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							                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              50749*03



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             7,5 J x 17 H2


                Typ:                         RC27-757
§ 22 50749*03




                 Inhaber der ABE und         Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                 Hersteller:                 DE-53919 Weilerswist




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 50749


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 50749*03


                Die ABE-Nr. 50749*03 erstreckt sich auf die Räder 7,5 J x 17 H2, Typ RC27-757, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0372-15-WIRD/N3 vom 26.09.2016 beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                1 - 19

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
                Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§ 22 50749*03




                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.



                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 26.09.2016 festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 11.10.2016
                Im Auftrag
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                                Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


                Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50749*03



                Ausgabedatum:       29.02.2016              letztes Änderungsdatum: 11.10.2016

                1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


                2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                       Datum:
                      RC27-757                                                      19.07.2016

                                                            letztes Änderungsdatum: 19.07.2016


                3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                           Datum:
                      366-0372-15-WIRD                                              18.02.2016
                      366-0372-15-WIRD/N1                                           19.04.2016
§ 22 50749*03




                      366-0372-15-WIRD/N2                                           11.08.2016
                      366-0372-15-WIRD/N3                                           26.09.2016


                4.    Beschreibung der Änderungen:
                      Erweiterung des Verwendungsbereiches