Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 1/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: RB11902 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RH Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 114,3G Radgröße: 9Jx20H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,60 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: Ø72.5/Ø66.1 geprüfte Radlast: 950 kg bei Reifenabrollumfang: 2330 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Renault (F) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment Y, RZG Radmutter, Kegel 60°, Gewinde 4662 130 Nm M12x1,25 RFE, RFD Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 4895 120 Nm M12x1,5, Schaftlänge 29 mm RFC, T Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 4885 130 Nm M14x1,5, Schaftlänge 29 mm RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RFC e2*2007/46*0470*.. RFC e2*KS07/46*0064*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 165 Renault Espace 235/45R20 A02) bis A10) A93a) 245/45R20 A01)K03) 255/45R20 A01)K03) 265/40R20 A01)K03) 275/40R20 A01)K01) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RFE e2*2007/46*0475*.. RFE e2*2007/46*0586*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 120 Renault Kadjar, Kadjar 2300 225/35R20 A02) bis A10) (2WD und 4WD) A01)K04) 235/35R20 A01)K04) 245/35R20 A01)K03)K04)K92) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): Y e11*2001/116*0261*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 110 bis 127 Renault Koleos 245/35R20 A02) bis A10) A01)K04)K76) 245/40R20 A01)K04)K76) RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T e2*2001/116*0363*.. T e2*2007/46*0012*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 118 Renault Laguna 225/35R20 A02) bis A10) (Limousine, Kombi, A01)K01)K04)K28)T90) E62) Ausführungen mit kleinsten Serienreifen 195/.. oder 235/30R20 205/..) A01)K01)K04)K28)M00)T88) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T e2*2001/116*0363*.. T e2*2007/46*0012*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 177 Renault Laguna 225/35R20 A02) bis A10) (Limousine, Kombi, A01)K01)K04)K28)N235)T90) E62) Ausführungen mit kleinsten Serienreifen 215/.. oder 235/30R20 225/..) A01)K01)K04)K28)M00)T88) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RZG e11*2007/46*3255*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 130 Renault Koleos 235/45R20 A02) bis A10) (2WD und 4WD) 245/45R20 255/45R20 A01)K04) 265/40R20 A01)K01)K02) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 235/45R20 265/40R20 A01) bis A10) K02) V00) 245/45R20 275/40R20 A01) bis A10) K02) V00) RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): T e2*2001/116*0363*.. T e2*2007/46*0012*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 177 Renault Laguna 225/35R20 A02) bis A10) (Allradlenkung) A01)K01)K04)N235)T90) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): RFD e11*2007/46*2969*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 81 bis 147 Renault Talisman, Talisman 225/35R20 A02) bis A10) Grandtour N235) 235/30R20 A01)A93a)G7K)K04)M00)N245)T88) 245/30R20 A01)K03)K04) Auflagen und Hinweise A01) Entfällt für dieses Gutachten. A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug- sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E62) Nicht geprüft für Fahrzeugausführungen mit Allradlenkung. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G7K) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/60R16 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K76) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel -reifeninnenflankenseitig- im linken Radhaus eng an das Blechradhaus, im rechten Radhaus eng an das Tankeinfüllrohr (im Bereich oberhalb der Kunststoff-Tankrohrverkleidung) anzulegen. K92) Um eine außreichende Freigängigkeit an Achse 2 zu gewährleisten ist im Bereich von Oberkante Stoßfänger bis 45° vor Radmitte der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel um 5 mm einzuformen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO Nr. : RZ-065269-C0-306 Anlage-Nr. : 5b Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t Hersteller : RH-ALURAD GmbH Teiletyp : RB11902 T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1120 kg bei LI 88 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T90) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1200 kg bei LI 90 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 600 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 5b mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ RB11902 des Herstellers RH-ALURAD GmbH. Geschäftsstelle Essen, 19.07.2017 RZ-065269-C0-306-05b~RE-5-114_3-66-ET35.docx