Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 54584 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001280-A0-104 Anlage-Nr. : 1 Mo b i l i t ä t Seite : 1/3 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : CA1.5605 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CA1.5605 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Radausführung: CA1.5605.073 Radgröße: 6Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 30 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 66,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1100 kg bei Reifenabrollumfang: 2200 mm Allgemeine Anforderungen Im Anhänger verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Die Sonderräder sind vorgesehen für O1 und O2 Fahrzeuge (Anhänger) jeder Art. Ein Verwendungsbereich wird nicht festgelegt. Begutachtung gemäß StVZO § 21 Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Es muss eine vorgeschriebene Begutachtung gemäß StVZO § 19 Abs. 2, i. Verb. m. § 21, positiv abgeschlossen und bestätigt werden. Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einem nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten technischen Dienst zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Begutachtung vorzuführen. Auflagen und Hinweise 1) Die Zustimmung des Fahrzeugherstellers über die Funktions- und Anschlussmaße der Sonderräder sowie die verwendete Reifengröße muss vorliegen. Kann eine solche nicht vorgelegt werden, muss die fehlende Werksfreigabe durch eingehende Untersuchungen ersetzt werden. RA-001280-A0-104-01~XX-5-112-66_5-ET30_CA1.5605.docx Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 54584 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001280-A0-104 Anlage-Nr. : 1 Mo b i l i t ä t Seite : 2/3 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : CA1.5605 2) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. 3) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die vom Radhersteller vorgesehenen Befestigungsteile mit Kegelbund, Kegel 60° verwendet werden. Der vorgesehene Bereich des Anzugsmoments (nach Angabe des Fahrzeugherstellers, jedoch max. 160 Nm) ist streng zu beachten. Die Betriebsfestigkeit des Rades kann bei Nichteinhaltung beeinträchtigt werden. 4) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer als das Zweifache der hier angegebenen Radlast sein. 5) Der maximal zulässige Reifenhalbmesser Rdyn von 0,350 m darf nicht überschritten werden (entspricht einem Abrollumfang von 2200 mm), wenn die zulässige Radlast von 1100 kg erforderlich ist (Hinweis: Ein dynamischer Reifenhalbmesser von mehr als 0,350 m ist möglich, wenn die zulässige Radlast entsprechend verringert wird). Die Verwendung von Reifen mit kleinerem Abrollumfang ist technisch unbedenklich. Bei gebremsten Anhängern muss die Bremsberechnung der Auflaufbremsanlage zur zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, in Verbindung mit dem verwendeten Reifenhalbmesser Rdyn, passen. 6) Es dürfen nur Reifengrößen mit maximaler Nennbreite von 235/... und mit ausreichender Tragfähigkeit montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Felgengröße 6J x15 H2 freigegeben sind (siehe auch Reifenhandbuch). Hinweise können auch dem DIN-Blatt 7803 sowie der W.d.K.-Leitlinie 128 bzw. der E.T.R.T.O. entnommen werden. Es ist dann der vom Reifenhersteller vorgegebene Reifenfülldruck zu beachten. 7) Die kleinste zulässige Reifengröße ist 165/65R15 mit Rdyn von 0,289 m (entspricht einem Abrollumfang von 1815 mm). Reifen mit Rdyn <0,289 m sind nur dann zulässig, wenn die Nennbreite des Reifens >165/.. ist. Es dürfen in jedem Fall nur Reifengrößen mit ausreichender Tragfähigkeit montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Felgengröße 6J x15 H2 freigegeben sind (siehe auch Reifenhandbuch). Hinweise können auch dem DIN-Blatt 7803 sowie der W.d.K.-Leitlinie 128 bzw. der E.T.R.T.O. entnommen werden. Es ist dann der vom Reifenhersteller vorgegebene Reifenfülldruck zu beachten. 8) Die Räder dürfen an der Innenseite nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. 9) Die Freigängigkeit der Reifen in den Radhäusern sowie der Abstand von Fahrwerksteilen muss unter allen im Straßenverkehr üblichen Bedingungen gegeben sein. Außerdem muss auf ausreichende Radabdeckung geachtet werden. 10) Der Anbau muss mit den serienmäßigen Gegebenheiten sinnfällig übereinstimmen. Insbesondere sind die Art der Befestigungen und Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser, die Anzahl der tragenden Gewindegänge und die Anschraubflächen zu vergleichen. 11) Die Bezieher der Sonderräder müssen (z.B. durch eine mit zuliefernde Anbauanweisung oder den Abdruck dieser Anlage 1) auf die genannten Auflagen hingewiesen werden. RA-001280-A0-104-01~XX-5-112-66_5-ET30_CA1.5605.docx Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 54584 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001280-A0-104 Anlage-Nr. : 1 Mo b i l i t ä t Seite : 3/3 Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : CA1.5605 Berichtigung der Fahrzeugpapiere Nach der durchgeführten Begutachtung ist die Wiedererteilung der Betriebserlaubnis bei der zuständige Zulassungsbehörde unverzüglich vornehmen zu lassen. Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CA1.5605 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 26.10.2022 RA-001280-A0-104-01~XX-5-112-66_5-ET30_CA1.5605.docx