Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 1/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 42R460
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: RONAL
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 42R4604.03
Radausführungskennz.: 42R4604.03
Radgröße: 6Jx14H2
Rad-Einpresstiefe: 38 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 4
Mittenlochdurchmesser: 68 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: 0 Ø68 Ø56.6
geprüfte Radlast: *) 590 kg
Reifenabrollumfang: 1945 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: OPEL
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, ZP40356 110 Nm
Schaftlänge 28 mm
BF2 1+2 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5 ZP40307 110 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 2/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
S-D e1*2001/116*0379*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 74 Opel Adam 175/70R14 A02) bis A10)
A93) BF1) EF0)
185/70R14
205/60R14
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
S-D e1*2001/116*0379*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 74 Opel Adam Rocks 175/70R14 A02) bis A10)
A93) BF1)
175/75R14
A93)
185/70R14
A93)
195/65R14
A93)
195/70R14
G5L)
205/60R14
A93)
205/65R14
A93a)
215/60R14
A93a)
225/55R14
225/60R14
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Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 3/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GMIB e50*2001/116*0001*..
S-D e1*2001/116*0379*..
S-D/V e50*2007/46*0055*..
S-D/VAN e1*2007/46*0505*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
44 bis 74 Opel Corsa D, Corsa D 175/70R14 A02) bis A10)
Van , Corsa D LPG A93) N185) BF1) EF0)
(4-Loch)
175/70R14 M+S
A93) W185)
175/75R14
A93) N185)
175/75R14 M+S
A93) W185)
185/70R14
A93)
195/65R14
A93)
195/70R14
A93) G5L)
205/60R14
A93)
205/65R14
A93)
215/60R14
225/55R14
225/60R14
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Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 4/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
S-D e1*2001/116*0379*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 66 Opel Corsa E 175/70R14 A02) bis A10)
N185) BF1) EF0)
175/70R14 M+S
175/75R14
N185)
175/75R14 M+S
175R14
A01) G01) N185)
175R14 M+S
A01) G01)
185/65R14
185/70R14
185/75R14
A01) G01)
195/65R14
195/70R14
G5L)
205/60R14
205/65R14
215/60R14
A01) K04)
225/60R14
A01) K04)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 5/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
D-A e4*2007/46*0957*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
54 bis 55 Opel Karl 165/65R14 A02) bis A10)
A93) BF2)
165/70R14
A93a) M00)
175/60R14
A01) A93) K03)
175/65R14
A01) K03)
185/55R14
A01) A93a) K01) K04)
185/60R14
A01) A93a) K01) K04)
195/55R14
A01) K01) K02)
195/60R14
A01) K01) K02)
205/50R14
A01) K01) K02) K28)
205/55R14
A01) K01) K02) K28)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
GMIC e50*2001/116*0002*..
X01MONOCAB e1*2001/116*0215*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
64 bis 66 Opel Meriva 175/70R14 A02) bis A10)
A93) BF1) EF0)
185/65R14
195/60R14
A01) K04)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 6/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
über die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet
werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des
Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 7/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm
Zubehörkit: ZP40356
Anzugsmoment: 110 Nm
BF2) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5
Zubehörkit: ZP40307
Anzugsmoment: 110 Nm
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
G5L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 215/45R17 ausgerüstet oder
diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01)
und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 18 zur ABE-Nr. 45730 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000557-G0-104
Anlage-Nr. : 13a
Seite : 8/8
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R460
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-
typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
N185) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Sommer-Reifengrößen 185/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche
Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
W185) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse
nur mit Reifen der Größen 185/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage 13a mit den Seiten 1-8 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ 42R460 des Auftraggebers Ronal GmbH
Geschäftsstelle Essen, 09.07.2020