Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 50749*03 Gerät: Sonderräder für Pkw 7,5 J x 17 H2 Typ: RC27-757 § 22 50749*03 Inhaber der ABE und Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Hersteller: DE-53919 Weilerswist Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 50749 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50749*03 Die ABE-Nr. 50749*03 erstreckt sich auf die Räder 7,5 J x 17 H2, Typ RC27-757, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0372-15-WIRD/N3 vom 26.09.2016 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 1 - 19 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, § 22 50749*03 der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 26.09.2016 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 11.10.2016 Im Auftrag Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50749*03 Ausgabedatum: 29.02.2016 letztes Änderungsdatum: 11.10.2016 1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum: RC27-757 19.07.2016 letztes Änderungsdatum: 19.07.2016 3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum: 366-0372-15-WIRD 18.02.2016 366-0372-15-WIRD/N1 19.04.2016 § 22 50749*03 366-0372-15-WIRD/N2 11.08.2016 366-0372-15-WIRD/N3 26.09.2016 4. Beschreibung der Änderungen: Erweiterung des Verwendungsbereiches