Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 47437*07 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 6,5 J x 16 H2 Typ: MI 656 Inhaber der ABE UNIWHEELS Leichtmetallräder(Germany)GmbH und Hersteller: DE-67098 Bad Dürkheim Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt: Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag. In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 47437*07 Die ABE-Nr. 47437 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 6,5 J x 16 H2 , Typ MI 656, in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55085008 (8. Ausfertigung) vom 21.11.2013 beschrieben. Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 3, 14, 19, 29, 30 (3. Ausfertigung) 12, 17, 21, 28 (4. Ausfertigung) 5, 6, 8, 9, 10, 15, 18, 20, 25, 26 (5. Ausfertigung) 2, 4, 7, 13, 23, 27 (6. Ausfertigung) 1, 11, 16, 22, 24 (7. Ausfertigung) des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 21.11.2013 festgehaltenen Angaben. Flensburg, 16.12.2013 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 55085008 (8. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 26.11.2013