Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 1/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: 56R7705 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: RONAL Montageposition: Vorder-und Hinterachse Radausführung: 56R7705.05 Radgröße: 7Jx17H2 Rad-Einpresstiefe: 40 mm Lochkreisdurchmesser: 108 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: 0 Ø76 Ø65.1 geprüfte Radlast: 755 kg bei Reifenabrollumfang: 2260 mm Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Volvo (S) Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 964-965, 9 Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP50589 110 Nm M12x1,5 T, S, R, J, H Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP50588 120 Nm M14x1,5, Schaftlänge 32 mm L, N Serien-Radschraube, Kegel 60°, ZP50588 110 Nm Gewinde M12x1,75, Schaftlänge 29 mm RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 2/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 Typ: L ABE / EG-Genehmigung: e9*93/81*0002*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 93 bis 184 Volvo 850 ww. 205/45R17 A02) bis A10)E42) S70 / V70 E05) S03) (Limousine, Kombi, Frontantrieb) 125 bis 184 Volvo 850 AWD ww. 205/50R17 A02) bis A10)E42) V70 AWD S03) (Allradantrieb) 205/45R17 215/45R17 195 V70 AWD 215/45R17 A02) bis A10)E42) (Allradantrieb) VO e9*93/81*0002*13 1120/1120 5/108/65 Typ: 964-965 ABE / EG-Genehmigung: G851 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 125 bis 150 Volvo 960 Lim. 215/45R17 A01) bis A10) Volvo 960 Kombi K02)K31)K32) G851/NT05E 980/1150 kg 5/108/65 Typ: 9 ABE / EG-Genehmigung: e4*95/54*0006*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 125 bis 150 Volvo 960 ww. S90 215/45R17 A01) bis A10) (Limousine) K02)K31)K32) 125 bis 150 Volvo 960 ww. V90 (Kombi) e4*95/54*0006*03E 980/1160 kg 5/108/65 Typ: N ABE / EG-Genehmigung: e4*96/27*0015*.., e4*98/14*0015*.., e4*2001/116*0015*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 120 bis 180 C 70 205/50R17 A02) bis A10) S03) 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) e4*2001/116*0015*14 1110/970 5/108/65 RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 3/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 Typ: T ABE / EG-Genehmigung: e9*96/79*0028*.., e9*98/14*0028*.., e9*2001/116*0028*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 96 bis 200 S 80 225/50R17 A02) bis A10)E42)F09) S03) e9*2001/116*0028*17E 1200/1090 5/108/65 Typ: S ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0040*.., e4*2001/116*0040*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 191 V70 205/50R17 A02) bis A10) (nicht Cross Country, bzw. S03) XC 70) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) 120 bis 154 V70, 225/50R17 A02) bis A10) Cross Country, XC70 S03) 225/45R17 E05) e4*2001/116*0040*17E 1110/1170(CC 1130/1190) 5/108/65 Typ: J ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0061*.. , e4*2001/116*0061*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 V70 BIFUEL 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) e4*2001/116*0061*13 1060/1170(0) 5/108/65 RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 4/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 Typ: R ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0036*.., e9*2001/116*0036*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 85 bis 191 S60 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) e9*2001/116*0036*17E 1120/1050(0) 5/108/65 Typ: H ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0044*.., e9*2001/116*0044 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 103 S60 Bifuel 205/50R17 A02) bis A10) S03) 215/45R17 225/45R17 zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise vorne hinten 205/50R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) 215/45R17 225/45R17 A02) bis A10) S03)V00) e9*2001/116*0044*12E 1070/1030(0) 5/108/65 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 5/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist. E42) Nicht zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen: - Cross-Country-Ausführung, - gepanzerte Ausführung. F09) Nicht geprüft an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K31) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 zu gewährleisten, sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von ca. 150 mm vor der Radmitte bis ca. 150 mm hinter der Radmitte bis auf eine Restbreite von 13-15 mm umzulegen. RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 04 zur ABE-Nr. 48935 Nr. : RA-000724-E0-104 Anlage-Nr. : 26b Seite : 6/6 Mobilität Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : 56R7705 K32) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Radhausausschnittkanten ab seitlicher Stoßleiste bis zum Stoßfänger bis auf eine Restbreite von 8-10 mm umzulegen. - die Innenkotflügel sind außen abzutrennen und hinter die Bördelkante zu klemmen; - die Kante oberhalb des Stoßfängers ist vollständig abzutrennen . S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 26b mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ 56R7705 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 16.04.2014 RA-000724-E0-104-26b~VO-5-108-65-ET40_56R7705.docx