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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
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               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:              47109*01



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             7,5 J x 17 EH2+


Typ:                         RC14-6S-757



Inhaber der ABE              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
und Hersteller:              DE-53919 Weilerswist




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
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                                   DE-24932 Flensburg



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Nummer der ABE: 47109*01

Die ABE Nr. 47109 erstreckt sich auf die Sonderräder 7,5 J x 17 EH2+ , Typ RC14-6S-757,
in den Ausführungen:

 Nr.             Ausführungsbezeichnung                        Zu-    max.   Loch-    Ein-
                                                  Mitten-
 der       Kennzeichnung      Kennzeichnung                 lässige Abroll- kreis-Ø  preß-
                                                  loch-Ø
 An-          auf dem            auf dem                    Radlast umfang in mm /   tiefe
                                                   in mm
lage            Rad            Zentrierring                   in kg  in mm Lochzahl in mm

 1     RC14-6S-757 N2           ohne Ring          66,1      900    2400    114,3/6   30
 2     RC14-6S-757 K4           ohne Ring         106,1      970    2400    139,7/6   30
                                                             970    2400
 3     RC14-6S-757 JF3          ohne Ring          67,1                     139,7/6   46
                                                             966    2410

Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
Nr. RA-00413-A0-216 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den
dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des TÜV Nord Mobilität GmbH &
Co. KG Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität, Essen, vom 05.06.2009 festgehaltenen
Angaben.


Flensburg, 30.06.2009
Im Auftrag




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Nachtragsgutachten Nr. RA-000413-B0-216
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 47109*01


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.