Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 1 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 42R460 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: RONAL Radausführung: 42R4604.03 Radgröße: 6Jx14H2 Rad-Einpresstiefe: 38 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 6. Ø68 Ø54.1 geprüfte Radlast: 590 kg bei Reifenabrollumfang: 1945 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki (J) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment MH, MZ, EX, EX-2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP 40335 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 28 mm EG, FH, ER, EZ, EM, GF Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP 40378 110 Nm M12x1,25 MM bis NT06 ZP 40378 110 Nm Radmutter, Kegel 60°, Gewinde M12x1,25 ab NT07 ZP 40335 110 Nm Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 2 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: EG ABE / EG-Genehmigung: H032 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 52 bis 72 Suzuki Baleno 165/65R14 A02) bis A10) 175/60R14 175/65R14 185/60R14 89 Suzuki Baleno 185/60R14 165/65R14 M+S H032/NT03 795/865 4/100/54 Typ: EG ABE / EG-Genehmigung: e6*93/81*0024*.., e6*95/54*0024*.., e6*98/14*0024*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 63; 71; 73 Suzuki Baleno 165/65R14 M+S A02) bis A10) 175/65R14 185/60R14 55; 89 Suzuki Baleno 185/60R14 165/65R14 M+S e6*98/14*0024*04E 805/880 4/100/54 Typ: EM ABE / EG-Genehmigung: e6*95/54*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 48 bis 51 Wagon R 185/50R14 A01) bis A10) (außer 4WD) K31) 195/45R14 e6*95/54*0045*01E 690/690 4/100/54 Typ: MM ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0042*.., e4*2001/116*0042*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen + 39 bis 69 Wagon R 155/65R14 A01) bis A10)B26) E05)M00) E19)K33) 165/60R14 185/50R14 195/45R14 G01) e4*2001/116*0042*07 810/755 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 3 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: FH ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0047*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 61 Suzuki Ignis 165/70R14 A02) bis A10) M00) E19) 175/65R14 A01)K34) 185/60R14 A01)K34) e4*98/14*0047*04E 750/740 4/100/54 Typ: ER ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0054*.., e4*2001/116*0054*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 79 Suzuki Liana 185/65R14 A02) bis A10) (nur Frontantrieb) E19) 195/60R14 e4*2001/116*0054*06 2WD:850/880/4WD:870/895 4/100/54 Typ: MH ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0070*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 73 Suzuki Ignis 165/70R14 A02) bis A10)B21) M00) E19) 165/70R14 M+S M00) 175/65R14 185/60R14 e4*2001/116*0070*04 800/760(0) 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 4 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: MZ ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0090*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 75 Suzuki Swift 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 165/70R14 M+S A93)M00) 175/65R14 A93) 185/60R14 A93) 195/60R14 e4*2001/116*0090*08 830/830(0) 4/100/54 Typ: MZ ABE / EG-Genehmigung: e11*2007/46*0051*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 68 Suzuki Swift LPG 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 165/70R14 M+S A93)M00) 175/65R14 A93) 185/60R14 A93) 195/60R14 e11*2007/46*0051*00 800/800(0) 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 5 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: EZ ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0102*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 68 bis 75 Suzuki Swift 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 165/70R14 M+S A93)M00) 175/65R14 A93) 185/60R14 A93) 195/60R14 e4*2001/116*0102*05 800/830(0) 4/100/54 Typ: EX ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0130*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 48 bis 69 Suzuki Splash 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 175/65R14 A01)A93)K04) 175/70R14 A01)K04) 185/60R14 A01)K03)K04) 185/65R14 A01)K03)K04)K28) 195/60R14 A01)K01)K04)K28) 205/55R14 A01)K01)K02)K28) 205/60R14 A01)K01)K02)K19)K28) e4*2001/116*0130*05 835/800(0) 