R18      255/35R18, 265/35R18
Nr. 12     245/40R18      255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 13     245/45R18      265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 14     255/40R18      275/35R18, 285/35R18, 295/35R18
Nr. 15     255/45R18      275/40R18, 285/40R18
Nr. 16     255/50R18      285/45R18
Nr. 17     255/55R18      285/50R18
Nr. 18     265/35R18      315/30R18

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.


Hinweise zum Sonderrad

entfällt




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TEILEGUTACHTEN nach §19(3) StVZO

Nummer                         05-8117-A13-V01

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8 J x 18 H2 Typ 01712
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 5 von 5

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2005.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95

Lambsheim, 9.Januar 2006




Pohl                                                                  00088621.DOC




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