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							                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




                              ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


               nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
               Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


               Nummer der ABE:              50802*01



               Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                            8 J x 18 H2


               Typ:                         RC27-808
§22 50802*01




                Inhaber der ABE und         Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                Hersteller:                 DE-53919 Weilerswist




               Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
               Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


               Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                       KBA 50802


               Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
               der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
               Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
               dürfen nicht angebracht werden.
                                   Kraftfahrt-Bundesamt
                                                 DE-24932 Flensburg




               Nummer der Genehmigung: 50802*01


               Die ABE-Nr. 50802*01 erstreckt sich auf die Räder 8 J x 18 H2, Typ RC27-808, in den
               Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0405-15-WIRD/N1 vom 21.07.2016 beschrieben.


               Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

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               des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
               aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

               Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
               der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
               (FZV) nicht erforderlich.

               An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
               Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§22 50802*01




               der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
               die Felgengröße,
               der Typ und die Ausführung des Rades,
               das Herstelldatum (Monat und Jahr),
               das Typzeichen und
               die Einpresstiefe anzubringen.

               Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
               Außendurchmesser zu kennzeichnen.

               Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
               TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 21.07.2016 festgehaltenen Angaben.

               Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
               in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

               Flensburg, 11.08.2016
               Im Auftrag
                                  Kraftfahrt-Bundesamt
                                                DE-24932 Flensburg




                               Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


               Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50802*01



               Ausgabedatum:       17.03.2016              letztes Änderungsdatum: 11.08.2016

               1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


               2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                       Datum:
                     RC27-808                                                      19.07.2016

                                                           letztes Änderungsdatum: 19.07.2016


               3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                           Datum:
                     366-0405-15-WIRD                                              26.02.2016
                     366-0405-15-WIRD/N1                                           21.07.2016
§22 50802*01




               4.    Beschreibung der Änderungen:
                     Erweiterung des Verwendungsbereiches