Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 08 zur ABE-Nr. 48931 Nr. : RA-000712-I0-104 Anlage-Nr. : 10 Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 55R0955 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 55R0955 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL RONAL Montageposition: Vorderachse Hinterachse Radausführung: 55R0955.11 55R0955.11 Radgröße: 9½Jx20H2 9½Jx20H2 Rad-Einpresstiefe: 42 mm 42 mm Effektive Einpresstiefe: 42 mm 22 mm Lochkreisdurchmesser: 120 mm 120 mm Lochzahl: 5 5 Mittenlochdurchmesser: 82,0 mm 82,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung Zentrierring: 2 Ø82 Ø74 ohne Ring Ø74 Ø82 d=20mm 003 0022 Adapterscheibe: 204 geprüfte Radlast: 1050 kg 1050 kg bei Reifenabrollumfang: 2400 mm 2400 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : BMW - Bayerische Motorenwerke AG., 80809 München RA-000712-I0-104-10~BM-5-120-74-ET42_55R0955 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 08 zur ABE-Nr. 48931 Nr. : RA-000712-I0-104 Anlage-Nr. : 10 Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 55R0955 Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment X6, X-N1 Vorderachse: ZP51107 140 Nm Serien-Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 28 mm Hinterachse: AP51117/20 140 Nm Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M14x1,25, Schaftlänge 50 mm RA-000712-I0-104-10~BM-5-120-74-ET42_55R0955 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 08 zur ABE-Nr. 48931 Nr. : RA-000712-I0-104 Anlage-Nr. : 10 Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 55R0955 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): X6 e1*2007/46*0412*.. X-N1 e1*2007/46*0454*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 9.5x20,ET42 9.5x20,ET22 155 bis 330 BMW X6 (F16) 255/40R20 255/40R20 A02) bis A10) N265) E69a) 255/40R20 M+S 255/40R20 M+S A02) bis A10) E69a) 255/45R20 255/45R20 A02) bis A10) N265) E69a) 255/45R20 M+S 255/45R20 M+S A02) bis A10) E69a) 265/40R20 265/40R20 A02) bis A10) N275) E69a) 265/40R20 M+S 265/40R20 M+S A02) bis A10) E69a) 265/45R20 265/45R20 A02) bis A10) N275) E69a) 265/45R20 M+S 265/45R20 M+S A02) bis A10) E69a) 275/40R20 275/40R20 A02) bis A10) N285) E69a) 275/40R20 M+S 275/40R20 M+S A02) bis A10) E69a) 285/35R20 285/35R20 A02) bis A10) E69a)GBC) 285/40R20 285/40R20 A02) bis A10) E69a) 255/40R20 285/35R20 A02) bis A10) E69a)V00) 255/45R20 285/40R20 A02) bis A10) E69a)V00) RA-000712-I0-104-10~BM-5-120-74-ET42_55R0955 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 08 zur ABE-Nr. 48931 Nr. : RA-000712-I0-104 Anlage-Nr. : 10 Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 55R0955 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Die Montage der Sonderräder ist nur zulässig in Verbindung mit der in der Tabelle ‚Raddaten’ angegebenen Adapterdistanzscheibe. Zur Befestigung der Sonderräder mit dieser Adapterdistanzscheibe sind nur die in der Tabelle ‚Radbefestigung’ den Fahrzeugen zugeordneten Befestigungsteilen zu verwenden. Sofern nicht anders angegeben sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zulässig. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000712-I0-104-10~BM-5-120-74-ET42_55R0955 Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 08 zur ABE-Nr. 48931 Nr. : RA-000712-I0-104 Anlage-Nr. : 10 Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 55R0955 E69a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2015: - Typ X-N1 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0454*14 - Typ X6 ab EG-Genehmigungs-Nr. e1*2007/46*0412*08 G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. GBC) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 275/40R20, 285/35R21 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 285/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 10 mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 55R0955 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 26.10.2015 RA-000712-I0-104-10~BM-5-120-74-ET42_55R0955