Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 42R770 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 42R7705.25 Radgröße: 7Jx17H2 Rad-Einpresstiefe: 49 mm Lochkreisdurchmesser: 108 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 0 Ø76 Ø65.1 geprüfte Radlast: 755 kg bei Reifenabrollumfang: 2185 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Volvo (S) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment H, J, K, R, S, T Serien-Radschraube, Kegel 60°, ZP50588 120 Nm Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 32 mm RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 Typ: T ABE / EG-Genehmigung: e9*96/79*0028*.., e9*98/14*0028*.., e9*2001/116*0028*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 200 S80, S80 T6 225/50R17 A02) bis A10)E42)E19) S03) e9*2001/116*0028*17E 1200/1090 5/108/65 Typ: K ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0043*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 S 80, ww. LPG, CNG 225/50R17 A02) bis A10)E42)E19) S03) e9*98/14*0043*10E 1070 / 1050 5/108/65 RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 Typ: S ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0040*.., e4*2001/116*0040*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 191 V70 205/50R17 A02) bis A10)E42) (nicht Cross Country bzw. S03) XC 70) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10)E42) S03)V00n) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10)E42) S03)V00n) 120 bis 154 V70 Cross Country, XC70 225/50R17 A02) bis A10) S03) 225/45R17 E05) e4*2001/116*0040*17E 1110/1170(CC 1130/1190) 5/108/65 Typ: J ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0061*.., e4*2001/116*0061*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 V70 BIFUEL 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) e4*2001/116*0061*13E 1060/1170(0) 5/108/65 RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 Typ: R ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0036*.., e9*2001/116*0036*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 191 S60 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) e9*2001/116*0036*17 1120/1050(0) 5/108/65 Typ: H ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0044*.., e9*2001/116*0044 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 S60 Bifuel 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00n) e9*2001/116*0044*12 1070/1030(0) 5/108/65 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E19) Nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. E42) Nicht zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen: - Cross-Country-Ausführung, - gepanzerte Ausführung. S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 28 zur ABE-Nr. 45821 Nr. : RA-000478-H0-104 Anlage-Nr. : 52a Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 42R770 V00n) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 52a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 42R770 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 04.10.2010 RA-000478-H0-104-52a~VO-5-108-65-ET49_42R770.docx