Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52202 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000959-B0-216
Anlage-Nr. : 28
Seite : 1/5
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-707
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: RC32-707
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Brock Alloy Wheels
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: H31
Radgröße: 7Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 55 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 5
§ 22 52202, Erweiterung 01
Mittenlochdurchmesser: 56,1 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 620 kg
Reifenabrollumfang: 2500 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: SUBARU
Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25 110 Nm
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
G5 e13*2007/46*1648*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 115 Subaru Impreza 205/50R17 A02) bis A10)
A93a) BF1) EF0)
215/45R17
A93)
225/45R17
A93a)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52202 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000959-B0-216
Anlage-Nr. : 28
Seite : 2/5
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-707
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
G5 e13*2007/46*1648*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
84 bis 115 Subaru XV 225/60R17 A02) bis A10)
A93) BF1)
235/55R17
245/55R17
255/55R17
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
BL/BP e1*2001/116*0228*..
BL/BPS e1*2001/116*0256*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
§ 22 52202, Erweiterung 01
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
180 Subaru Legacy 205/50R17 A02) bis A10)
(Ausführungen mit N215) BF1) E41)
Serienreifen 215/45R18
ww. 215/50R17 jedoch 205/50R17 M+S
nicht Ausführung W215)
Outback)
215/45R17
215/50R17
225/45R17
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
BL/BP e1*2001/116*0228*..
BL/BPS e1*2001/116*0256*..
BLG/BPG e11*2001/116*0240*..
BLG/BPG e11*2001/116*0318*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
101 bis 127 Subaru Legacy 205/45R17 A02) bis A10)
(Ausführungen ohne A93) T88) BF1) E42)
Serienreifen 215/45R18
od. 215/50R17 und 205/50R17
nicht Ausführung
Outback) 205/55R17
215/45R17
215/50R17
225/45R17
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52202 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000959-B0-216
Anlage-Nr. : 28
Seite : 3/5
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-707
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
BM/BR e1*2007/46*0079*..
BM/BRS e13*2007/46*1074*..
BMG/BRG e11*2007/46*0096*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 123 Subaru Legacy 205/50R17 A02) bis A10)
(Ausführungen mit A93) BF1) EF0)
kleinsten Serienreifen in
16Zoll oder 17Zoll) 205/55R17
A93)
215/45R17
A93)
215/50R17
A93)
§ 22 52202, Erweiterung 01
225/45R17
A93)
225/50R17
A93a)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht
nicht, so sind sie nicht
zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52202 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000959-B0-216
Anlage-Nr. : 28
Seite : 4/5
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-707
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
§ 22 52202, Erweiterung 01
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Serien-Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25
Anzugsmoment: 110 Nm
E41) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen die, mit der Reifengröße 215/50R17 oder 215/45R18
serienmäßig ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung de Fahrzeuges
zugelassen sind.
E42) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die, mit der Reifengröße 215/50R17 oder
215/45R18 serienmäßig ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-
Genehmigung de Fahrzeuges zugelassen sind.
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 52202 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000959-B0-216
Anlage-Nr. : 28
Seite : 5/5
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-707
T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
W215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage 28 mit den Seiten 1-5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
Sonderräder Typ RC32-707 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Geschäftsstelle Essen, 12.10.2018
§ 22 52202, Erweiterung 01