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 6 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: EX ABE / EG-Genehmigung: e4*2007/46*0283*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 69 Suzuki Splash 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 175/65R14 A01)A93)K04) 175/70R14 A01)K04) 185/60R14 A01)K03)K04) 185/65R14 A01)K03)K04)K28) 195/60R14 A01)K01)K04)K28) 205/55R14 A01)K01)K02)K28) 205/60R14 A01)K01)K02)K19)K28) e4*2007/46*0283*00 800/800(0) 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 7 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: EX-2 ABE / EG-Genehmigung: e50*2007/46*0004*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 48 bis 63 Suzuki Splash LPG 165/70R14 A02) bis A10) A93)M00) 175/65R14 A01)A93)K04) 175/70R14 A01)K04) 185/60R14 A01)K03)K04) 185/65R14 A01)K03)K04)K28) 195/60R14 A01)K01)K04)K28) 205/55R14 A01)K01)K02)K28) 205/60R14 A01)K01)K02)K19)K28) e50*2007/46*0004*01 800/800(0) 4/100/54 Typ: GF ABE / EG-Genehmigung: e6*2001/116*0123*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 Suzuki Alto 155/65R14 A01) bis A10) K03)K04)M00) 165/55R14 A93a)K01)K04) 165/60R14 K01)K04)K45) 185/50R14 K01)K02)K45) e6*2001/116*0123*01 700/650(0) 4/100/54 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 8 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: GF ABE / EG-Genehmigung: e6*2007/46*0018*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 Suzuki Alto 155/65R14 A01) bis A10) K03)K04)M00) 165/55R14 A93a)K01)K04) 165/60R14 K01)K04)K45) 185/50R14 K01)K02)K45) e6*2007/46*001800 700/650(0) 4/100/54 Typ: GF ABE / EG-Genehmigung: e11*2007/46*0054*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 Suzuki Alto LPG 155/65R14 A01) bis A10) K03)K04)M00) 165/55R14 A93a)K01)K04) 165/60R14 K01)K04)K45) 185/50R14 K01)K02)K45) e11*2007/46*0054*00 700/650(0) 4/100/54 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 9 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B21) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit ABS. B26) An Achse 2 sind die Halteklammern der Handbremsseile zu lösen, umzudrehen und innerhalb des Längslenkers wieder zu befestigen, so dass die Öse nach innen weist (zwecks Abstand des Felgeninnenhorns zum Bremsseil). E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 10 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 E19) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K31) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausauschnittkanten sind im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur seitlichen Schutzleiste umzulegen und die in diesem Bereich ins Radhaus ragenden Kunststoffkanten entsprechend zu kürzen, - im Radhaus sind die oberhalb der Radhausausschnittkante befindlichen Ausbuchtungen an das äußere Karosserieblech anzulegen. RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 13 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-B0-104 Anlage-Nr. : 11i Seite : 11 / 11 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 K33) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskanten sind im Bereich von Schweller bis zum hinteren Stoßfänger auf eine Restbreite von ca. 5 mm komplett umzulegen, - der ins Radhaus ragende Befestigungspunkt des hinteren Stoßfängers ist auf eine Restbreite von ca. 7 mm abzuschleifen; die Ecke des hinteren Stoßfängers ist durch eine Blechschraube zu befestigen, - die ins Radhaus ragende Kante des hinteren Stoßfängers ist von oben (Restbreite der Stoßfängerkante oben wie umgelegte Radhauskante) nach unten auslaufend auf Serienbreite zu kürzen. K34) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Die Kunststoffverbreiterungen sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger nach vorn auf einer Länge von ca. 30 cm auf eine Restbreite von 10..12 mm zu kürzen. - Die hinter der Verbreiterung liegenden Radhauskanten sind im gleichen Bereich umzulegen. K45) An Achse 2 ist die Radhauskante von der Stoßfängeroberkante bis zur Türhinterkante umzulegen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. Die Anlage Nr. 11i mit den Blättern 1 bis 11 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 42R460 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 24.02.2012 RA-000557-B0-104-11i~SU-4-100-54-ET38_42R460.docx