Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 1 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: RB11902 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RH Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 114,3G Radgröße: 9Jx20H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø72.5/Ø60.1 geprüfte Radlast: 950 kg bei Reifenabrollumfang: 2330 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : TOYOTA (J) bzw. TOYOTA EUROPE (B) bzw. LEXUS Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment AL1(a), F3, HAL1(a), HL10(a), Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 4626 110 Nm HS19(a), L10(a), S19(a), T27, M12x1,5 UXC1(EU, M), UXC1(EU,M), Z4 AX1T(EU,M), AX1T(EU,M)- Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 4626 120 Nm TMG, XA3(a), XA4 (EU, M), M12x1,5 XA5(EU,M), XA5(EU,M)-TMG RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 2 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S19(a) e6*2001/116*0103*.. HS19(a) e6*2001/116*0106*.. L10(a) e6*2007/46*0034*.. HL10(a) e6*2007/46*0035*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) vorne hinten 133 bis 215 Lexus GS200T, GS250, 225/35R20 255/30R20 A01) bis A10) GS300, GS300H, GS450H N235) K04)T92) E65)E66)V00) 225/35R20 M+S 255/30R20 M+S A01) bis A10) K04)T92) E65)E66)V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): S19(a) e6*2001/116*0103*.. HS19(a) e6*2001/116*0106*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 183 bis 255 Lexus GS300, GS430, 245/30R20 A02) bis A10) GS460, GS450H A01)K03)K04)K70)T90) E64) 255/30R20 A01)K03)K04)K70)K71)T92) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 235/30R20 245/30R20 A01) bis A10) A93a)M00)N245) K04)K70)T90) E64)V00) 245/30R20 255/30R20 A01) bis A10) K03) K04)K70)K71)T92) E64)V00) Typ: F3 ABE / EG-Genehmigung: e6*98/14*0079*.., e6*2001/116*0079*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 207 Lexus LS430 255/35R20 A01) bis A10) K15) e6*2001/116*0079*04E 1095/1280 5/114,3/60 RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 3 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): UXC1(EU, M) e11*2007/46*1532*.. UXC1(EU,M) e6*2007/46*0335*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 341 bis 351 Lexus RCF 255/30R20 A02) bis A10) A01)A94)K01) 265/30R20 A01)A94)K01) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 255/30R20 275/30R20 A01) bis A10) K01) A94a) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AL1(a) e6*2001/116*0117*.. HAL1(a) e6*2001/116*0118*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 183 bis 204 Lexus RX350, RX450H 235/45R20 A02) bis A10) 245/45R20 255/45R20 265/40R20 265/45R20 Typ: Z4 ABE / EG-Genehmigung: e6*98/14*0084*.., e6*2001/116*0084*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 210 Lexus SC430 245/30R20 A02) bis A10) 255/30R20 e6*2001/116*0084*09 1120/1140 5/114,3/60 RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 4 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T27 e11*2001/116*0331*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 130 Toyota Avensis 235/35R20 A02) bis A10) (Limousine, Kombi) A01)G0Z)K01)K04)K13)K22)K81) 255/30R20 A01)GCS)K01)K04)K81) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): AX1T(EU,M) e11*2007/46*3641*.. AX1T(EU,M)-TMG e13*2007/46*1765*.. AX1T(EU,M) e6*2007/46*0264*.. AX1T(EU,M) e6*2007/46*0338*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 72 bis 85 Toyota C-HR 225/35R20 A02) bis A10) A01)K01)K04)K91) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(a) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/45R20 A02) bis A10) (ohne Serienverbreiterung, A01)K01)K04) E62) nur bis EG-Genehmigungs- Nr.: e6*2001/116*0105*08) 245/40R20 A01)K01)K04) 255/40R20 A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(a) e6*2001/116*0105*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 bis 130 Toyota RAV4 235/45R20 A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung, E62) nur bis EG-Genehmigungs- 245/40R20 Nr.: e6*2001/116*0105*08) 255/40R20 RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 5 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA3(a) e6*2001/116*0105*.. XA4 (EU, M) e6*2007/46*0166*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 91 bis 114 Toyota RAV4 235/45R20 A02) bis A10) (nur Ausführungen ab EG- G2H) E63) Genehmigungs-Nr.: e6*2001/116*0105*09 bzw. 245/40R20 e6*2007/46*0166*00) A01)K01) 245/45R20 