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							Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 49981
Nr. :                      RA-000778-E0-306
Anlage-Nr. :               1a
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 AR4757


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                   AR4757
Art des Rades:                                   einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                                RH
Montageposition:                                  Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                              105K
Radgröße:                                                7½Jx17H2
Rad-Einpresstiefe:                                         35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                     105 mm
Lochzahl:                                                     5
Mittenlochdurchmesser:                                   64,10 mm
Zentrierart:                                          Mittenzentrierung
Zentrierring:                                            Ø64/Ø56.6
geprüfte Radlast:                                          715 kg
bei Reifenabrollumfang:                                   2100 mm


Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke     :   Opel (D)

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile        Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                       moment
B-K, J-A, P-J, P-J/SW, P-        Radmutter, Kegel 60°, Gewinde                4896     120 Nm
J/SW/V, P-J/V                    M12x1,5




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 49981
Nr. :                      RA-000778-E0-306
Anlage-Nr. :               1a
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 AR4757


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
P-J                               e1*2007/46*0141*..
P-J/SW                            e4*2007/46*0204*..
P-J/SW/V                          e4*2007/46*0308*..
P-J/V                             e4*2007/46*0309*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
(kW)                                       vorne und hinten, ggf. Auflagen
64 bis 103      Opel Astra, Astra Sports   205/50R17                               A02) bis A10)
                Tourer                     A93)N215)
                (Limousine, Kombi)
                                           205/55R17
                                           A93)GBL)N215)

                                           215/50R17
                                           A93)GBH)

                                           215/55R17
                                           A93a)G6B)

                                           225/50R17
                                           A01)A93a)GBL)K04)

                                           235/45R17
                                           A93)GBM)

                                           235/50R17
                                           A01)G6B)K03)K04)K28)K77)

                                           245/45R17
                                           A01)A93)GBH)K04)

                                           zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                           vorne                hinten
                                           225/50R17            245/45R17          A01) bis A10)
                                           A93a)                K04)               GBL)V00)




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 49981
Nr. :                      RA-000778-E0-306
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 AR4757


Typ(en):                          ABE / EG-Genehmigung(en):
B-K                               e4*2007/46*0996*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen                  Auflagen und Hinweise
(kW)                                       vorne und hinten, ggf. Auflagen
70 bis 147      Opel Astra, Astra Sports   205/50R17                               A02) bis A10)
                Tourer                     A01)K92)                                E65)
                (Limousine, Kombi)
                                           215/45R17

                                           225/45R17
                                           A01)K92)

                                           zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen   Auflagen und Hinweise
                                           vorne                hinten
                                           205/50R17            225/45R17          A01) bis A10)
                                                                K92)               E65)V00)

                                           205/50R17            235/45R17          A01) bis A10)
                                                                K92)               E65)V00)



Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
J-A                            e4*2007/46*0537*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen                     Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
81 bis 112      Opel Mokka, Mokka X     205/65R17                                  A02) bis A10)
                                        G0T)N215)

                                           205/65R17 M+S
                                           G0T)

                                           215/55R17
                                           A93a)

                                           215/60R17

                                           225/55R17
                                           A01)K03)K04)




Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
     verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
     verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
     einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.




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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 49981
Nr. :                      RA-000778-E0-306
Anlage-Nr. :               1a
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 AR4757


A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
     den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
     Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
     ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
     Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
     mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).



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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 49981
Nr. :                      RA-000778-E0-306
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Auftraggeber :             RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                 AR4757


E65) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Schlechtwegepaket (Serienreifen 215/55R16
     bzw. 215/50R17).

G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
     des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
     StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
     Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
     werden.


G0T) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/70R16,
     215/55R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
     Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
     in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
     G01) zu beachten.

G6B) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/65R16,
     215/60R16, 235/40R19, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen
     in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
     Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen
     A01) und G01) zu beachten.

GBH) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
     205/65R16, 215/50R17, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17, 235/40R19, 235/45R18
     ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
     (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-
     Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu
     beachten.

GBL) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
     205/65R16, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17, 235/40R19, 235/45R18 ausgerüstet
     oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

GBM) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/60R16,
    215/50R17, 215/60R16, 225/45R18, 225/50R17, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer
    dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
    Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
    Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
     Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.




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K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.

K77) An Achse 2 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich von Stoßfängeroberkante bis 30°
     nach vorne eng an das Blechradhaus anzulegen.

K92) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende
     Maßnahmen erforderlich:
     - die Radhauskante ist von 300 mm über dem Schweller bis zur Stoßfängeroberkante
        um 10 mm aufzuweiten,
     - vom Kunststoffinnenkotflügel ist im selben Bereich ein Streifen von 40 mm (gemessen
        von der Radhauskante) auszuschneiden oder einzuformen und am Blech-
        Innenradhaus zu befestigen,
     - die im Bereich der Stoßfängeroberkante befindliche Befestigungslasche
        (Metall/Kunststoff) ist bis zur Befestigungsschraube zu kürzen,
     - die Ausbuchtungen des Kunststoffinnenkotflügels sind in diesem Bereich
        endsprechend der gekürzten Befestigungslasche einzuformen oder auszuschneiden.

N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
     und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
     Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
     Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
     Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
     die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.

Die Anlage Nr. 1a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ AR4757 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 06.10.2017




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