Gutachten 366-0309-15-WIRD/N3 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 50676 ANLAGE: 8 Radtyp: RC31-808 Hersteller: Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH Stand: 14.02.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 2 Fahrzeughersteller : ISUZU Raddaten: Radgröße nach Norm : 8 J X 18 H2 Einpreßtiefe (mm) : 25 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 139,7/6 Zentrierart : Bolzenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 61397251001 I1 RC31-808 I1 LK6/139,7 ohne 100,1 1200 2400 09//15 61397251001 RC31-808 I1 LK6/139,7 ohne 100,1 1200 2400 09//15 I1-wa Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : ISUZU Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,5, Kegelw. 60 Grad Zubehör : Nabenkappe: Z06M; Radmutter: Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm § 22 50676*03 Verkaufsbezeichnung: ISUZU Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen ATFR e4*2007/46*0411*.. 120 245/60R18 109 11A; 24C Allradantrieb; ATFS e4*2007/46*0413*.. 255/60R18 108 11A; 24C; 24M Heckantrieb; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74D Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.