Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 1/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: RB111022 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RH Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 130 Radausführungskennz.: 130 Radgröße: 10Jx22H2 Rad-Einpresstiefe: 50 mm Lochkreisdurchmesser: 130 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,5 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: *) 950 kg Reifenabrollumfang: 2330 mm *) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke: PORSCHE Radbefestigung Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- Kürzel moment BF1 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, 160 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 36 mm BF2 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, 160 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 34 mm BF3 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, 160 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 2/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 9PA e13*2001/116*0089*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 176 bis 404 Porsche Cayenne 255/35R22 A02) bis A10) N265) T99) BF1) EB1) K01) 265/35R22 K04) N275) 275/30R22 K04) T99) 275/35R22 G4L) K04) 285/30R22 K04) T101) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 92A e13*2007/46*1085*.. 92AH e13*2007/46*1107*.. 92AHN e13*2007/46*1108*.. 92AN e13*2007/46*1106*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 419 Porsche Cayenne 255/35R22 A02) bis A10) (Ausführungen mit N265) T99) BF2) Serien-Verbreiterung) 265/35R22 N275) 275/30R22 T99) 275/35R22 285/30R22 T101) 285/35R22 295/30R22 Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 3/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 92A e13*2007/46*1085*.. 92AH e13*2007/46*1107*.. 92AHN e13*2007/46*1108*.. 92AN e13*2007/46*1106*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 155 bis 419 Porsche Cayenne 255/35R22 A02) bis A10) (Ausführungen ohne N265) T99) BF2) Serien-Verbreiterung) 265/35R22 K01) K04) N275) 275/30R22 K01) K04) T99) 275/35R22 K01) K04) 285/30R22 K01) K04) T101) 285/35R22 K01) K04) 295/30R22 K01) K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 9YA e13*2007/46*0900*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) vorne hinten 250 bis 324 Porsche Cayenne, 255/35R22 285/30R22 A02) bis A10) Cayenne E-Hybrid K02) B34a) BF2) E66) V00) (mit 5mm Radhausverbreiterungen 265/35R22 295/30R22 A02) bis A10) im Bereich Radmitte) K02) B34a) BF2) E66) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 9YA e13*2007/46*0900*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) vorne hinten 250 bis 324 Porsche Cayenne, 255/35R22 285/30R22 A02) bis A10) Cayenne E-Hybrid B34a) BF2) E66) V00) (mit 15mm Radhausverbreiterungen 265/35R22 295/30R22 A02) bis A10) im Bereich Radmitte) B34a) BF2) E66) V00) Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 4/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 970 e13*2007/46*0970*.. 970H e13*2007/46*1161*.. 970HN e13*2007/46*1160*.. 970N e13*2007/46*1143*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) vorne hinten 155 bis 405 Porsche Panamera 265/30R22 295/25R22 A02) bis A10) K01) K04) B26a) BF3) EF0) V00) VH11) Auflagen und Hinweise A01) Diese Auflage entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 5/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. B26a) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage: • PCCB – Porsche Ceramic Composite Brake (Achse 1 Bremsscheiben- Ø 410 mm) B34a) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage: • PCCB – Porsche Ceramic Composite Brake (Achse 1 Bremsscheiben- Ø 440 mm, Achse 2 Bremsscheiben- Ø 410 mm) BF1) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 36 mm Anzugsmoment: 160 Nm BF2) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 34 mm Anzugsmoment: 160 Nm BF3) Es sind folgende Befestigungsteile zu verwenden: Achse: 1+2 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm Anzugsmoment: 160 Nm E66) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen Porsche Cayenne Coupé EB1) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die mit folgender Bremsanlage ausgerüstet sind: • Achse 1: 6-Kolben Festsattel Kennz. Porsche / Brembo 20.8432.053A mit belüfteter Scheibe Ø330x32 mm EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G4L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 265/50R19, 275/45R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 6/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T99) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1550 kg bei LI 99 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 775 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T101) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1650 kg bei LI 101 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 825 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. VH11) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifenkombinationen an Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dabei darf die Abrollumfangsdifferenz der Reifen zwischen Vorder- und Hinterachse max. 15 mm betragen. Dies ist durch den jeweiligen Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Teilegutachten nach Anlage XIX zu §19.3 StVZO Nr. : RZ-065270-E0-306 Anlage-Nr. : 11a Seite : 7/7 Auftraggeber : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB111022 Die Anlage 11a mit den Seiten 1-7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder Typ RB111022 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH Geschäftsstelle Essen, 28.05.2020