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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
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               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)



Nummer der ABE:              47437*07



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             6,5 J x 16 H2


Typ:                         MI 656



Inhaber der ABE              UNIWHEELS Leichtmetallräder(Germany)GmbH
und Hersteller:              DE-67098 Bad Dürkheim




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                      Kraftfahrt-Bundesamt
                                     DE-24932 Flensburg



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Nummer der ABE: 47437*07

Die ABE-Nr. 47437 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 6,5 J x 16 H2 , Typ MI 656,
in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55085008 (8. Ausfertigung) vom
21.11.2013 beschrieben.

Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.

3, 14, 19, 29, 30                      (3. Ausfertigung)
12, 17, 21, 28                         (4. Ausfertigung)
5, 6, 8, 9, 10, 15, 18, 20, 25, 26     (5. Ausfertigung)
2, 4, 7, 13, 23, 27                    (6. Ausfertigung)
1, 11, 16, 22, 24                      (7. Ausfertigung)

des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.



Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich.

Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig
bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle
Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 21.11.2013
festgehaltenen Angaben.


Flensburg, 16.12.2013
Im Auftrag




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nachtragsgutachten Nr. 55085008 (8. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am:
26.11.2013