GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707
Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Seite 1 von 4
Auftraggeber Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Schleidener Straße 32
53919 Weilerswist - Derkum
QM-Nr. 49 02 0400809
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell RC30
Typ RC30T-707
Radgröße 7,0Jx17H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis-ø (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (mm) (kg)
PT RC30T-707 PT / ohne Ring 5/108/65,1 46 930 2150
Kennzeichnungen
§ 22 51476
KBA-Nummer 51476
Herstellerzeichen BROCK ALLOY WHEELS
Radtyp und Ausführung RC30T-707 (s.o.)
Radgröße 7,0Jx17H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Serien-Schraube M12x1,25 Kegel 60° 110 26
für Stahlräder, zweiteilig ww.
Zubehör-Schraube M12x1,25, zweiteilig
Brock Typ C17B24-MW, SW17
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Citroen
Peugeot
Toyota
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707
Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Seite 2 von 4
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hin- Auflagen und
Fahrzeug-Typ weise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Citroen Jumpy-III/ 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21
SpaceTourer 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02
V 70-130 225/55R17 A33 T01
e2*2007/46*0530*.., 70-130 225/55R17C A33
e2*2007/46*0531*.. 70-130 235/50R17 A12 T00
- geschl. Aufbau 70-130 235/55R17 A12
-ohne erhöhte Nutzlast
Citroen Jumpy-III/ 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21
SpaceTourer 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02
V
e2*2007/46*0530*..,
e2*2007/46*0531*..
- geschl. Aufbau
- mit erhöhter Nutzlast
Peugeot Expert-III/ 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21
Traveller 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02
V 70-130 225/55R17 A33 T01
e2*2007/46*0532*.., 70-130 225/55R17C A33
§ 22 51476
e2*2007/46*0533*.. 70-130 235/50R17 A12 T00
- geschl. Aufbau 70-130 235/55R17 A12
-ohne erhöhte Nutzlast
Peugeot Expert-III/ 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21
Traveller 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02
V
e2*2007/46*0532*..,
e2*2007/46*0533*..
- geschl. Aufbau
- mit erhöhter Nutzlast
Toyota Proace 70-130 215/60R17 A33 T00 A07 A16 A21
V 70-130 215/60R17C A33 A58 TP1 S02
e2*2007/46*0537*.., 70-130 225/55R17 A33 T01
e2*2007/46*0538*.. 70-130 225/55R17C A33
- geschl. Aufbau 70-130 235/50R17 A12 T00
-ohne erhöhte Nutzlast 70-130 235/55R17 A12
Toyota Proace 70-130 215/60R17C A33 A07 A16 A21
V 70-130 225/55R17C A33 A58 TP2 S02
e2*2007/46*0537*..,
e2*2007/46*0538*..
- geschl. Aufbau
- mit erhöhter Nutzlast
Allgemeine Hinweise
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707
Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Seite 3 von 4
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeug-
papieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die
Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbe-
scheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht
erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.
Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Trag-
fähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zu-
lassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Verände-
rungen ist gesondert zu beurteilen.
Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollum-
fang verwendet werden.
§ 22 51476
Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.
Spezielle Auflagen und Hinweise
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits-
symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile
müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel-
genrand hinausragen.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
S02 Zur Befestigung der Räder sind entweder die vom Fahrzeughersteller, für Stahlräder vorgese-
henen, serienmäßigen Befestigungsmittel oder wahlweise die Befestigungsmittel des Radherstellers,
zu verwenden (siehe Seite 1, Nr. S02).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 51476 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55013717 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0Jx17H2 Typ RC30T-707
Hersteller Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Seite 4 von 4
T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
TP1 Betrifft Fahrzeugausführungen ohne erhöhte Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an Ach-
se 2 = 1500 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Varian-
te/Version-Schlüssels = A, C, L, K, N oder R).
TP2 Betrifft Fahrzeugausführungen mit erhöhter Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an
Achse 2 = 1800 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des Vari-
ante/Version-Schlüssels = B, D, E, M, P, S oder U).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 21. März 2017 in Lambsheim statt.
§ 22 51476
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2017.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 21. März 2017
Bohlander 00267854.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim