Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-E0-104 Anlage-Nr. : 15 Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 42R460 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 42R4604.03 Radgröße: 6Jx14H2 Rad-Einpresstiefe: 38 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 5 Ø68 Ø59.1 geprüfte Radlast: 590 kg bei Reifenabrollumfang: 1945 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Nissan Motor Company Ltd. Tokyo / Japan Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment B12, B13, K11, N13, N14, N15, Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP 40352 110 Nm Y10 M12x1,25 RA-000557-E0-104-15~NI-4-100-59-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-E0-104 Anlage-Nr. : 15 Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: N13 ABE / EG-Genehmigung: E287 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 66 Nissan Sunny, 175/65R14 A02) bis A10) Nissan Sunny K E03) (Stufenheck, Schrägheck) 185/60R14 E287/Nt05E 840/750 4/100/59,1 Typ: B12 ABE / EG-Genehmigung: E301 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 54 bis 92 Nissan Sunny, 175/65R14 A02) bis A10) Nissan Sunny K E03) 185/60R14 E301/Nt04E 890/810 4/100/59,1 Typ: N14 ABE / EG-Genehmigung: F666 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 66 Nissan Sunny 175/65R14 A02) bis A10) (Stufenheck, Steilheck, E03) Schrägheck) 185/60R14 195/55R14 205/55R14 E01) 105 Nissan Sunny 195/55R14 (Stufenheck, Steilheck, Schrägheck) 205/55R14 F666/Nt05E 830/760 4/100/59,1 Typ: Y10 ABE / EG-Genehmigung: F672 ; e1*93/81*0026*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 75 Nissan Sunny 175/65R14 A02) bis A10) (Kombi) 185/60R14 F672/Nt04E 830/935 4/100/59,1 e1*93/81*0016*02E 850/860 RA-000557-E0-104-15~NI-4-100-59-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-E0-104 Anlage-Nr. : 15 Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: B13 ABE / EG-Genehmigung: F673 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 75 Nissan 100 NX 175/65R14 A02) bis A10) E03) 185/60R14 195/55R14 205/55R14 E01) 105 Nissan 100 NX 195/55R14 205/55R14 F673/Nt03E 905/730 4/100/59,1 Typ: Y10 ABE / EG-Genehmigung: F727 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 66 Nissan Sunny Van 175/65R14 A02) bis A10) 185/60R14 F727/Nt03E 830/935 4/100/59,1 Typ: K11 ABE / EG-Genehmigung: G220 ; e11*93/81*0021*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 40 bis 60 Nissan Micra 165/60R14 A02) bis A10) 185/50R14 A01)K31) 195/45R14 A01)K31) G220/Nt04E 700/710 4/100/59,1 e11*93/81*0021*08E 760/760 RA-000557-E0-104-15~NI-4-100-59-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-E0-104 Anlage-Nr. : 15 Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: N15 ABE / EG-Genehmigung: e1*93/81*0025*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 73 Nissan Almera 175/65R14 A02) bis A10) E05) 185/65R14 G06) 185/60R14 195/60R14 e1*93/81*0025*03E 920/825 4/100/59,1 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000557-E0-104-15~NI-4-100-59-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-E0-104 Anlage-Nr. : 15 Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. E01) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 13-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E03) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung und größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung eingetragen werden. G06) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig mit der Bereifungsgröße 175/70R13 ausgerüstet sind, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K31) Bei Fahrzeugausführungen mit dem 40 kW - Motor, die serienmäßig nur die Bereifungsgröße 155/70R13 eingetragen haben, sind Auflagen K24) und A01) anzuwenden. Die Anlage Nr. 15 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 42R460 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 31.08.2010 RA-000557-E0-104-15~NI-4-100-59-ET38_42R460.docx