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							                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758
                Hersteller                        Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                            Seite 1 von 5

                Auftraggeber                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                                                  Schleidener Straße 32
                                                  53919 Weilerswist - Derkum
                                                  QM-Nr. 49 02 0400809


                Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad

                Modell                            RC25T
                Typ                               RC25T-758
                Radgröße                          7,5Jx18H2
                Zentrierart                       Mittenzentrierung

                Aus-          Kennzeichnung Rad/ Zentrierring        Lochzahl/           Einpress-   Rad-   Abrollumfang
                führung                                              Lochkreis- (mm)/    tiefe       last   (mm)
                                                                     Mittenloch-ø (mm)   (mm)        (kg)
                J8            RC25T-758 J8 / ohne Ring               5/160/65,1          50          1150   2350


                Kennzeichnungen

                KBA-Nummer                        49501
§ 22 49501*03




                Herstellerzeichen                 BROCK ALLOY WHEELS
                Radtyp und Ausführung             RC25T-758 (s.o.)
                Radgröße                          7,5Jx18H2
                Einpresstiefe                     ET (s.o.)
                Herstelldatum                     Monat und Jahr


                Befestigungsmittel

                Nr.       Art der Befestigungsmittel     Bund          Anzugsmoment (Nm)      Gesamthöhe (mm)
                S02       Serien-Mutter M14x2,0          Flachbund     200                    -

                Nr.       Art der Befestigungsmittel     Bund          Anzugsmoment (Nm)      Gesamthöhe (mm)
                S03       Serien-Mutter M14x1,5          Kegel 60°     200                    -
                          ww
                          Serien-Mutter M14x1,5          Flachbund


                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
                fungen durchgeführt.


                Verwendungsbereich

                Hersteller                        Ford


                Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758
                Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                       Seite 2 von 5

                Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen        Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Ford Transit           74-125        225/50R18C    R53 R54 T07                           A07 A12 A16
                FCD, FAD, FDD          74-125        235/50R18     A01 G01 R53 R54 T01                   A18 A58 KMV
                e1*2007/46*1100*..,    74-125        235/50R18     R32 T01                               S03
                e11*2007/46*0801*..,   74-125        235/55R18     R32 T04
                e1*2007/46*1098*..
                - Frontantrieb
                - geschl. Aufbau
                Ford Transit/Tourneo   63-103        235/45R18     A01 G01 K1c K2b T98 X44               A07 A12 A16
                F..6                   63-103        235/45R18     A01 K1c K2b R63 R68 T98               A18 X54 S02
                L744;                  63-103        235/45R18     KMV R09 T98
                e11*2001/116*
                0282, 0283, 0286*..;
                e1*2007/46*0243*..
                FAE6, FBE6,
                FDE6, FSE6
                - Frontantrieb
                - geschl. Aufbau
                Ford Transit/Tourneo   74-125        225/50R18     A01 G49 K1c T99                       A07 A12 A16
§ 22 49501*03




                Custom                 74-125        235/50R18     A01 G73 G87 K1c K2b T01               A18 A58 Car
                FAC, FCC               74-125        235/50R18     KMV R09 T01                           S03
                e11*2007/46*0676*..;   74-125        245/45R18     A01 G49 K1c T00
                e1*2007/46*1005*..
                - Frontantrieb


                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
                papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
                Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
                scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
                erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
                Fahrzeugpapiere enthält.

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
                fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
                lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
                rungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
                fang verwendet werden.


                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758
                Hersteller                     Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 5

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.



                Spezielle Auflagen und Hinweise

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegen-
                den ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
                zeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage
                VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsab-
                nahme vorzuführen.

                A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
                verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

                A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

                A18      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
§ 22 49501*03




                det, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
                E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
                so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
                den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
                Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

                Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
                mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

                G01     Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
                streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
                ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
                oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

                G49     Ist die Reifengröße 215/65R16 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein,
                Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) , so ist der Nachweis zu erbrin-
                gen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleran-
                zen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahr-
                zeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen
                Reifengrößen zu überprüfen.

                G73     Ist 18 Zoll keine Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
                Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Ge-
                schwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39,
                § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeug-
                schein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

                G87     Ist 17 Zoll keine Serien-Bereifung (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
                Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Ge-
                schwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39,
                § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeug-
                schein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.


                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758
                Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                         Seite 4 von 5

                K1c     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genann-
                ten Bereich abgedeckt sein.

                K2b      Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzu-
                stellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal mögli-
                chen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
                Bereich abgedeckt sein.

                KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzli-
                chen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
                (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

                R32    Diese Rad- / Reifenkombination ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
                235/65R16 ww. 235/60R17 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
                Bedienungsanleitung).
§ 22 49501*03




                R53    Diese Rad- / Reifenkombination ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
                215/65R15 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
                tung).

                R54    Diese Rad- / Reifenkombination ist zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
                215/65R16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
                tung).

                R63      Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 205/65 R
                16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

                R68      Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 185/75 R
                16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

                S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                T00    Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T01    Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T04    Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T07    Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49501 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059113 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx18H2 Typ RC25T-758
                Hersteller                      Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                                                                                                           Seite 5 von 5

                T98    Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T99    Reifen (LI 99) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1550 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                X44      Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 195/70R15
                (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

                X54    Diese Reifengröße ist nicht zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße
                215/75R16 oder 195/75R16 (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
                Bedienungsanleitung).



                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 17. Mai 2017 in Lambsheim statt.



                Prüfergebnis
§ 22 49501*03




                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
                ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
                chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
                Begutachtungspunkte beeinflussen.

                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2017.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 17. Mai 2017




                Bohlander                                                                       00272463.DOC
                NR/Boh




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim