Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 1/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: MO 8075 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 114G Radgröße: 8Jx17EH2+ Rad-Einpresstiefe: 45 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,6 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø72.5/Ø64.1 geprüfte Radlast: *) 630 kg bei Reifenabrollumfang: 2000 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: HONDA Radbefestigung Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 4731 110 Nm Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 2/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): CU1 e6*2001/116*0113*.. CU2 e6*2001/116*0114*.. CU3 e6*2001/116*0115*.. CW1 e6*2001/116*0120*.. CW2 e6*2001/116*0121*.. CW3 e6*2001/116*0122*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 148 Honda Accord 205/55R17 A02) bis A10) (Limousine, Kombi) A93) M00) N215) BF1) EF0) 215/50R17 A93) M00) N225) 215/55R17 G7L) M00) N225) 225/50R17 A01) K01) 235/45R17 A93) 235/50R17 A01) G7L) K01) K04) 245/45R17 A01) K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FK1 e11*2001/116*0255*.. FK2 e11*2001/116*0256*.. FK3 e11*2001/116*0257*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 73 bis 110 Honda Civic, Honda Civic 205/50R17 A02) bis A10) Tourer A01) K60) K61) M00) BF1) E45) (ab Modelljahr 2012) 215/45R17 225/45R17 A01) K60) K61) 235/40R17 A01) K03) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 3/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FC e11*2007/46*3633*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 134 Honda Civic 4dr 215/45R17 A02) bis A10) (4-türig) A93) BF1) 215/50R17 M00) 225/45R17 A93a) 235/45R17 245/40R17 245/45R17 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FC e11*2007/46*3633*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 134 Honda Civic 5dr 215/45R17 A02) bis A10) (5-türig) A93) N225) BF1) EF0) 215/45R17 M+S A93) 215/50R17 M00) N225) 215/50R17 M+S M00) 225/45R17 A93a) N235) 225/45R17 M+S A93a) 235/45R17 245/40R17 A01) K04) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 4/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RE5 e11*2001/116*0301*.. RE6 e11*2001/116*0302*.. RE7 e11*2001/116*0322*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 bis 122 Honda CR-V 225/65R17 A02) bis A10) (beim Typ RE5 nur A93) ER1) BF1) E46) zulässig bis EG- Genehmigungs-Nr.: 235/60R17 e11*2001/116*0301*05; A01) ER2) K01) beim Typ RE6 nur zulässig bis EG- Genehmigungs-Nr.: e11*2001/116*0302*05) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RE5 e11*2001/116*0301*.. RE6 e11*2001/116*0302*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 118 Honda CR-V 225/60R17 A01) bis A10) (ab Modelljahr 2013; ER3) K03) BF1) E46a) Typ RE5 nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. 225/65R17 e11*2001/116*0301*06; ER1) K03) Typ RE6 nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. 235/55R17 e11*2001/116*0302*06) ER4) K01) 235/60R17 ER2) K01) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 5/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): ZF1 e11*2007/46*0100*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 84 bis 89 Honda CR-Z 205/45R17 A02) bis A10) M00) BF1) 215/40R17 215/45R17 A01) K57) 225/40R17 A01) K01) 235/40R17 A01) K01) K04) K57) K58) 245/35R17 A01) K01) K04) K58) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/45R17 225/40R17 A02) bis A10) M00) BF1) V00) 205/45R17 235/40R17 A01) bis A10) M00) K04) K58) BF1) V00) 215/40R17 245/35R17 A01) bis A10) K04) K58) BF1) V00) 215/45R17 235/40R17 A01) bis A10) K57) K04) K58) BF1) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RU e6*2007/46*0158*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 96 Honda HR-V 215/50R17 A01) bis A10) M00) BF1) EF0) K01) K04) 225/50R17 235/45R17 245/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 215/50R17 235/45R17 A01) bis A10) K01) M00) K04) BF1) EF0) V00) 215/50R17 245/45R17 A01) bis A10) K01) M00) K04) BF1) EF0) V00) 225/50R17 245/45R17 A01) bis A10) K01) K04) BF1) EF0) V00) 225/50R17 255/45R17 A01) bis A10) K01) BF1) EF0) V00) Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 6/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. Aufgrund unterschiedlicher Bremsanlagen, je nach Fahrzeugtyp, ist es möglich, dass unterhalb des Felgentiefbetts keine Klebegewichte montiert werden können. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 7/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden: Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 Zubehörkit: 4731 Anzugsmoment: 110 Nm E45) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2012: • Typ FK1 ab Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0255*07 • Typ FK2 ab Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0256*07 • Typ FK3 ab Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0257*06 E46) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2012: • Typ RE5 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0301*05 • Typ RE6 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0302*05 • Typ RE7 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0322*03 E46a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2013: • Typ RE5 ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0301*06 • Typ RE6 ab EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0302*06 EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1150 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER2) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1170 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER3) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1180 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). ER4) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1200 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 8/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 G7L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/60R16, 235/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K57) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die an der Radhauskante befindlichen Spreiznieten zur Befestigung des Kunststoffinnenradhauses sind zu entfernen, • die Radhauskante ist von der Stoßfängeroberkante bis 45° hinter der Radmitte komplett umzulegen, • das Kunststoffinnenradhaus ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. K58) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Radhauskante ist von der Stoßfängerkante bis zur Oberkante der Schwellerbeplankung komplett umzulegen, • die Kunststoffhalterung des Stoßfängers ist im Bereich der Stoßfängeroberkante zu entfernen, • die oberhalb der Stoßfängerkante befindliche Blechkante ist entsprechend der umgelegten Radhauskante aufzuweiten, • der Filzinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen und eng an der aufgeweiteten Blechkante oberhalb des Stoßfänger zu verkleben, • die Kunststoffradhauskante des Stoßfängers ist von der Stoßfängeroberkante bis zum hinteren Befestigungspunkt (Bereich 45° hinter der Radmitte) um 15 mm zu kürzen, • der Stoßfänger ist an seiner Oberkante mittels Karosseriekleber zu befestigen. Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 7 zur ABE-Nr. 48545 nach §22 StVZO Nr. : RA-000618-H0-306 Anlage-Nr. : 17 Seite : 9/9 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : MO 8075 K60) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: • die Kunststoffverbreiterung ist im Bereich von 30° vor bis 30° hinter Radmitte auf eine Restbreite von 5mm zu kürzen und mit dem dahinterliegenden Blechradhaus zu verkleben, • das Kunststoffinnenradhaus ist im oben genannten Bereich entsprechend nachzuarbeiten (ausschneiden oder dauerhaft nach außen formen), so daß diese nicht weiter ins Radhaus ragt als die gekürzte Verbreiterung, • der Kunststoff- Befestigungssteg zwischen KS- Verbreiterungs und KS Innenradhaus ist zu entfernen. K61) An Achse 1 ist die hinter der Kunststoffradhauskante befindliche Blechradhauskante im Bereich 30 Grad vor und hinter Radmitte um 10mm aufzuweiten. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/- typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 17 mit den Seiten 1-9 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ MO 8075 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH Geschäftsstelle Essen, 30.07.2018