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							                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52172 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-000958-C0-216
                             Anlage-Nr. :                17b
                             Seite :                     1/5
                             Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                             Teiletyp :                  RC32-656


                             Technische Daten, Kurzfassung
                             Raddaten

                             Radtyp:                                                  RC32-656
                             Art des Sonderrades:                            einteiliges Leichtmetall-Rad
                             Handelsmarke:                                       Brock Alloy Wheels
                             Montageposition:                                  Vorder-und Hinterachse
                             Radausführung:                                              PV
                             Radgröße:                                               6½Jx16H2
                             Rad-Einpresstiefe:                                        47 mm
                             Lochkreisdurchmesser:                                     108 mm
                             Lochzahl:                                                    5
§ 22 52172, Erweiterung 02




                             Mittenlochdurchmesser:                                   65,1 mm
                             Zentrierart:                                         Mittenzentrierung
                             Zentrierring:                                            ohne Ring
                             geprüfte Radlast: *)                                      620 kg
                              Reifenabrollumfang:                                      2150 mm
                             *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.


                             Allgemeine Anforderungen
                             Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
                             Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
                             entsprechend ersetzt werden.

                             Verwendungsbereich
                             Fahrzeughersteller oder Marke:   PEUGEOT

                             Radbefestigung
                             Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile                            Zubehör-Kit Anzugs-
                             Kürzel                                                                              moment
                             BF1         Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25, Schaftlänge 28 mm             120 Nm
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52172 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-000958-C0-216
                             Anlage-Nr. :                17b
                             Seite :                     2/5
                             Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                             Teiletyp :                  RC32-656


                             Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
                             E                              e2*2007/46*0625*..
                             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
                             (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
                             55 bis 96       Peugeot Partner         195/55R16                         A02) bis A10)
                                                                     A93) ER6) G05) N205) T91)         BF1) E82)

                                                                     195/60R16
                                                                     A93) ER4) N205) T93)

                                                                     205/55R16
                                                                     A93) ER5) T94)

                                                                     205/60R16
                                                                     A93a) ER3) G6N)

                                                                     215/50R16
                                                                     A93a) ER6) G05) T94)
§ 22 52172, Erweiterung 02




                                                                     215/55R16
                                                                     A93a) ER4) G6N)

                                                                     225/50R16
                                                                     ER5)

                                                                     225/55R16
                                                                     ER3) G6N)


                             Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
                             E                              e2*2007/46*0624*..
                             E                              e2*2007/46*0625*..
                             Motorleistung   Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen               Auflagen und Hinweise
                             (kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
                             55 bis 96       Peugeot Rifter          215/65R16                         A02) bis A10)
                                                                     ER2)                              BF1) EF0)

                                                                     215/65R16C
                                                                     ER2)

                                                                     225/65R16C
                                                                     ER1) G99)


                             Auflagen und Hinweise

                             A01)   Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
                                    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
                                    Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
                                    StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
                                    veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

                             A02)   Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                                    Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
                                    Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                                    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                                    Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52172 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-000958-C0-216
                             Anlage-Nr. :                17b
                             Seite :                     3/5
                             Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                             Teiletyp :                  RC32-656


                             A03)   Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
                                    verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
                                    Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
                                    entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
                                    zulässig.

                             A04)   Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
                                    weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
                                    Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
                                    Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

                             A05)   Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
                                    Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
                                    Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
                                    über die Radkontur hinausragen.
§ 22 52172, Erweiterung 02




                             A06)   Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
                                    Befestigungsteile zu verwenden.

                             A07)   Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
                                    vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

                             A08)   Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
                                    als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
                                    Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
                                    Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
                                    werden.

                             A09)   Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
                                    denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
                                    wird.

                             A10)   Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
                                    Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
                                    und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

                             A93)   Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
                                    auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
                                    Fahrzeugherstellers).

                             A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
                                   auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
                                   Fahrzeugherstellers).

                             BF1)   Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
                                    Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25, Schaftlänge 28 mm
                                    Anzugsmoment: 120 Nm

                             E82)   Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig mit der Reifengröße 215/65R16
                                    oder 215/60R17 ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
                                    Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
                                    zugelassen sind.
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52172 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-000958-C0-216
                             Anlage-Nr. :                17b
                             Seite :                     4/5
                             Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                             Teiletyp :                  RC32-656


                             EF0)   Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
                                    Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
                                    Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
                                    Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.

                             ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1250 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

                             ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1270 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

                             ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1320 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
§ 22 52172, Erweiterung 02




                             ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1340 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

                             ER5) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1360 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

                             ER6) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                                  einer Achslast von 1380 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
                                  Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).

                             G01)   Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
                                    Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
                                    liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
                                    nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.

                             G05)   Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 195/65R15 ausgerüstet oder
                                    diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
                                    Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
                                    und G01) zu beachten.

                             G6N) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/55R17,
                                  205/60R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
                                  (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
                                  des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

                             G99)   Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/60R17 ausgerüstet oder
                                    diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
                                    Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
                                    und G01) zu beachten.

                             N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
                                   nur mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
                                   Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
                                   I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
                             Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 2 zur ABE-Nr. 52172 nach §22 StVZO
                             Nr. :                       RA-000958-C0-216
                             Anlage-Nr. :                17b
                             Seite :                     5/5
                             Auftraggeber :              Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
                             Teiletyp :                  RC32-656


                             T91)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1230 kg bei LI 91 . Die
                                    Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 615 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                                    Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                             T93)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg bei LI 93 . Die
                                    Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 650 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                                    Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                             T94)   Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1340 kg bei LI 94 . Die
                                    Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 670 kg betragen (Angaben stehen auf dem
                                    Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.

                             Die Anlage 17b mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
                             Typ RC32-656 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH

                             Geschäftsstelle Essen, 12.04.2019
§ 22 52172, Erweiterung 02