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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50572 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                     Seite 1 von 6

Auftraggeber                    O.Z. Spa
                                Via Bastion 49/4
                                I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                                QS-Nr.: 39 02 0010603

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 2
Modell                          Ultraleggera HLT
Typ                             01806
Radgröße                        11 J x 19 H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                 Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                 (mm)
001          01806 001 / ohne Ring               5/130/71,5         50       630     2040

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50572
Herstellerzeichen               OZ
Radtyp und Ausführung           01806 001
Radgröße                        11 J x 19 H2
Einpresstiefe                   ET 50
Herkunftsmerkmal                Made in Italy
Herstelldatum                   Monat und jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der Befestigungsmittel Bund                Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
S02   Serienschraube M14x1,5 Kugel D=28mm            160                   29                 Serie
S03   Serienschraube M14x1,5 Kugel D=28mm            130                   29                 Serie

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Porsche

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                       O.Z. Spa

                                                                                       Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Porsche 911            257            295/30R19    A32 R03                               A07 A16 A21
991                    257            295/35R19    A32 R03 123                           A56 BnK Cbo
e13*2007/46*1187*..    257            305/30R19    A12 R03                               Cpe P35 R21
- Carrera 4/-4S        257-316        295/30R19    A32 M+S R03                           Skb Tar V9P
- Targa                257-316        295/35R19    A32 M+S R03 123                       Vn5 HA2 S02
Porsche 911            257            295/30R19    K2c K6c K6g R03                       A01 A07 A12
991                    257            295/35R19    K2c K6c K6g R03                       A16 A21 A58
e13*2007/46*1187*..    257            305/30R19    K2c K6f K6h R03                       BnK Cbo Cpe
- Carrera /-S          257-316        295/30R19    K2c K6c K6g M+S R03                   P35 R21 Ska
                       257-316        295/35R19    K2c K6c K6g M+S R03                   V9P Vn5 HA2
                                                                                         S02
Porsche 911            239-254        295/30R19    A12 R03 R35                           A16 A21 A56
997                    239-300        295/30R19    A63 M+S R03                           Cbo Cpe R21
e13*2001/116*0137*..   239-300        305/30R19    A12 R03 R35                           SPo Skb VP9
- Carrera 4/-4S                                                                          HA2 S03
- Targa
Porsche 911 Turbo      280-390        295/30R19    A63 M+S R03                           A16 A21 A56
997 Turbo              280-390        305/30R19    A12 R03 R35                           Cbo Cpe R21
e13*2001/116*0177*..                                                                     SPo Skb VP9
                                                                                         HA2 S03
Porsche 911, 911S      239-300        295/30R19    K2c K42 R03                           A01 A12 A16
997                    239-300        305/30R19    K2c K42 K44 K56 R03                   A21 A58 Cbo
e13*2001/116*0137*.                                                                      Cpe R21 SPo
                                                                                         VP9 HA2 S03
Porsche 911/50         294, 316       295/30R19    A32 M+S R03                           A07 A16 A21
991                    294, 316       295/35R19    A32 M+S R03                           A58 BnK Cpe
e13*2007/46*1187*..                                                                      P35 R21 Skb
- Edition 50 Jahre                                                                       V9P Vn5 HA2
                                                                                         S02

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.




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Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 3 von 6

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

123      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1230 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A07   Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

A32    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A63    Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die
Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu
beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch).



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Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                       Seite 4 von 6

BnK    Die Sonderräder sind nicht an Fahrzeugausführungen mit Keramik-Bremsen zulässig.

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

HA2     Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 2 sind nur
zulässig in Verbindung mit denen in Anlage 21, Gutachten Nummer 55801208, Ausfertigung 1
(RADTYP 01803) für die Achse 1 genannten Radreifenkombination. Es gelten die jeweiligen Auflagen
und Hinweise.

K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K44    An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K6c    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 150 mm hinter
Radmitte vollständig umzulegen.

K6f    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 150 mm nach
Radmitte vollständig umzulegen.

K6g   An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

K6h    An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.
Die Befestigungsschraube ist soweit wie möglich nach hinten zu versetzen.

M+S    Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

P35     Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung der Sonderräder nicht
zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 350 mm an Achse1.

R03    Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

R21     Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen. Diese Bestätigung ist vom
Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

R35      Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).



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Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                         Seite 5 von 6

S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien - Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

S03    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien - Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1)
verwendet werden.

SPo     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben verwendet werden, die
in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.
Ab 10/2011 besteht die Möglichkeit einer Umrüstung des Fahrzeuges (Modelljahre 2005 bis 2012) von
silbernen auf schwarze Serien-Radschrauben. Die schwarzen Radschrauben sind mit dem
geändertem Anziehdrehmoment von 160 Nm anzuziehen. Ein Mischverbau von schwarzen und
silbernen Radschrauben an einem Rad ist nicht zulässig.

Ska    Rad-/Reifenkombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit schmaler
Karosserievariante.

Skb    Rad-/Reifenkombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit breiter
Karosserievariante.

Tar       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Targa.

V9P     Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
sind, möglich:

          Vorderachse    Hinterachse

Nr.   1   235/40R19      285/35R19, 295/35R19
Nr.   2   245/35R19      295/30R19, 305/30R19
Nr.   3   245/40R19      295/35R19
Nr.   4   255/35R19      305/30R19, 315/30R19, 325/30R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

VP9     Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
sind, möglich:

          Vorderachse    Hinterachse

Nr. 1 235/35R19          295/30R19, 305/30R19, 325/30R19
Nr. 2 245/30R19          275/30R19

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
des Fahrzeugs mitzuführen.

Vn5     Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss
die Reifengröße an Achse 2 mindestens 5 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1.

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 25. Juni 2015 in Lambsheim statt.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50572 nach §22 StVZO

Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55802208 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 11 J x 19 H2 Typ 01806
Hersteller                     O.Z. Spa

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Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2008.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 25. Juni 2015




Pohl                                                                 00231541.DOC




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