Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45729
Nr. : RA-000564-A0-104
Anlage-Nr. : 36b
Seite : 1/5 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R570
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 42R570
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: RONAL
Radausführung: 42R5705.08
Radgröße: 7Jx15H2
Rad-Einpresstiefe: 38 mm
Lochkreisdurchmesser: 114,3 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: 4 Ø76 Ø60.1
geprüfte Radlast: 650 kg
bei Reifenabrollumfang: 1985 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Toyota
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
E15J(a), E15UT(a), HE15U(a), Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP 50882 110 Nm
M2, V10, V10W, V2, W2, W20 M12x1,5
RA-000564-A0-104-36b~TO-5-114_3-60-ET38_42R570.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45729
Nr. : RA-000564-A0-104
Anlage-Nr. : 36b
Seite : 2/5 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R570
Typen: ABE / EG-Genehmigung:
W2 F438
W20 e6*93/81*0011*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
115 bis 129 MR2 205/50R15 A02) bis A10)
205/55R15
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
195/55R15 225/50R15 A02) bis A10)V00n)
F483/NT04E, 690/900 5/114,3/60,1
e6*93/81*0011*02
Typ: V10
ABE / EG-Genehmigung: F824
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 Toyota Camry 205/60R15 A02) bis A10)
(Serie 195/70R14)
100 bis 138 Toyota Camry 205/65R15
A01)K16)K21)
F824/NT05E 1130/1130 5/114,3/60,1
Typ: V10W
ABE / EG-Genehmigung: G017
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 138 Toyota Camry 205/65R15 A01) bis A10)
(Kombi) K16)K21)
G017/NT03E 1130/1295 5/114,3/60
Typ: V2
ABE / EG-Genehmigung: e6*93/81*0029*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 140 Toyota Camry 205/65R15 A02) bis A10)
215/60R15
A01)K40)
e6*93/81*0029*05E 1130/1130 5/114,3/60
Typ: M2
ABE / EG-Genehmigung: e6*98/14*0083*.., e6*2001/116*0083*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 110 Toyota Avensis Verso 205/65R15 A02) bis A10)
e6*2001/116*0083*05 1230/1230 5/114,3/60
RA-000564-A0-104-36b~TO-5-114_3-60-ET38_42R570.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45729
Nr. : RA-000564-A0-104
Anlage-Nr. : 36b
Seite : 3/5 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R570
Typ: E15J(a)
ABE / EG-Genehmigung: e11*2001/116*0299*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 74 Toyota Auris 195/65R15 A02) bis A10)
A93) E04)
205/60R15
A93)
e11*2001/116*0299*06 1020/1010(0) 5/114.3/60
Typ: E15UT(a)
ABE / EG-Genehmigung: e11*2001/116*0305*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 74 Toyota Auris 195/65R15 A02) bis A10)
A93) E04)
205/60R15
A93)
e11*2001/116*0305*09 1020/1010(0) 5/114.3/60
Typ: HE15U(a)
ABE / EG-Genehmigung: e11*2007/46*0018*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
73 Toyota Auris 195/65R15 A02) bis A10)
A93) E04)
205/60R15
A93)
e11*2007/46*0018*00 1020/980(0) 5/114,3/60
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus-
ter bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
RA-000564-A0-104-36b~TO-5-114_3-60-ET38_42R570.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45729
Nr. : RA-000564-A0-104
Anlage-Nr. : 36b
Seite : 4/5 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R570
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahr-
zeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders ange-
geben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro-
ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach-
ten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausge-
wuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
E04) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 16-Zoll-Bereifung und
größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zu-
lassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeu-
ges zugelassen sind.
K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schwel-
ler komplett umzulegen.
K21) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des Stoßfängers im Bereich der Stoßfängerober-
kante zu kürzen oder nach hinten/oben zu biegen.
K40) An Achse 2 ist die Radhausausschnittkante im Bereich von unterhalb der seitlichen Stoß-
leiste bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen. Die im weiteren Verlauf ins Radhaus ra-
gende Kunststoffschutzleiste ist um ca. 50 mm zu kürzen und die dahinter liegende
Blechkante entsprechend der umgelegten Radhauskante ebenfalls umzulegen.
RA-000564-A0-104-36b~TO-5-114_3-60-ET38_42R570.doc
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags XIII zur ABE-Nr. 45729
Nr. : RA-000564-A0-104
Anlage-Nr. : 36b
Seite : 5/5 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 42R570
V00n) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vor-
der- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wur-
de. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstel-
lers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Ein-
schränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die
Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 36b mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ 42R570 des Auftraggebers Ronal GmbH .
Geschäftsstelle Essen, 20.10.2010
RA-000564-A0-104-36b~TO-5-114_3-60-ET38_42R570.doc