Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 1/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 56R6654 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 56R6654.03 Radgröße: 6½Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 35 mm Lochkreisdurchmesser: 100 mm Lochzahl: 4 Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 6. Ø68 Ø54.1 geprüfte Radlast: 630 kg bei Reifenabrollumfang: 2065 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki (J) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment EX, EX-2, MH, MZ, NZ Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP40335 110 Nm M12x1,5, Schaftlänge 28 mm ER, EW, EZ, FH, FW, FZ, LF Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP40378 110 Nm M12x1,25 RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 Typ: FH ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0047*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 61 bis 80 Suzuki Ignis 195/45R16 A01) bis A10) F09)K03)K34) e4*98/14*0047*04 760/750 4/100/54 Typ: ER ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0054*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 79 Suzuki Liana 195/45R16 A01) bis A10) (nur Frontantrieb) F09)K35) e4*98/14*0054*06 2WD:850/880/4WD:855/895 4/100/54 Typ: MH ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0070*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 73 Suzuki Ignis 195/45R16 A02) bis A10) (nur Frontantrieb) F09) 205/45R16 A01)K37)K03)K04) e4*2001/116*0070*04 800/760 4/100/54 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): LF e6*2007/46*0119*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 50 Suzuki Celerio 195/40R16 A02) bis A10) A01)K01)K04)K12) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): EX e4*2001/116*0130*.. EX e4*2007/46*0283*.. EX-2 e50*2007/46*0004*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 48 bis 69 Suzuki Splash, Splash LPG 175/55R16 A02) bis A10) A01)K01)K04)K19)K28)M00) 185/50R16 A01)K01)K04)K19)K28) 195/45R16 A01)K01)K04)K28) RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): FW e6*2007/46*0176*.. EW e6*2007/46*0177*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 66 bis 82 Suzuki Baleno 175/55R16 A02) bis A10) A01)K03)K04)M00) 175/55R16 M+S A01)K03)K04)M00) 185/50R16 A01)K01)K04) 185/50R16 M+S A01)K01)K04) 185/55R16 A01)K01)K04)K13)K25) 185/55R16 M+S A01)K01)K04)K13)K25) 195/50R16 A01)K01)K04) 195/50R16 M+S A01)K01)K04) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): NZ e4*2007/46*0155*.. FZ e4*2007/46*0198*.. NZ e4*2007/46*0293*.. FZ e4*2007/46*0294*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 55 bis 69 Suzuki Swift 175/55R16 A02) bis A10) A01)K01)M00) 185/50R16 A01)K01)K16)K23) 185/55R16 A01)K01)K16)K23) 195/50R16 A01)K01)K04)K16)K23) 205/45R16 A01)K01)K04)K16)K23) RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): MZ e11*2007/46*0051*.. MZ e4*2001/116*0090*.. EZ e4*2001/116*0102*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 51 bis 75 Suzuki Swift, Suzuki Swift 185/50R16 A02) bis A10) LPG A01)A93)K04)K38) 195/45R16 A01)A93)K04)K38) 195/50R16 A01)K03)K04)K26)K38) 205/45R16 A01)A93)K04)K38) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). F09) Nicht geprüft an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K12) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 K13) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von 45° vor und hinter der Radmitte komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen. K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schweller komplett umzulegen. K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der aufgeweiteten Radhauskante zu kürzen. K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen bzw. auszuschneiden. K25) An Achse 1 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K26) An Achse 2 sind die Radhäuser im Bereich der umgelegten Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K34) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Die Kunststoffverbreiterungen sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger nach vorn auf einer Länge von ca. 30 cm auf eine Restbreite von 10..12 mm zu kürzen. - Die hinter der Verbreiterung liegenden Radhauskanten sind im gleichen Bereich umzulegen. K35) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhauskanten sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger auf einer Länge von 400 mm nach vorn auf eine Restbreite von ca. 8 mm umzulegen, - die ins Radhaus ragenden Kanten des hinteren Stoßfängers sind auf einer Länge von 100 mm nach unten auf eine Restbreite von 8 mm zu kürzen sowie die in diesem Bereich hinter dem Kunststoffradhaus liegende Kante nach außen zu formen. K37) An Achse 2 sind die Radhauskanten und die Kotflügelverbreiterungen im Bereich von ca. 150 mm vor bis ca. 200 mm hinter der senkrechten Radmittenebene auf eine Restbreite von ca. 10 mm umzulegen bzw. zu kürzen. K38) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten sind im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte komplett umzulegen und der in diesem Bereich am äußeren Radhaus liegende Kunststoffinnenkotflügel um ca. 40 mm zu kürzen. RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 02 zur ABE-Nr. 49612 Nr. : RA-000784-C0-104 Anlage-Nr. : 7g Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R6654 M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. Die Anlage Nr. 7g mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 56R6654 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 24.02.2017 RA-000784-C0-104-07g~SU-4-100-54-ET35_56R6654.docx