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							Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065269-F0-306
Anlage-Nr. :              4
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Hersteller :              RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                RB11902


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                 RB11902
Art des Rades:                                 einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              RH
Montageposition:                                 Vorder-und Hinterachse
Radausführung:                                           114,3G
Radgröße:                                               9Jx20H2
Rad-Einpresstiefe:                                       35 mm
Lochkreisdurchmesser:                                  114,3 mm
Lochzahl:                                                   5
Mittenlochdurchmesser:                                 72,60 mm
Zentrierart:                                        Mittenzentrierung
Zentrierring:                                         Ø72.5/Ø64.1
geprüfte Radlast:                                        950 kg
bei Reifenabrollumfang:                                 2330 mm

Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.


Verwendungsbereich

Fahrzeughersteller               : Honda Motor Co. Ltd. Tokyo/Japan

Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en)                  Beschreibung der Befestigungsteile     Zubehör-Kit Anzugs-
                                                                                    moment
CU1, CU2, CU3, CW1, CW2,         Radmutter, Kegel 60°, Gewinde             4731     110 Nm
CW3, RE5, RE6, RE7               M12x1,5
RW                               Radmutter, Kegel 60°, Gewinde                4731   120 Nm
                                 M12x1,5




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. :                     RZ-065269-F0-306
Anlage-Nr. :              4
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Hersteller :              RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                RB11902


Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
RE5                             e11*2001/116*0301*..
RE6                             e11*2001/116*0302*..
RE7                             e11*2001/116*0322*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen       zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                       vorne und hinten, ggf. Auflagen
103 bis 122     Honda CR-V                 245/40R20                         A02) bis A10)
                (beim Typ RE5 nur zulässig A01)K01)K04)K14)                  E46)
                bis EG-Genehmigungs-Nr.:
                e11*2001/116*0301*05;      245/45R20
                beim Typ RE6 nur zulässig A01)K01)K04)K14)
                bis EG-Genehmigungs-Nr.:
                e11*2001/116*0302*05)      255/40R20
                                           A01)K01)K02)K14)



Typ(en):                        ABE / EG-Genehmigung(en):
CU1                             e6*2001/116*0113*..
CU2                             e6*2001/116*0114*..
CU3                             e6*2001/116*0115*..
CW1                             e6*2001/116*0120*..
CW2                             e6*2001/116*0121*..
CW3                             e6*2001/116*0122*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen     zulässige Reifengrößen              Auflagen und Hinweise
(kW)                                     vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 148     Honda Accord             225/35R20                           A02) bis A10)
                (Limousine, Kombi)       A01)K01)K04)K15)K53)N235)

                                          235/30R20
                                          A01)K01)K02)K15)M00)T88)




RZ-065269-F0-306-04~HO-5-114_3-64-ET35
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Hersteller :              RH-ALURAD GmbH
Teiletyp :                RB11902


Typ(en):                       ABE / EG-Genehmigung(en):
RW                             e6*2007/46*0265*..
Motorleistung   Handelsbezeichnungen    zulässige Reifengrößen            Auflagen und Hinweise
(kW)                                    vorne und hinten, ggf. Auflagen
107 bis 142     Honda CR-V, CR-V Hybrid 235/45R20                         A02) bis A10)
                                        A01)A93)K01)K04)

                                         245/45R20
                                         A01)A93)K01)K02)

                                         255/45R20
                                         A01)A93a)K01)K02)

                                         265/40R20
                                         A01)K01)K02)

                                         265/45R20
                                         A01)K01)K02)

                                         275/40R20
                                         A01)K01)K02)



Auflagen und Hinweise
A01) Entfällt für dieses Gutachten.

A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
     sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
     auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
     Muster bescheinigen zu lassen.

A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
     verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
     der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
     Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
     Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.

A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
     keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
     mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.

A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
     mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
     müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
     und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.




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Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
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A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
     Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
     angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
     verwenden.

A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
     vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
     länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
     ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
     großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
     verwendet werden.

A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
     sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
     Gutachten erlaubt wird.

A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je
     nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des
     Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist
     nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
     Fahrzeugherstellers).

E46) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2012:
     - Typ RE5 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0301*05
     - Typ RE6 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0302*05
     - Typ RE7 bis EG-Genehmigungs-Nr. e11*2001/116*0322*03

K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
     hinter der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.




RZ-065269-F0-306-04~HO-5-114_3-64-ET35
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Teiletyp :                RB11902


K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
     oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
     der Radmitte herzustellen.
     Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
     maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
     in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

K14) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der
     Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend
     zu kürzen.

K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste
     bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen.

K53) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich oberhalb der Radmitte (Länge
     ca. 200 mm) komplett umzulegen und die Kunststoffradhäuser in diesem Bereich hinter
     die umgelegte Radhauskante zu klemmen.

M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
     Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete
     Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen
     Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.

N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
     Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
     nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
     Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
     Fahrzeuges zugelassen sind.

T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 .
     Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf
     dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.


Die Anlage Nr. 4 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ RB11902 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH.

Geschäftsstelle Essen, 17.04.2019




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