GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 1 von 4 Auftraggeber Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Schleidener Straße 32 53919 Weilerswist - Derkum QM-Nr. 49 02 0400809 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell RC30 Typ RC30T-707 Radgröße 7,0Jx17H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis-ø (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg) PT RC30T-707 PT / ohne Ring 5/108/65,1 46 930 2150 Kennzeichnungen § 22 51476 KBA-Nummer 51476 Herstellerzeichen BROCK ALLOY WHEELS Radtyp und Ausführung RC30T-707 (s.o.) Radgröße 7,0Jx17H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Serien-Schraube M12x1,25 Kegel 60° 110 26 für Stahlräder, zweiteilig ww. Zubehör-Schraube M12x1,25, zweiteilig Brock Typ C17B24-MW, SW17 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü- fungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Citroen Peugeot Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und Fahrzeug-Typ weise Hinweise ABE/EWG-Nr. Citroen Jumpy-III/ 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21 SpaceTourer 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02 V 70-130 225/55R17 A33 T01 e2*2007/46*0530*.., 70-130 225/55R17C A33 e2*2007/46*0531*.. 70-130 235/50R17 A12 T00 - geschl. Aufbau 70-130 235/55R17 A12 -ohne erhöhte Nutzlast Citroen Jumpy-III/ 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21 SpaceTourer 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02 V e2*2007/46*0530*.., e2*2007/46*0531*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Peugeot Expert-III/ 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21 Traveller 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02 V 70-130 225/55R17 A33 T01 e2*2007/46*0532*.., 70-130 225/55R17C A33 § 22 51476 e2*2007/46*0533*.. 70-130 235/50R17 A12 T00 - geschl. Aufbau 70-130 235/55R17 A12 -ohne erhöhte Nutzlast Peugeot Expert-III/ 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21 Traveller 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02 V e2*2007/46*0532*.., e2*2007/46*0533*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Toyota Proace 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21 V 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02 e2*2007/46*0537*.., 70-130 225/55R17 A33 T01 e2*2007/46*0538*.. 70-130 225/55R17C A33 - geschl. Aufbau 70-130 235/50R17 A12 T00 -ohne erhöhte Nutzlast 70-130 235/55R17 A12 Toyota Proace 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21 V 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02 e2*2007/46*0537*.., e2*2007/46*0538*.. - geschl. Aufbau - mit erhöhter Nutzlast Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 3 von 4 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug- papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe- scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag- fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu- lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände- rungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum- fang verwendet werden. § 22 51476 Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen- det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits- symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel- genrand hinausragen. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten- schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. S02 Zur Befestigung der Räder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Stahlräder vorgese- henen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel des Radherstellers, zu verwenden (siehe Seite 1, Nr. S02). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707 Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Seite 4 von 4 T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). TP1 Betrifft Fahrzeugausführungen ohne erhöhte Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an Ach- se 2 = 1500 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Varian- te/Version-Schlüssels = A, C, L, K, N oder R). TP2 Betrifft Fahrzeugausführungen mit erhöhter Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an Achse 2 = 1800 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Vari- ante/Version-Schlüssels = B, D, E, M, P, S oder U). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 21. März 2017 in Lambsheim statt. § 22 51476 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un- ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre- chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2017. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 21. März 2017 Bohlander 00267854.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim