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							Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 54584 nach § 22 STVZO
Nr. :                       RA-001280-A0-104
Anlage-Nr. :                1                                                       Mo b i l i t ä t
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Auftraggeber :              Ronal GmbH
Teiletyp :                  CA1.5605


Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


Radtyp:                                                   CA1.5605
Art des Rades:                                   einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke:                                              RONAL
Radausführung:                                          CA1.5605.073
Radgröße:                                                  6Jx15H2
Rad-Einpresstiefe:                                          30 mm
Lochkreisdurchmesser:                                      112 mm
Lochzahl:                                                     5
Mittenlochdurchmesser:                                    66,50 mm
Zentrierart:                                           Mittenzentrierung
Zentrierring:                                             ohne Ring
geprüfte Radlast:                                          1100 kg
bei Reifenabrollumfang:                                   2200 mm

Allgemeine Anforderungen
Im Anhänger verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

Verwendungsbereich
Die Sonderräder sind vorgesehen für O1 und O2 Fahrzeuge (Anhänger) jeder Art.
Ein Verwendungsbereich wird nicht festgelegt.

Begutachtung gemäß StVZO § 21
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Es muss
eine vorgeschriebene Begutachtung gemäß StVZO § 19 Abs. 2, i. Verb. m. § 21, positiv
abgeschlossen und bestätigt werden.
Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der ABE
unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder
einem nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von
Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten technischen Dienst zur
Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Begutachtung vorzuführen.

Auflagen und Hinweise
1)   Die Zustimmung des Fahrzeugherstellers über die Funktions- und Anschlussmaße der
     Sonderräder sowie die verwendete Reifengröße muss vorliegen. Kann eine solche nicht
     vorgelegt werden, muss die fehlende Werksfreigabe durch eingehende Untersuchungen
     ersetzt werden.
RA-001280-A0-104-01~XX-5-112-66_5-ET30_CA1.5605.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE Nr. 54584 nach § 22 STVZO
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2)    Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
      müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
      und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.

3)    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die vom Radhersteller vorgesehenen
      Befestigungsteile mit Kegelbund, Kegel 60° verwendet werden. Der vorgesehene Bereich
      des Anzugsmoments (nach Angabe des Fahrzeugherstellers, jedoch max. 160 Nm) ist
      streng zu beachten. Die Betriebsfestigkeit des Rades kann bei Nichteinhaltung
      beeinträchtigt werden.

4)    Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer als das Zweifache der hier
      angegebenen Radlast sein.

5)    Der maximal zulässige Reifenhalbmesser Rdyn von 0,350 m darf nicht überschritten
      werden (entspricht einem Abrollumfang von 2200 mm), wenn die zulässige Radlast von
      1100 kg erforderlich ist (Hinweis: Ein dynamischer Reifenhalbmesser von mehr als 0,350
      m ist möglich, wenn die zulässige Radlast entsprechend verringert wird). Die Verwendung
      von Reifen mit kleinerem Abrollumfang ist technisch unbedenklich.
      Bei gebremsten Anhängern muss die Bremsberechnung der Auflaufbremsanlage zur
      zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, in Verbindung mit dem verwendeten
      Reifenhalbmesser Rdyn, passen.

6)    Es dürfen nur Reifengrößen mit maximaler Nennbreite von 235/... und mit ausreichender
      Tragfähigkeit montiert werden, die vom Reifenhersteller für die Felgengröße 6J x15 H2
      freigegeben sind (siehe auch Reifenhandbuch). Hinweise können auch dem DIN-Blatt
      7803 sowie der W.d.K.-Leitlinie 128 bzw. der E.T.R.T.O. entnommen werden. Es ist dann
      der vom Reifenhersteller vorgegebene Reifenfülldruck zu beachten.

7)    Die kleinste zulässige Reifengröße ist 165/65R15 mit Rdyn von 0,289 m (entspricht einem
      Abrollumfang von 1815 mm). Reifen mit Rdyn <0,289 m sind nur dann zulässig, wenn die
      Nennbreite des Reifens >165/.. ist. Es dürfen in jedem Fall nur Reifengrößen mit
      ausreichender Tragfähigkeit montiert werden, die vom Reifenhersteller für die
      Felgengröße 6J x15 H2 freigegeben sind (siehe auch Reifenhandbuch). Hinweise können
      auch dem DIN-Blatt 7803 sowie der W.d.K.-Leitlinie 128 bzw. der E.T.R.T.O. entnommen
      werden. Es ist dann der vom Reifenhersteller vorgegebene Reifenfülldruck zu beachten.

8)    Die Räder dürfen an der Innenseite nur mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.

9)    Die Freigängigkeit der Reifen in den Radhäusern sowie der Abstand von Fahrwerksteilen
      muss unter allen im Straßenverkehr üblichen Bedingungen gegeben sein. Außerdem
      muss auf ausreichende Radabdeckung geachtet werden.

10)   Der Anbau muss mit den serienmäßigen Gegebenheiten sinnfällig übereinstimmen.
      Insbesondere sind die Art der Befestigungen und Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser,
      die Anzahl der tragenden Gewindegänge und die Anschraubflächen zu vergleichen.

11)   Die Bezieher der Sonderräder müssen (z.B. durch eine mit zuliefernde Anbauanweisung
      oder den Abdruck dieser Anlage 1) auf die genannten Auflagen hingewiesen werden.



RA-001280-A0-104-01~XX-5-112-66_5-ET30_CA1.5605.docx
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Anlage-Nr. :                1                                                            Mo b i l i t ä t
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Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Nach der durchgeführten Begutachtung ist die Wiedererteilung der Betriebserlaubnis bei der
zuständige Zulassungsbehörde unverzüglich vornehmen zu lassen.

Die Anlage Nr. 1 mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für
die Sonderräder Typ CA1.5605 des Auftraggebers Ronal GmbH .

Geschäftsstelle Essen, 26.10.2022




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