Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 1/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 10R5704 Art des Rades: einteiliges Leichtmetallrad Handelsmarke: Ronal Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 10R5704.03 Radgröße: 7Jx15H2 Rad-Einpresstiefe: 37 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 6. Ø68 Ø54.1 geprüfte Radlast: 530 kg bei Reifenabrollumfang: 1935 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment MH, EX, EX-2, MZ, NZ Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP40335 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 28 mm EG, FH, FZ, ER, EZ, LF Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP40378 110 Nm M12x1,25 MM bis NT06 ZP40378 110 Nm Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25 ab NT07 ZP40335 110 Nm Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 2/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 Typ: EG ABE / EG-Genehmigung: H032; e6*93/81*0024*.., e6*95/54*0024*.., e6*98/14*0024*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 52 bis 89 Suzuki Baleno 185/55R15 A02) bis A10) (Stufenheck, Schrägheck, M00) E19a) Steilheck) 195/50R15 A01)K15) e6*98/14*0024*04E 805/880 4/100/54 Typ: MM ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0042*.. , e4*2001/116*0042*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen + 39 bis 69 Wagon R 195/45R15 A01) bis A10)B26) K33) e4*2001/116*0042*07E 810/755 4/100/54 Typ: FH ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0047*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 61 Suzuki Ignis 185/55R15 A01) bis A10) (nur Frontantrieb) M00) E19a)K34) 195/50R15 K03) e4*98/14*0047*04E 760/750 4/100/54 Typ: ER ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0054*.., e4*2001/116*0054*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 79 Suzuki Liana 185/55R15 A01) bis A10) (nur Frontantrieb) M00) E19a)K35) 185/60R15 K32)M00) 195/50R15 195/55R15 e4*2001/116*0054*06 2WD:850/880/4WD:870/895 4/100/54 RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 3/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 Typ: MH ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0070*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 73 Suzuki Ignis 185/60R15 A02) bis A10) (nur Frontantrieb) M00) E19a) 195/50R15 A01)K03)K04) 195/55R15 A01)K37) 205/50R15 A01)K03)K04)K37) e4*2001/116*0070*04 800/760 4/100/54 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EZ e4*2001/116*0102*.. MZ e11*2007/46*0051*.. MZ e4*2001/116*0090*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 75 Suzuki Swift, Suzuki Swift 185/55R15 A02) bis A10) LPG A01) A93)K04) K38) M00) 185/60R15 A01) A93)K04) K38) M00) 195/50R15 A01) K04)K38) 195/55R15 A01) K04)K26) K38) 205/50R15 A01) K01)K02) K26) K38) RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 4/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EX e4*2001/116*0130*.. EX e4*2007/46*0283*.. EX-2 e50*2007/46*0004*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 48 bis 69 Suzuki Splash, Splash LPG 185/55R15 A02) bis A10) A01) K01)K04) K28) M00) 185/60R15 A01) K01)K04) K13) K19) K28) M00) 195/50R15 A01) K01)K02) K28) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FZ e4*2007/46*0198*.. FZ e4*2007/46*0294*.. NZ e4*2007/46*0155*.. NZ e4*2007/46*0293*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 69 Suzuki Swift 185/60R15 A02) bis A10) A01) K01)K16) K23) M00) 195/55R15 A01) K01)K04) K16) K23) 195/60R15 A01) K01)K04) K16) K23) 205/50R15 A01) K01)K04) K16) K23) 205/55R15 A01) K01)K04) K16) K23) K28) 215/50R15 A01) K01)K02) K16) K23) K28) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LF e6*2007/46*0119*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 Suzuki Celerio 195/45R15 A02) bis A10) A01) K01)K04) RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 5/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen an der Außenseite (Designseite) nur mit Klebegewichten und an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 6/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B26) An Achse 2 sind die Halteklammern der Handbremsseile zu lösen, umzudrehen und innerhalb des Längslenkers wieder zu befestigen, so dass die Öse nach innen weist (zwecks Abstand des Felgeninnenhorns zum Bremsseil). E19a) Nicht geprüft an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett umzulegen. K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 7/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K26) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K32) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Stoßfängerkante ist von der Oberkante auf einer Länge von ca. 100 mm nach unten (bis zur Ausbuchtung) auf eine Restbreite von ca. 10 mm zu kürzen, - die obere Befestigungsschraube des hinteren Stoßfängers ist um ca. 5 mm nach hinten zu versetzen, - die Befestigungsmetallasche ist entsprechend zu kürzen. K33) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskanten sind im Bereich von Schweller bis zum hinteren Stoßfänger auf eine Restbreite von ca. 5 mm komplett umzulegen, - der ins Radhaus ragende Befestigungspunkt des hinteren Stoßfängers ist auf eine Restbreite von ca. 7 mm abzuschleifen; die Ecke des hinteren Stoßfängers ist durch eine Blechschraube zu befestigen, - die ins Radhaus ragende Kante des hinteren Stoßfängers ist von oben (Restbreite der Stoßfängerkante oben wie umgelegte Radhauskante) nach unten auslaufend auf Serienbreite zu kürzen. K34) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Die Kunststoffverbreiterungen sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger nach vorn auf einer Länge von ca. 30 cm auf eine Restbreite von 10..12 mm zu kürzen. - Die hinter der Verbreiterung liegenden Radhauskanten sind im gleichen Bereich umzulegen. K35) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskanten sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger auf einer Länge von 400 mm nach vorn auf eine Restbreite von ca. 8 mm umzulegen, - die ins Radhaus ragenden Kanten des hinteren Stoßfängers sind auf einer Länge von 100 mm nach unten auf eine Restbreite von 8 mm zu kürzen sowie die in diesem Bereich hinter dem Kunststoffradhaus liegende Kante nach außen zu formen. K37) An Achse 2 sind die Radhauskanten und die Kotflügelverbreiterungen im Bereich von ca. 150 mm vor bis ca. 200 mm hinter der senkrechten Radmittenebene auf eine Restbreite von ca. 10 mm umzulegen bzw. zu kürzen. RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE-Nr. 44518 Nr. : RA-000717-B0-104 Anlage-Nr. : 10f Seite : 8/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 10R5704 K38) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte komplett umzulegen und der in diesem Bereich am äußeren Radhaus liegende Kunststoffinnenkotflügel um ca. 40 mm zu kürzen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. Die Anlage Nr. 10f mit den Blättern 1 bis 8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 10R5704 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 14.08.2015 RA-000717-B0-104-10f~SU-4-100-54-ET37_10R5704.docx