Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49539 Nr. : RA-000767-C0-104 Anlage-Nr. : 13 Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5714 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 10R5714 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 10R5714.03 Radgröße: 7Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 37 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 5 Ø68 Ø59.1 geprüfte Radlast: 560 kg bei Reifenabrollumfang: 1975 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan Motor Company Ltd. Tokyo / Japan Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment B12, K11, N13, N14, N15 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP40352 110 Nm M12x1,25 RA-000767-C0-104-13~NI-4-100-59-ET37_10R5714.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49539 Nr. : RA-000767-C0-104 Anlage-Nr. : 13 Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5714 Typ: N13 ABE / EG-Genehmigung: E287 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 66 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10) Nissan Sunny K M00) F05)K11)K12) (Stufenheck) K32)K33)K38) 40 bis 92 Nissan Sunny, 195/50R15 Nissan Sunny K (2/4 -türig mit Heckklappe) 4/100/59,1 Typ: B12 ABE / EG-Genehmigung: E301 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 54 bis 92 Nissan Sunny, 185/55R15 A01) bis A10) Nissan Sunny K M00) F05)K11)K12) (Coupé) K32)K33)K38) 195/50R15 4/100/59,1 Typ: N14 ABE / EG-Genehmigung: F666 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 105 Nissan Sunny 185/55R15 A02) bis A10) E01)M00) F666/NT5E 870/760 4/100/59,1 Typ: K11 ABE / EG-Genehmigung: G220; e11*93/81*0021*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 60 Nissan Micra 195/45R15 A01) bis A10) K16)K20)K26) K31) e11*93/81*0021*08 760/760 4/100/59,1 RA-000767-C0-104-13~NI-4-100-59-ET37_10R5714.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49539 Nr. : RA-000767-C0-104 Anlage-Nr. : 13 Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5714 Typ: N15 ABE / EG-Genehmigung: e1*93/81*0025*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 73 Nissan Almera 195/50R15 A01) bis A10) K24)K35) 205/50R15 105 Nissan Almera 2.0 GTI 195/55R15 205/50R15 e1*93/81*0025*03E 920/825 4/100/59,1 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000767-C0-104-13~NI-4-100-59-ET37_10R5714.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49539 Nr. : RA-000767-C0-104 Anlage-Nr. : 13 Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5714 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. E01) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 13-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. F05) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb. K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett umzulegen. K20) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängeroberkante um 10 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. Die Befestigungsschraube ist nach hinten zu versetzen. K24) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel im Bereich vor der Achse (im Lenkeinschlagbereich) zur Fahrzeugmitte hin um 10 mm nachzuarbeiten. Kontrolle durch Kreisfahrt. K26) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K31) Bei Fahrzeugausführungen mit dem 40 kW - Motor, die serienmäßig nur die Bereifungsgröße 155/70R13 eingetragen haben, ist die Auflage K24) anzuwenden. K32) An Achse 2 sind in das Radhaus hineinragenden Anbauteile entsprechend der umgebördelten Radhausausschnittkante zu kürzen. K33) An Achse 1 sind Karosserieteile, die serienmäßig an den umzubördelnden Radhausausschnittkanten verschraubt sind, in diesem Bereich zu verkleben. RA-000767-C0-104-13~NI-4-100-59-ET37_10R5714.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49539 Nr. : RA-000767-C0-104 Anlage-Nr. : 13 Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5714 K35) An Achse 1 ist der Motorspritzschutz (Kunststoffabdeckung) im Bereich vor der Vorderachse auszuschneiden oder durch Erwärmung zur Fahrzeugmitte hin nachzuarbeiten. K38) An Achse 2 ist das innere Radhaus im Bereich der Kotflügelausstellung - etwa in Türhöhe - an das äußere Karosserieblech anzulegen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. Die Anlage Nr. 13 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 10R5714 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 19.03.2014 RA-000767-C0-104-13~NI-4-100-59-ET37_10R5714.docx