Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)
Nummer der ABE: 50676*03
Gerät: Sonderräder für Pkw
8 J x 18 H2
Typ: RC31-808
§ 22 50676*03
Inhaber der ABE und Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Hersteller: DE-53919 Weilerswist
Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 50676
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
Nummer der Genehmigung: 50676*03
Die ABE-Nr. 50676*03 erstreckt sich auf die Räder 8 J x 18 H2, Typ RC31-808, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0309-15-WIRD/N3 vom 14.02.2017 beschrieben.
Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n
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des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
§ 22 50676*03
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
der Typ und die Ausführung des Rades,
das Herstelldatum (Monat und Jahr),
das Typzeichen und
die Einpresstiefe anzubringen.
Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 14.02.2017 festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 07.03.2017
Im Auftrag
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen
Index to the information package
Nummer der Genehmigung: 50676 Erweiterung Nr.: 03
Approval No. Extension No.:
Ausgabedatum: 25.01.2016 letztes Änderungsdatum: 07.03.2017
Date of issue: last date of amendment:
1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Collateral clauses and instruction on right to appeal
2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum:
Information document No.: Date
RC31-808 27.04.2016
RC31-808 09.02.2017
§ 22 50676*03
3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum:
Test report(s) No.: Date
366-0309-15-WIRD 07.01.2016
366-0309-15-WIRD/N1 04.04.2016
366-0309-15-WIRD/N2 13.07.2016
366-0309-15-WIRD/N3 14.02.2017
4. Beschreibung der Änderungen:
Description of the changes
Erweiterung des Verwendungsbereiches
Extension of application range