Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 1/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: RC32-757
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Brock Alloy Wheels
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: D7
Radgröße: 7½Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 36 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 66,6 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
§ 22 52869
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: *) 760 kg
Reifenabrollumfang: 2270 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: AUDI
Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Gewinde M14x1,5, 140 Nm
Schaftlänge 27,5 mm
BF2 Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Kalotte beweglich, 140 Nm
Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27,5 mm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 2/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
B8 e1*2001/116*0430*..
B81 e13*2007/46*1084*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
88 bis 199 Audi A4, A4 quattro 205/55R17 A02) bis A10)
(Baureihe B8, A93) N215) BF1) E79) EF0)
Limousine, Kombi,
außer S4) 205/55R17 M+S
A93) W215)
215/50R17
A93) N225)
215/50R17 M+S
A93) W225)
215/55R17
A01) G01) N225)
215/55R17 M+S
A01) G01) W225)
§ 22 52869
225/50R17
235/45R17
A93)
235/50R17
A01) G01) K03) K04) K64)
245/45R17
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
B8 e1*2001/116*0430*..
B81 e13*2007/46*1084*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
90 bis 210 Audi A4, A4 quattro 205/50R17 A02) bis A10)
(Baureihe B9, A93) N215) BF1) E79a)
Limousine, Kombi)
205/55R17
N215)
215/50R17
N225)
225/45R17
A93)
225/50R17
235/45R17
A93a)
245/45R17
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 3/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4G e1*2007/46*0436*..
4G1 e13*2007/46*1147*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 245 Audi A6 225/55R17 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi) A93a) BF1) E54) EF0)
225/60R17
G1G)
235/50R17
A93a)
235/55R17
GBA)
245/50R17
245/55R17
A01) G1G) K13) K22) K73)
§ 22 52869
255/50R17
A01) GBA) K13) K22) K73)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 4/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F2 e1*2007/46*1801*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
120 bis 180 Audi A6 205/65R17 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi, A93) N215) BF1) E21) EF0)
Frontantrieb)
215/60R17
A93) N225)
215/65R17
A93a) N225)
225/60R17
A93)
235/55R17
A93)
235/60R17
GG3)
§ 22 52869
245/55R17
A01) A93a) K04)
255/50R17
A01) A93a) K03) K04)
255/55R17
A01) K03) K04)
275/50R17
A01) K01) K02)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
245/55R17 275/50R17 A01) bis A10)
A93a) K02) BF1) E21) EF0) V00)
255/55R17 275/50R17 A01) bis A10)
K03) K02) BF1) E21) EF0) V00)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 5/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
F2 e1*2007/46*1801*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
150 bis 210 Audi A6 205/65R17 A02) bis A10)
(Limousine, Kombi, A93) N215) BF1) E21) EF0)
Allradantrieb)
215/60R17
A93) N225)
215/65R17
A93a) N225)
225/60R17
A93)
235/55R17
A93)
235/60R17
GG3)
§ 22 52869
245/55R17
A01) A93a) K04)
255/50R17
A01) A93a) K03) K04)
255/55R17
A01) K03) K04)
275/50R17
A01) K01) K02)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4G e1*2007/46*0436*..
4G1 e13*2007/46*1147*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
140 bis 245 Audi A7, A7 Sportback 235/55R17 M+S A02) bis A10)
BF1) EF0)
245/50R17 M+S
245/55R17 M+S
GCC)
255/50R17 M+S
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
4H e1*2007/46*0284*..
4H e1*2007/46*0398*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
150 bis 273 Audi A8, A8L 235/60R17 M+S A02) bis A10)
BF2) E44) EF0)
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 6/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
zulässig.
§ 22 52869
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 7/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27,5 mm
Anzugsmoment: 140 Nm
BF2) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden:
Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27,5
mm
Anzugsmoment: 140 Nm
E21) Nicht geprüft für Fahrzeugausführungen mit Allradlenkung.
E44) Nicht zulässig an beschussgeschützten Ausführungen.
E54) Nicht zulässig an Fahrzeug-Ausführungen: Allroad
§ 22 52869
E79) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen der Baureihe B8:
• Audi A4, A4 quattro bis Modelljahr 2015
• an zweiter Stelle der Variante (Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) muss ein
'C' stehen
E79a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen der Baureihe B9:
• Audi A4, A4 quattro ab Modelljahr 2016
• an zweiter Stelle der Variante (Feld D.2 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) muss eine '2'
stehen
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer Achslast von 1530 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
G1G) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 235/45R19 ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
und G01) zu beachten.
GBA) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/50R18,
235/45R19, 255/35R20, 255/40R19 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in
den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
beachten.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 8/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
GCC) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 235/45R19,
275/30R21 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GG3) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 255/35R21,
255/40R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
§ 22 52869
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der
Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu
kürzen.
K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen
bzw. auszuschneiden.
K64) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich:
• die hinter dem Befestigungsniet des Filzinnenkotflügels befindliche Blechausbuchtung ist
eng an das äußere Karosserieblech anzulegen,
• vom Filzinnenkotflügel ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der
Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante)
abzutrennen und der Rest klebend neu zu befestigen.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52869 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001023-A0-216
Anlage-Nr. : 5
Seite : 9/9
Auftraggeber : Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Teiletyp : RC32-757
K73) An Achse 1 ist durch Entfernen der Schraube und des Clips zur Befestigung des
Innenkotflügels im oberen Bereich des vorderen Radhauses und durch Klemmen des
Kunststoffinnenkotflügels hinter die obere mittlere Befestigungslasche eine ausreichende
Freigängigkeit herzustellen.
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies
ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es
sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit
§ 22 52869
eines entsprechenden Nachweises.
W215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
W225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage 5 mit den Seiten 1-9 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ RC32-757 des Auftraggebers Brock Alloy Wheels Deutschland GmbH
Geschäftsstelle Essen, 01.08.2019