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							                               Kraftfahrt-Bundesamt
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                          ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


           nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
           Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


           Nummer der ABE:              50676*01



           Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                        8 J x 18 H2


           Typ:                         RC31-808
50676*01




            Inhaber der ABE und         Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
            Hersteller:                 DE-53919 Weilerswist




           Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
           Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


           Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                   KBA 50676


           Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
           der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
           Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
           dürfen nicht angebracht werden.
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 50676*01


           Die ABE-Nr. 50676*01 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 18 H2, Typ RC31-808, in den
           Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0309-15-WIRD/N1 vom 04.04.2016 beschrieben.


           Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

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           des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
           aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

           Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
           der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           (FZV) nicht erforderlich.

           An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
           Stellen gut lesbar und dauerhaft,

           der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
50676*01




           die Felgengröße,
           der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
           das Herstelldatum (Monat und Jahr),
           das Typzeichen und
           die Einpresstiefe anzubringen.



           Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
           TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 04.04.2016 festgehaltenen Angaben.

           Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
           in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

           Flensburg, 28.04.2016
           Im Auftrag
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg




                           Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


           Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50676*01



           Ausgabedatum:                               letztes Änderungsdatum:

           1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


           2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                 wie bisher

                                                       letztes Änderungsdatum:


           3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                 366-0309-15-WIRD/N1                                             04.04.2016
50676*01




           4.    Beschreibung der Änderungen:
                 Erweiterung des Verwendungsbereiches