Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 1/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: RB111022 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RH Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 120D Radausführungskennz.: 120D Radgröße: 10Jx22H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 120 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 74,1 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 950 kg Reifenabrollumfang: 2330 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: BMW Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, 140 Nm Schaftlänge 27 mm Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 2/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X70 e1*2001/116*0420*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/35R22 A02) bis A10) (Baureihe E70, A94) N265) T99) BF1) E50) E68) ER1) Fahrzeuge mit Kotflügelverbreiterungen) 265/35R22 N275) T102) 285/30R22 A94) N295) T101) 295/30R22 K01) N305) T103) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/35R22 285/30R22 A02) bis A10) N265) A94) N295) T101) BF1) E50) E68) ER1) V00) 255/35R22 295/30R22 A02) bis A10) N265) N305) T103) BF1) E50) E68) ER1) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X70 e1*2001/116*0420*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/35R22 A02) bis A10) (Baureihe E70, K03) N265) T99) BF1) E50) E68) ER1) Fahrzeuge ohne Kotflügelverbreiterungen) 265/35R22 K01) K04) N275) T102) 285/30R22 K01) K04) N295) T101) 295/30R22 K01) K04) N305) T103) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/35R22 285/30R22 A02) bis A10) K03) N265) K04) N295) T101) BF1) E50) E68) ER1) V00) 255/35R22 295/30R22 A02) bis A10) K03) N265) K04) N305) T103) BF1) E50) E68) ER1) V00) Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 3/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/35R22 A02) bis A10) (Baureihe F15, N265) T99) BF1) E68a) ER1) Fahrzeuge mit Kotflügelverbreiterungen) 265/35R22 N275) T102) 275/30R22 N285) T99) 285/30R22 N295) T101) 295/30R22 K03) N305) T103) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/35R22 295/30R22 A02) bis A10) N265) N305) T103) BF1) E68a) ER1) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X5 e1*2007/46*0421*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 330 BMW X5 255/35R22 A02) bis A10) (Baureihe F15, N265) T99) BF1) E68a) ER1) Fahrzeuge ohne Kotflügelverbreiterungen) 265/35R22 K01) K04) N275) T102) 275/30R22 K01) K04) N285) T99) 285/30R22 K01) K04) N295) T101) 295/30R22 K01) K04) N305) T103) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/35R22 295/30R22 A02) bis A10) N265) K04) N305) T103) BF1) E68a) ER1) V00) Auflagen und Hinweise A01) Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 4/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 27 mm Anzugsmoment: 140 Nm E50) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 5/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 E68) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2013: • Typ X70 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0420*10 • Typ X-N1 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*10 • Typ X5 bis EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*09 E68a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2013: • Typ X-N1 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*11 • Typ X5 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0421*10 ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer Achslast von 1900 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33). K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N295) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 295/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 7 Seite : 6/6 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 N305) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 305/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T99) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T102) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1700 kg bei LI 102 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 850 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T103) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1750 kg bei LI 103 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 875 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage 7 mit den Seiten 1-6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ RB111022 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH Geschäftsstelle Essen, 28.05.2020