A01)G5Z)K01)K89) 255/35R20 A01)G2E)K01)K04) 255/40R20 A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): XA5(EU,M)-TMG e13*2007/46*1991*.. XA5(EU,M) e6*2007/46*0289*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 129 bis 131 Toyota RAV4 235/45R20 A02) bis A10) 245/40R20 245/45R20 255/40R20 A01)K01)K02) 265/40R20 A01)K01)K02) Auflagen und Hinweise A01) Entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 6 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 7 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*08 E63) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0105*09 bzw. e6*2007/46*0166*00 E64) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0103*05 beim Typ S19(a) bzw. bis EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0106*07 beim Typ HS19(a) E65) Beim Typ S19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0103*06 E66) Beim Typ HS19(a) nur zulässig ab EG-Genehmigungs-Nr. e6*2001/116*0106*08 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G0Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/55R17 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G2E) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/70R16 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G2H) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/60R18, 225/65R17, 235/55R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G5Z) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/60R18, 225/65R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GCS) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 215/55R17, 225/45R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 8 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K70) An Achse 2 sind für eine ausreichende Freigängigkeit folgende Maßnahmen erforderlich: - das Gummikederband an den Radhauskante ist zu entfernen, - die Radhausausschnittkante ist im Bereich von 150 mm oberhalb Schweller bis zum hinteren Stoßfänger komplett umzulegen (Restbreite 8..10 mm). RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 9 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 K71) An Achse 2 sind für eine ausreichende Freigängigkeit folgende weitere Maßnahmen erforderlich: - die umgelegte Radhauskante ist ab oberhalb Radmitte nach hinten aufzuweiten, - die Blechlasche im Übergangsbereich zum hinteren Stoßfänger ist nach oben zu biegen, - die ins Radhaus ragende Kante des hinteren Stoßfängers ab Oberkante auf einer Länge von 100 mm auf eine Restbreite von 5 mm zu kürzen, - die Stehbolzen der Innenradradhausverkleidung (oberhalb Radmitte und der hintere) sind bis zum Mutterkopf zu kürzen. K81) An Achse 2 ist die Ausbuchtung des Filzinnenkotflügels im Bereich der Stoßfängeroberkante auszuschneiden und die dahinter liegende Kunststoff- und Blechlasche entsprechend zu kürzen. K89) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 2 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die im Bereich der Radmitte befindliche Lasche (Kunststoff und Metall) zur Befestigung der Kunststoffradhauskante ist um 25 mm zu kürzen (hierdurch entfällt der Befestigungsniet), - die verbleibende Kunststoffradhauskante ist klebend an der Blechradhauskante zu befestigen. K91) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 2 zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich: - der Kunststoffverbreiterung ist im Bereich 45 Grad vor bis 45 Grad hinter Radmitte auf eine Restbreite von 10 mm zu kürzen, - die Blech Radhauskante ist entsprechend der gekürzten Kunststoffverbreiterung umzulegen (auch im Bereich von 45 Grad vor bis 45 Grad hinter der Radmitte). M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T90) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1200 kg bei LI 90 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 600 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35 Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-F0-306 Anlage-Nr. : 3b Seite : 10 / 10 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 T92) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1260 kg bei LI 92 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 630 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. DDie Anlage Nr. 3b mit den Blättern 1 bis 10 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ RB11902 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH. Geschäftsstelle Essen, 17.04.2019 RZ-065269-F0-306-03b~TO-5-114_3-60-ET35