Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 1/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 41R8805 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Ronal Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 41R8805.08 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 82,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 4 Ø82 Ø60.1 geprüfte Radlast: 805 kg bei Reifenabrollumfang: 2260 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment EY, EY-2, JY, LY, NZ Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP50897 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 28 mm GY, JT, FR Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP50857 110 Nm M12x1,25 RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 2/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JT e4*2001/116*0091*.. JT e4*2007/46*0292*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 78 bis 171 Suzuki Grand Vitara 225/55R18 A02) bis A10) (3- und 5-türig) A01)A98a)K03)K04) 225/60R18 A01)A93)K03)K04) 235/55R18 A01)A93)K01)K04) 245/50R18 A01)K01)K02) 245/55R18 A01)K01)K02) 255/50R18 A01)K01)K02) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FR e4*2007/46*0142*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 131 Suzuki Kizashi 215/45R18 A02) bis A10) (4-türig Limousine) 225/45R18 A01)K03)K04) 235/45R18 A01)K01)K04)K47)K48) 245/40R18 A01)K01)K04) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 225/45R18 245/40R18 A01) bis A10) K03) K04) V00) RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 3/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EY e4*2001/116*0105*.. GY e4*2001/116*0124*.. EY e4*2007/46*0284*.. GY e4*2007/46*0291*.. EY-2 e50*2007/46*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 99 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, ohne A98a)M00) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A01) A98a)K01) K04) 235/40R18 A01) K01)K04) 245/35R18 A01) A98a)K01) K02) 245/40R18 A01) K01)K02) RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 4/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EY e4*2001/116*0105*.. GY e4*2001/116*0124*.. EY e4*2007/46*0284*.. GY e4*2007/46*0291*.. EY-2 e50*2007/46*0016*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 99 Suzuki SX4, Aerio, Liana 205/45R18 A02) bis A10) (5-türig, mit A98a)M00) Serienverbreiterung) 215/40R18 A98a) 215/45R18 225/40R18 A98a) 235/40R18 245/35R18 A98a) 245/40R18 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JY e4*2007/46*0779*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 Suzuki SX4 205/45R18 A02) bis A10) (bis EG-Genehmigungs-Nr. A01) K01)M00) E45) e4*2007/46*0779*03) 215/40R18 A01) K01)K04) 225/40R18 A01) K01)K04) K50) 235/35R18 A01) K01)K04) 245/35R18 A01) K01)K02) K50) RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 5/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): JY e4*2007/46*0779*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 82 bis 103 Suzuki SX4 215/45R18 A02) bis A10) (ab EG-Genehmigungs-Nr. A01) K01)K04) E45a) e4*2007/46*0779*04) 225/45R18 A01) K01)K04) 235/40R18 A01) K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): NZ e4*2007/46*0155*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 100 Suzuki Swift Sport 215/35R18 A02) bis A10) A01)K01)K02)K16)K23)K28)K47) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LY e4*2007/46*0928*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 103 Suzuki Vitara 215/45R18 A02) bis A10) A01)K01)K04) 225/45R18 A01)K01)K04) 235/40R18 A01)K01)K04) 245/40R18 A01)K01)K02) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 6/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A98a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, sind auf den Rädern der Vorder- und Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 7/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 E45) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis EG-Genehmigungs-Nr. e4*2007/46*0779*03 E45a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab EG-Genehmigungs-Nr. e4*2007/46*0779*04 K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett umzulegen. K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K47) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskante ist von der Stoßfängeroberkante bis 45° hinter der Radmitte komplett umzulegen, - die in diesem Bereich an der Radhauskante befindlichen Spreiznieten zur Befestigung des Kunststoffinnenradhauses sind zu entfernen, - das Kunststoffinnenradhaus ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen. K48) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel eng an das Radhaus anzukleben. RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45732 Nr. : RA-000516-G0-104 Anlage-Nr. : 16a Seite : 8/8 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 41R8805 K50) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Kunststoffverbreiterung ist im Bereich von 30° vor Radmitte bis zur Stoßfängeroberkante auf eine Restbreite von 5mm zu kürzen, - der Filzinnenkotflügel ist im oben genannten Radhauskantenbereich eng an das Radhaus zu kleben oder ein 20 mm breiter Streifen auszuschneiden . M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 16a mit den Blättern 1 bis 8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 41R8805 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 08.09.2017 RA-000516-G0-104-16a~SU-5-114_3-60-ET35_41R8805.docx