Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49937 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000862-A0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : GT 109 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: GT 109 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RH Montageposition: Hinterachse * Radausführung: LK 120 45 Radgröße: 10Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 45 mm Lochkreisdurchmesser: 120 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 74,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø74.1/Ø72.6 geprüfte Radlast: 760 kg bei Reifenabrollumfang: 2150 mm * Die Verwendung des Rades GT 109, LK 120 45 ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp GT 859 (ABE-Nr. 48901*02) an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp GT 859, LK 120D (ABE-Nr. 48901*02) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : BMW Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment X83 Radschraube Kegelbund 60°, Gewinde 4729 140 Nm M14x1,5, Schaftläng 32 mm RA-000862-A0-306-07~BM-5-120-72_5-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49937 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000862-A0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : GT 109 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X83 e1*2001/116*0249*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.5x19,ET45 10.0x19,ET45 100 bis 210 BMW X3 245/40R19 245/40R19 A02) bis A10) M00) 235/45R19 255/40R19 A02) bis A10) V00) Die Verwendung des Rades GT 109, LK 120 45 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte ‘Hinterachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp GT 859 (ABE-Nr. 48901*02) an der Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilen- weise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. RA-000862-A0-306-07~BM-5-120-72_5-ET45.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49937 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000862-A0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : GT 109 A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen, je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte montiert werden können. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 7 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ GT 109 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH. Geschäftsstelle Essen, 26.08.2016 RA-000862-A0-306-07~BM-5-120-72_5-ET45.docx