GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 1 von 4 Auftraggeber Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Schleidener Straße 32 53919 Weilerswist - Derkum QM-Nr. 49 02 0400809 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell RC25T Typ RC25T-758 Radgröße 7,5Jx18H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg) PT RC25T-758 PT / ohne Ring 5/108/65,1 45 920 2150 Kennzeichnungen KBA-Nummer 49501 § 22 49501*03 Herstellerzeichen BROCK ALLOY WHEELS Radtyp und Ausführung RC25T-758 (s.o.) Radgröße 7,5Jx18H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S00 Serien-Schraube M12x1,25 Kegel 60° 110 26 für Stahlräder, zweiteilig ww. Zubehör-Schraube M12x1,25 zweiteilig Brock Typ: C17B24-MW, SW17 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Citroen Peugeot Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Citroen Jumpy-III/ 70-130 215/55R18 A12 T99 A16 A18 A58 SpaceTourer 70-130 225/50R18 A91 T99 TP1 S00 V 70-130 225/50R18C A91 e2*2007/46*0530*.., 70-130 235/45R18 A33 T98 e2*2007/46*0531*.. 70-130 245/45R18 A12 T00 - geschl. Aufbau -ohne erhöhte Nutzlast Citroen Jumpy-III/ 70-130 225/50R18C A91 T07 A16 A18 A58 SpaceTourer TP2 S00 V e2*2007/46*0530*.., e2*2007/46*0531*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Peugeot Expert-III/ 70-130 215/55R18 A12 T99 A16 A18 A58 Traveller 70-130 225/50R18 A91 T99 TP1 S00 V 70-130 225/50R18C A91 e2*2007/46*0532*.., 70-130 235/45R18 A33 T98 § 22 49501*03 e2*2007/46*0533*.. 70-130 245/45R18 A12 T00 - geschl. Aufbau -ohne erhöhte Nutzlast Peugeot Expert-III/ 70-130 225/50R18C A91 T07 A16 A18 A58 Traveller TP2 S00 V e2*2007/46*0532*.., e2*2007/46*0533*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Toyota Proace 70-130 215/55R18 A12 T99 A16 A18 A58 V 70-130 225/50R18 A91 T99 TP1 S00 e2*2007/46*0537*.., 70-130 225/50R18C A91 e2*2007/46*0538*.. 70-130 235/45R18 A33 T98 - geschl. Aufbau 70-130 245/45R18 A12 T00 -ohne erhöhte Nutzlast Toyota Proace 70-130 225/50R18C A91 T07 A16 A18 A58 V TP2 S00 e2*2007/46*0537*.., e2*2007/46*0538*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 3 von 4 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise § 22 49501*03 A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten. A18 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten- schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Ketten- schloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. S00 Zur Befestigung der Räder sind entweder die vom Fahrzeughersteller für Stahlräder vorgese- henen Radschrauben oder wahlweise die mitgelieferten Befestigungsmittel des Radherstellers zu verwenden (siehe Seite 1, Nr. S00). T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T07 Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 4 von 4 T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T99 Reifen (LI 99) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1550 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). TP1 Betrifft Fahrzeugausführungen ohne erhöhte Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an Ach- se 2 = 1500 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Varian- te/Version-Schlüssels = A, C, L, K, N oder R). TP2 Betrifft Fahrzeugausführungen mit erhöhter Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an Achse 2 = 1800 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Vari- ante/Version-Schlüssels = B, D, E, M, P, S oder U). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 24. April 2017 in Lambsheim statt. § 22 49501*03 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2017. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 24. April 2017 Bohlander 00270309.DOC NR/Boh Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim