GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 1 von 6 Auftraggeber Rial Leichtmetallfelgen GmbH Industriestraße 11 D-67136 Fußgönheim QM-Nr.: 49 02 0030801 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MILANO Typ MI 655 Radgröße 6,5Jx15H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) B8 MI 655 B8/Z13 Ø70-60,1 5/114,3/60,1 45 690 2200 Kennzeichnungen KBA-Nummer 47503 Herstellerzeichen rial Germany Radtyp und Ausführung MI 655 (s.o.) Radgröße 6,5Jx15H2 Einpresstiefe ET (s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 30,5 S03 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 - Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Fiat Suzuki Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Fiat Sedici 79-99,2 195/65R15 A13 A02 A04 A05 FY 79-99,2 205/60R15 A39 A08 A09 A14 e4*2001/116*0106*.. 79-99,2 205/65R15 A39 A19 A57 B03 79-99,2 215/60R15 A12 Flh KMV S02 Suzuki SX4 66-99,2 195/65R15 A13 A02 A04 A05 EY 66-99,2 205/60R15 A39 A08 A09 A14 e4*2001/116*0105*.. 66-99,2 205/65R15 A39 A19 A58 B03 - ohne Radhaus- 66-99,2 215/60R15 A12 Flh KOV S02 Verbreiterungen Suzuki SX4 66-99,2 195/65R15 A13 A02 A04 A05 EY 66-99,2 205/60R15 A39 A08 A09 A14 e4*2001/116*0105*.. 66-99,2 205/65R15 A39 A19 A57 B03 - mit Radhaus- 66-99,2 215/60R15 A12 Flh KMV S02 Verbreiterungen Suzuki SX4 79, 88 195/65R15 A02 A04 A05 GY 79, 88 205/60R15 A08 A09 A12 e4*2001/116*0124*.. 79, 88 215/60R15 A01 K1b A14 A19 A58 - Limousine Lim S03 Suzuki Swift Sport 92 185/60R15 A33 A02 A04 A05 MZ 92 195/55R15 A12 A08 A09 A14 e4*2001/116*0090*.. 92 205/50R15 A12 A19 A58 Flh 92 205/55R15 A01 A12 K42 S02 Toyota Auris 66-97 195/65R15 A33 A02 A04 A05 E15J, E15UT.. 66-97 205/60R15 A91 A08 A09 A14 e11*2001/116*0299*..; 66-97 215/60R15 A12 A19 B03 Flh e11*2001/116*0305*..; 66-97 225/55R15 A12 V15 S01 e11*2007/46*0019*..; e11*2007/46*0167*.. - incl. Facelift 2010 Toyota Auris Hybrid 73 195/65R15 A33 A02 A04 A05 HE15U(a) 73 205/60R15 A91 A08 A09 A14 e11*2007/46*0018*.. A19 B03 Flh S01 Toyota Avensis Verso 85,110 205/65R15 A11 A02 A04 A05 M2 85,110 215/60R15 A12 A08 A09 A14 e6*98/14*0083*.., A19 B03 S01 e6*2001/116*0083*.. Toyota Corolla 66-97 195/65R15 A33 A02 A04 A05 E15EJ, E15ES 66-97 205/60R15 A91 A08 A09 A14 e11*2001/116*0304*, 66-97 215/60R15 A12 A19 B03 Sth e11*2001/116*0314*. 66-97 225/55R15 A12 V15 S01 Toyota Previa 97 195/70R15 M+S R09 T97 138 A02 A04 A05 CR 97 215/65R15 A01 K41 K46 138 A08 A09 A12 F510 A14 A19 A58 S01 Toyota Previa 85-115 205/65R15 138 A02 A04 A05 R3 A08 A09 A11 e6*98/14*0069*.., A14 A19 B03 e6*2001/116*0069*.. S01 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 3 von 6 Auflagen und Hinweise 138 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1380 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 4 von 6 A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A39 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 11 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD ,Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u.ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloß auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 5 von 6 Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier). S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T97 Reifen (LI 97) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1460 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V15 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/55R15 195/50R15 Nr. 2 185/55R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 3 195/50R15 205/50R15, 215/45R15 Nr. 4 195/55R15 205/50R15 Nr. 5 205/45R15 215/40R15 Nr. 6 205/55R15 225/50R15 Nr. 7 205/60R15 225/55R15 Nr. 8 205/65R15 225/60R15 Nr. 9 235/70R15 275/60R15 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 47503 nach §22 StVZO Anlage 16 zum Gutachten Nr. 55135008 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ MI 655 Hersteller Rial Leichtmetallfelgen GmbH Seite 6 von 6 Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 16. September 2011 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2008. Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH benannt von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes unter der Registrier-Nr. KBA-P 00010-96 Lambsheim, 16. September 2011 Blauth 00170715.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim