Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 05 zur ABE-Nr. 47109 Nr. : RA-000413-F0-216 Anlage-Nr. : 6 Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : RC14-6S-757 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: RC14-6S-757 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: K4 Radgröße: 7½Jx17EH2+ Rad-Einpresstiefe: 25 mm Lochkreisdurchmesser: 139,7 mm Lochzahl: 6 Mittenlochdurchmesser: 106,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung § 22 47109*05 Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 970 kg bei Reifenabrollumfang: 2400 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Toyota Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment AN1P(EU, N), AN1P(EU, N)- Radmutter, Kegel 60°, Gewinde - 120 Nm TMG M12x1,5 J12 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde - 140 Nm M12x1,5 RA-000413-F0-216-06~TO-6-139_7-106-ET25.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 05 zur ABE-Nr. 47109 Nr. : RA-000413-F0-216 Anlage-Nr. : 6 Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : RC14-6S-757 Typ: J12 ABE / EG-Genehmigung: e6*2001/116*0089*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 183 Toyota Landcruiser 225/70R17 A01) bis A10) ( Fahrzeug ohne K01)K02) Kotflügelverbreiterung 235/70R17 Breite: 1790 mm) 245/65R17 265/65R17 120 bis 183 Toyota Landcruiser 225/70R17 A02) bis A10) ( Fahrzeug mit Kotflügelverbreiterung 235/70R17 Breite: 1875 mm) 245/65R17 265/65R17 § 22 47109*05 e6*2001/116*0089*08 1290/1800 6/139,7/106 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AN1P(EU, N) e11*2007/46*2587*.. AN1P(EU, N)-TMG e13*2007/46*1698*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 Toyota Hilux 265/65R17 A02) bis A10) (Nur Extra Cab und Double E70)EF0) Cab) 275/60R17 A94a) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. RA-000413-F0-216-06~TO-6-139_7-106-ET25.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 05 zur ABE-Nr. 47109 Nr. : RA-000413-F0-216 Anlage-Nr. : 6 Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : RC14-6S-757 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu § 22 47109*05 verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen an der Außenseite (Designseite) nur mit Klebegewichten und an der Innenseite nur mit Klammergewichten ausgewuchtet werden. A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E70) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit Reifen der Größe 265/65R17 oder 265/60R18 ausgerüstet sind oder mindestens einen von diesen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-000413-F0-216-06~TO-6-139_7-106-ET25.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 05 zur ABE-Nr. 47109 Nr. : RA-000413-F0-216 Anlage-Nr. : 6 Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Teiletyp : RC14-6S-757 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. § 22 47109*05 Die Anlage Nr. 6 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ RC14-6S-757 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH. Geschäftsstelle Essen, 21.02.2017 RA-000413-F0-216-06~TO-6-139_7-106-ET25.docx