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							            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50988 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55071416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ M10 757
            Hersteller                        UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                  Seite 1 von 4

            Auftraggeber                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
                                              Gustav-Kirchhoff-Straße 10
                                              D-67098 Bad Dürkheim
                                              QM-Nr.: 49 02 0751211

            Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
            Modell                            M10
            Typ                               M10 757
            Radgröße                          7,5Jx17H2
            Zentrierart                       Mittenzentrierung

            Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
            führung                                           Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                              Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                              (mm)
            M1           M10 757 M1 / ohne Ring               5/112/66,6         40       790     2080

            Kennzeichnungen
            KBA-Nummer                        50988
            Herstellerzeichen                 UNIWHEELS Germany
            Radtyp und Ausführung             M10 757 (s.o.)
            Radgröße                          7,5Jx17H2
§22 50988




            Einpresstiefe                     ET (s.o.)
            Herstelldatum                     Monat und Jahr

            Befestigungsmittel

            Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund              Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
            S02       Serienschraube M14x1,5       Kugel D=28 mm     150                    45
            S03       Serienschraube M14x1,5       Kugel D=28 mm     130                    45

            Prüfungen

            Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
            den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
            Handlingsprüfungen durchgeführt.

            Verwendungsbereich

            Hersteller                        Mercedes-Benz

            Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55071416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ M10 757
            Hersteller                       UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                   Seite 2 von 4

            Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
            Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
            ABE/EWG-Nr.
            E-Klasse               120-143        205/55R17    A10 R37 T91 T95                       A07 A14 A19
            212                    120-143        205/60R17    A10 R37 T93                           A58 Lim V17
            e1*2001/116*           120-143        215/55R17    A10 R37 T94 T98                       S02
            0501*25-..             120-190        225/50R17    A10 T94 T98
            (FIN: WDD213...)       120-190        225/55R17    A10
                                   120-190        235/50R17    A32
                                   120-190        245/50R17    A90
            GLC-Klasse             120-180        235/60R17    A32                                   A07 A14 A19
            204X                   120-180        235/65R17    A32                                   A56 B03 B10
            e1*2001/116*                                                                             S03
            0480*16-..
            (FIN: WDC253...)

            Allgemeine Hinweise

            Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
            Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

            Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
§22 50988




            Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
            so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
            Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
            dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
            Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

            Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
            Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
            Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
            Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
            die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

            Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
            aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
            Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

            Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
            erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
            Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
            Abrollumfang verwendet werden.

            Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
            Reifenfülldruck zu beachten ist.

            Spezielle Auflagen und Hinweise

            A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
            verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

            A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.




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            GUTACHTEN zur ABE Nr. 50988 nach §22 StVZO

            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55071416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ M10 757
            Hersteller                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                     Seite 3 von 4

            A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
            Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
            Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

            A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
            verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
            DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
            verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
            müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
            sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

            A32    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
            Kettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.

            A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
            4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

            A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

            A90     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
            Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
            werden.
§22 50988




            B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
            ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
            ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
            Bedienungsanleitung).

            B10    Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 360 mm
            an Achse 1.

            Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

            R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
            größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
            Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

            S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
            verwendet werden.

            S03    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1)
            verwendet werden.

            T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

            T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

            T94    Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

            T95    Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).



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            Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55071416 (1. Ausfertigung)

            Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ M10 757
            Hersteller                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                                     Seite 4 von 4

            T98    Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
            bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

            V17    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
            Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

                      Vorderachse   Hinterachse

            Nr.   1   205/55R17     225/50R17
            Nr.   2   215/40R17     245/35R17
            Nr.   3   215/45R17     235/40R17, 245/40R17
            Nr.   4   215/50R17     235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
            Nr.   5   215/55R17     235/50R17
            Nr.   6   225/45R17     245/40R17, 255/40R17
            Nr.   7   225/50R17     245/45R17, 255/45R17
            Nr.   8   225/55R17     245/50R17, 255/50R17

            Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
            Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer
            des Fahrzeugs mitzuführen.


            Prüfort und Prüfdatum
§22 50988




            Die Verwendungsprüfung fand am 9. August 2016 in Lambsheim statt.

            Prüfergebnis
            Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
            unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

            Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
            heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
            entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
            eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

            Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2016.

            Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
            Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
            Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
            das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


            Lambsheim, 9. August 2016




            Blauth                                                                  00254955.DOC




            Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim