GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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Auftraggeber UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
Gustav-Kirchhoff-Straße 10-18
D-67098 Bad Dürkheim
QM-Nr.: 49 02 0030801
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell MILANO
Typ MI 605
Radgröße 6Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
F4 MI 605 F4/ohne Ring 4/98/58,1 38 600 1980
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 48030
Herstellerzeichen rial Germany
Radtyp und Ausführung MI 605 (s.o.)
Radgröße 6Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Schraube M12x1,25 Kegel 60° 90 28
S03 Schraube M12x1,25 Kegel 60° 90 26
S04 Schraube M12x1,25 Kegel 60° 100 28
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Alfa Romeo
Citroen
Fiat
Ford
Lancia
Peugeot
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Alfa 145/146 103-114 195/55R15 K42 A01 A02 A04
930 66-114 205/50R15 K42 A05 A08 A09
G731, 66-95 195/50R15 K42 A12 A14 A19
e3*96/27*0029*.. 66-95 195/55R15 G03 K42 B02 K1a K2b
S02
Alfa Mito 51-99 185/65R15 A90 A02 A04 A05
955 51-99 195/60R15 A90 A08 A09 A14
e3*2001/116*0278*.. 51-99 205/55R15 A12 A19 B02 B03
Flh S03
Citroen Nemo 50,54,55 175/65R15 A13 Z14 A02 A04 A05
A, 225L 50,54,55 185/60R15 A13 Z14 A08 A09 A14
e3*2001/116*0273*..; 50,54,55 185/65R15 A13 A19 B02 S04
e3*2007/46*0013*..; 50,54,55 195/60R15 A12
N130 50,54,55 205/55R15 A01 A12 K1c K2b
50,54,55 205/60R15 A01 A12 K1a K1b
Fiat 500 /-C 51-74 185/55R15 A02 A04 A05
312 A08 A09 A12
e3*2001/116*0261*..; A14 A19 B02
e3*2007/46*0064*..; Cbo Flh R52
e3*2007/46*0071*.. S03
Fiat Bravo/Brava 108-103 195/55R15 A01 K45 K46 R37 A02 A04 A05
182 113 195/60R15 A01 K45 K46 A08 A09 A12
G983, 55-113 205/50R15 A01 K2b K42 K45 K46 A14 A19 B02
e3*96/27*0019*.. 55-83 185/55R15 B03 S02
55-83 195/50R15
55-83 195/55R15 A01 G01 K45 K46
Fiat Fiorino/Qubo 51-70 185/65R15 A13 A02 A04 A05
225, 225L 51-70 195/60R15 A12 A08 A09 A14
e3*2001/116*0271*..; 51-70 205/55R15 A01 A12 K1c K2b A19 B02 S04
e3*2007/46*0011*..; 51-70 205/60R15 A01 A12 K1a K1b
N157 54,55 175/65R15 A13 Z14
54,55 185/60R15 A13 Z14
Fiat Idea 51-88 195/60R15 A02 A04 A05
350 51-88 205/55R15 A08 A09 A12
e3*2001/116*0153*.. A14 A19 B02
B03 S03
Fiat Linea 57-94 185/65R15 A02 A04 A05
323 57-94 195/60R15 A08 A09 A12
e3*2001/116*0260*.. 57-94 205/55R15 A01 K1b K2b A14 A19 B02
Sth S03
Fiat Marea 55-113 195/55R15 T85 T89 A02 A04 A05
185 55-113 195/60R15 R09 A08 A09 A12
e3*93/81*0003*.. 55-113 205/50R15 A01 K42 K45 K46 K56 T86 X20 A14 A19 B02
e3*95/54*0003*.. 55-113 205/55R15 A01 K42 K45 K46 K56 T87 T88 Car Lim S02
e3*96/79*0039*..
Fiat Palio Weekend 44-76 195/45R15 L02 T78 X18 A01 A02 A04
178 44-76 195/50R15 K1a K2b K42 L02 T82 A05 A08 A09
e3*96/27*0033*.., A12 A14 A19
e3*98/14*0033*.. B02 S02
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Fiat Panda 38-57 175/55R15 A02 A04 A05
169 A08 A09 A12
e3*2001/116/0151*.. A14 A19 A58
B02 S03
Fiat Punto 40-98 195/45R15 K1a K2b K42 K46 K56 A01 A02 A04
176 40-98 205/45R15 K1a K2b K42 K46 K56 R70 A05 A08 A09
G488, A12 A14 A19
e3*96/27*0022*.. B02 F01 F02
F04 S02
Fiat Punto 43-65 195/45R15 K1a K2b K42 K46 K56 A01 A02 A04
176C 43-65 205/45R15 K1a K2b K42 K46 K56 R70 A05 A08 A09
G775 A12 A14 A19
B02 F01 F02
F04 S02
Ford KA II 51,55 185/55R15 A02 A04 A05
RU8 51,55 195/45R15 T78 A08 A09 A12
e3*2001/116*0280*.. 51,55 195/50R15 A14 A19 B02
Flh S03
Lancia Musa 51-88 195/60R15 A02 A04 A05
350 51-88 205/55R15 A08 A09 A12
e3*2001/116*0153*.. A14 A19 B02
B03 S03
Lancia Ypsilon 44-77 185/55R15 A11 A02 A04 A05
843 44-77 195/50R15 A12 A08 A09 A14
e3*2001/116*0149*.. 44-77 195/55R15 A12 A19 B02 S03
44-77 205/50R15 A01 A12 K46
Peugeot Bipper 50,54,55 175/65R15 A13 Z14 A02 A04 A05
A, 225L 50,54,55 185/60R15 A13 Z14 A08 A09 A14
e3*2001/116*0272*..; 50,54,55 185/65R15 A13 A19 B02 S04
e3*2007/46*0012*..; 50,54,55 195/60R15 A12
N127 50,54,55 205/55R15 A01 A12 K1c K2b
50,54,55 205/60R15 A01 A12 K1a K1b
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
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A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile
müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand
hinausragen.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).
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Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
F01 Die Sonderräder sind nur zulässig an Fahrzeugen mit Stabilisator an Achse 1.
F02 Die Sonderräder sind nur zulässig an Fahrzeugen mit Stabilisator an Achse 2.
F04 Serienmäßig vorhandene Distanzscheiben sind vor Anbau der Sonderräder zu entfernen.
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
R52 Diese Rad-Reifen-Kombination ist nur zulässig für Fahrzeuge mit elektrischer Servolenkung.
R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T78 Reifen (LI 78) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 850kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T82 Reifen (LI 82) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48030 nach §22 StVZO
Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55069811 (2. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ MI 605
Hersteller UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
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T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
X18 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 175/65R14
bzw. 185/55R15 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
X20 Diese Reifengröße ist nicht zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße
195/60R15 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Z14 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 14-Zoll-Serien-
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 2. Juli 2013 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2012.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 2. Juli 2013
Blauth 00197459.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim