Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-A0-104 Anlage-Nr. : 18a Seite : 1/4 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 42R460 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: RONAL Radausführung: 42R4604.08 Radgröße: 6Jx14H2 Rad-Einpresstiefe: 38 mm Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 4 Ø76 Ø60.1 geprüfte Radlast: 590 kg bei Reifenabrollumfang: 1945 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki Motor Corporation Hamamatsu/Japan bzw. Magyar Suzuki Motor Corporation Ungarn Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment EA, Suzuki MA, MA Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP 40878 110 Nm M12x1,25 RA-000557-A0-104-18a~SU-4-114_3-60-ET38_42R460.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-A0-104 Anlage-Nr. : 18a Seite : 2/4 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 Typ: EA ABE / EG-Genehmigung: E986 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 37 bis 52 Swift 165/65R14 A01) bis A10) (Schrägheck, Stufenheck, K41) Cabrio) 175/60R14 185/55R14 68 bis 74 Swift 165/65R14 (Schrägheck, Stufenheck, Cabrio) 175/60R14 185/55R14 185/60R14 K39)K40) E986/Nt06 660/750 4/114,3/61,0 Typ: Suzuki MA ABE / EG-Genehmigung: G838 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 39 bis 50 Suzuki Swift 165/65R14 A01) bis A10) K41)E42) 175/60R14 185/55R14 185/60R14 K39)K40) G838/Nt07 640/760 4/114,3/61,0 Typ: MA ABE / EG-Genehmigung: e6*93/81*0027*.., e6*98/14*0027*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 39 bis 63 Suzuki Swift 165/65R14 A01) bis A10) K41)E42) 175/60R14 185/55R14 185/60R14 K39)K40) e6*98(14*0027*04 695/760 4/114,3/61,0 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. RA-000557-A0-104-18a~SU-4-114_3-60-ET38_42R460.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-A0-104 Anlage-Nr. : 18a Seite : 3/4 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. E42) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit ABS. K39) An Achse 1 ist die Radhausausschnittkante in einem Bereich von ca.100 mm vor und hinter der senkrechten Radmittenebene umzubördeln. Der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich hinter die umgebördelte Kante zu klemmen. RA-000557-A0-104-18a~SU-4-114_3-60-ET38_42R460.doc Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 12 zur ABE-Nr. 45730 Nr. : RA-000557-A0-104 Anlage-Nr. : 18a Seite : 4/4 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R460 K40) An Achse 1 ist der am inneren Radhaus angebrachte Motorspritzschutz zwischen den beiden Befestigungsnieten ab der Oberkante, auf einer Höhe von ca. 40 mm nach unten gemessen, auszuschneiden. K41) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination in den Radhäusern an Achse 2 zu gewährleisten, sind die Radhausausschnittkanten ab Oberkante Stoßfänger bis zur seitlichen Sicke im Karosserieblech bzw. Stoßleiste umzulegen. Die auf dem Dreieckslenker befindliche Lasche, sofern vorhanden, ist zu kürzen. Die Anlage Nr. 18a mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 42R460 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 31.08.2010 RA-000557-A0-104-18a~SU-4-114_3-60-ET38_42R460.doc